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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1906
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- Deutsch
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^ 18, 23. Januar 1906. Nichtamtlicher Teil. 835 Entwickelung der Rechtslehre folgend, die das Persönlich keitsrecht mehr und mehr zur Geltung gebracht hat, auf das persönlich-rechtliche Moment größeres Gewicht legt, als dies früher geschehen ist, so kann das unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung einer befriedigenden Praxis auf urheber rechtlichem Gebiet nur als höchst erfreulich bezeichnet werden. Daß die Rechtsübung, wenn sie dem persönlich-rechtlichen Element und Moment mehr zu seinem Recht verhilft, sich durchaus im Einklang befindet mit der Rechtsübung in andern Ländern, vornehmlich in Frankreich, bedarf nur der Erwähnung. Berechtigt zur Stellung des Strafantrags ist also der jenige, dem das Urheberrecht zusteht. Hat der Urheber das Schriftwerk, um dessen gänzlichen oder teilweisen Nachdruck es sich handelt, in Verlag gegeben, so ist er gleichwohl als zur Stellung des Strafantrags berechtigt anzusehen. Nicht der Verleger ist der hierfür ausschließlich Berechtigte, sondern sowohl er wie auch der Urheber können den Strafantrag mit rechtlicher Wirksamkeit stellen. Man kann hiergegen nicht den Einwand erheben, daß nach § 8 des Verlagsgesetzes der Verfasser verpflichtet sei, in demjenigen Umfang, in dem er sich der Vervielfältigung und der Verbreitung zu enthalten habe, dem Verleger, soweit sich nicht aus dem Vertrag ein andres ergebe, das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung zu verschaffen. Denn hiermit hat das Gesetz keineswegs gesagt, noch sagen wollen, daß durch den Verlagsvertrag das Urheberrecht selbst und als solches auf den Verleger übertragen werde. Die Konstruktion ist vielmehr eine vollständig andre. Das Ur heberrecht bleibt bei dem Urheber, und dieser hat nur die Pflicht, dafür zu sorgen, daß dem Verleger für die Dauer der in dem Verlagsvertrag erwähnten Zeit die ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung und zur Verbreitung zu teil werde, und zwar auch dies nicht schlechthin, sondern nur innerhalb des Umfangs, der sich aus dem Verlagsvertrag ergibt. Das Urheberrecht erleidet also durch den Verlagsvertrag und für die Dauer desselben eine Beschränkung; aber diese Beschränkung ist ohne Einfluß auf seinen Bestand als solches; hört die Beschränkung auf, so tritt es wieder in seinem vollen Umfang in Geltung. Bleibt das Urheberrecht aber auch während der Dauer des Verlagsvertrags bei dem Urheber, so kann und muß es auch während dieser Dauer Wirkungen ausüben, die mit seiner Beschränkung verträglich sind, und diese Wirkungen liegen vor allem auf dein Ge biete der Geltendmachung der aus dem Persönlichkeits charakter sich ergebenden Rechte Um deswillen besteht das Strafantragsrecht des Urhebers auch während der Dauer des Verlagsvertrags und vollkommen unabhängig von dem* Strafantragsrecht des Verlegers fort. Diesen Standpunkt haben auch die Motive zu tz 45 des Urheberrechtsgesetzes deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie führen aus, daß sich aus den Bestimmungen des Straf gesetzbuchs, dessen bezügliche Grundsätze ohne weiteres auch auf diesem Gebiete Anwendung fänden, ergebe, daß zur Stellung des Strafantrags der Verletzte befugt sei; werde aber ein in Verlag gegebenes Werk nachgedruckt, so sei neben dem Verleger auch der Urheber verletzt, da sein Recht durch den Verlagsvertrag nur nach bestimmten Richtungen und nur zugunsten des Verlegers beschränkt sei, im übrigen aber fortbestehe. Wäre nicht schon aus allgemeinen Rechtsgründen das obige Ergebnis als ein absolut zweifel freies zu betrachten, so müßte es sich nach diesen Ausführungen der Motive als dasjenige erweisen, das von dem Gesetzgeber als das zutreffende betrachtet wird. Die Befugnis zur Stellung des Strafantrags kommt also demjenigen, der durch die Verletzung des Urheberrechts vermögensrechtlich nicht beeinträchtigt wird, nicht min der zu, wie demjenigen, der hierdurch eine vermögens rechtliche Beeinträchtigung erleidet; der Urheber bleibt legitimiert zum Strafantrag trotz Abschluß des Ver lagsvertrags und daraus resultierender zeitweiliger Beschränkung in der Ausübung seines Urheberrechts. Nur dann kann er nicht mehr als hierzu legitimiert erachtet werden, wenn er sich des Urheberrechts in seinem gesamten Umfange begeben bezw. entäußert hat. Daß dies rechtlich möglich ist, kann nicht in Zweifel gezogen werden, da das Urheberrecht nicht zu denjenigen Rechten gerechnet werden kann, bezüglich welcher die Rechtsordnung der Abtretung und Begebbarkeit verbietend entgegensteht. Anderseits ist aber unbestreitbar, daß die Fälle einer solchen völligen Abtretung des gesamten Urheberrechts in der Praxis überaus selten sind und daß bis zum schlüssigen Beweise des Gegenteils nur angenommen werden kann, daß es sich um die Ab tretung eines Teils des Rechts handelt. Auf die aus dem persönlich-rechtlichen Charakter des Urheberrechts resultierenden Befugnisse zu verzichten, besteht auch für den Urheber kein Anlaß. Rechtsanwalt vr. Fuld, Mainz. Kleine Mitteilungen. Neuer Zolltarif in Serbien. — über die Zollbehand lung derjenigen Waren, die beim Inkrafttreten des neuen serbi schen Zolltarifs nach Serbien eingeführt werden, hat das serbische Finanzministerium folgendes bestimmt: -Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Zolltarifs mit Deutschland auf den Zollämtern befindlichen Waren unter liegen der Zollzahlung nach demjenigen Tarif, welcher in Krast bestand, als der Deklarant die Deklaration für die Waren ein reichte. Demnach bestimmt der Moment der Einreichung der Zolldeklaration, welcher Zolltarif zur Anwendung zu bringen ist.-- (Deutscher Rcichsanzeiger.) Verbrannte Post. — Der am 19. d. M. nachmittags 3 Uhr 50 Minuten von Ostende abgelassene Zug nach Herbes- thal entgleiste in der Nähe von Gent. Der Postwagen geriet in Brand und wurde mit dem ganzen Inhalt, der von Dover ge kommenen Post, vollständig zerstört. Die Post bestand aus 2b Säcken mit gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen. (Leipziger Tagebl.) * Zeitungs-Jubiläum. — Am 2b. Januar 1906 feiert das Leisniger Tageblatt das Jubiläum seines hundertjährigen Bestehens. Die Druckerei wird schon im Jahre 1726 urkundlich erwähnt. Ihr späterer Besitzer, Joh. Fr. Baumann, gründete am 25. Januar 1806 die Zeitung unter dem Namen -Leisniger Wochenblatt«. Die Buchdruckerei, mit der seit den 1850er Jahren eine Buch- und Papierhandlung (Herrm. Ulrich) verbunden ist, hat sich seit fünf Generationen in derselben Familie vererbt. Die hochgeachtete Firma besteht seit dem 1. April 1856. Verwendung von herrenlosen Zeitungsblättern in Eisenbahn-Abteilen. — Die Kölnische Volkszeitung berichtet: «Es ist wenig bekannt, daß auf dem belgischen Eisenbahnnetz alle Tage ungefähr 350 Kilo Zeitungen in den Zügen liegen gelassen werden und daß die Eisenbahnoerwaltung diese Zeitungen sorg fältig aufbewahren und nach Mecheln schicken läßt. Dort werden sie zu Karton verarbeitet, aus dem dann Fahrkarten hergestellt werden.- * Patentschriften-Auslegestellen. — Um den beteiligten Kreisen die Einsicht der deutschen Patentschriften zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen Reichs an Orten, die als Mittel punkte größerer gewerblicher Betriebe anzuschen sind oder den Sitz eines allgemeineren gewerblichen oder wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften-Auslegestellen eingerichtet worden, denen vom Kaiserlichen Patentamt die Patentschriften entweder sämtlicher Klassen oder aus denjenigen Klassen fortlaufend überwiesen werden, die für die örtlichen Bedürfnisse hauptsächlich in Betracht kommen. 111*
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