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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1906
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- Erscheinungsdatum
- 02.02.1906
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- Deutsch
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sendungcn und Telegramme zulässig, in betreff deren Tat sachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung habe. Zu einer solchen Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug und wenn die Untersuchung nicht bloß eine Übertretung betrifft, auch die Staatsanwaltschaft befugt. Nach ZZ 99 und 100 der Straf prozeßordnung muß aber in dem Falle, in dem die Staats anwaltschaft die Beschlagnahme verfügt hat, binnen drei Tagen die Bestätigung vom Richter erfolgen. Andernfalls tritt die Verfügung der Staatsanwaltschaft außer Kraft. Die drei tägige Frist ist nach 8 42 der Strafprozeßordnung zu be rechnen. In der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 20. Mai 1898 ist keine Bestimmung enthalten, durch die eine Ausnahme vom Briefgeheimnis in zivil prozessualischen Fällen begründet wäre. Mithin ist in bürger lichen Rechtsstreitigkeiten die Beschlagnahme und Pfändung von Postsendungen und Telegrammen in Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Briefgeheimnis unstatt haft; es sei denn, daß der Absender bzw. der Adressat mit einer solchen Handlung einverstanden wäre. Unbedenklich zulässig ist dagegen, daß Postnachnahmebeträge oder Post- auftragsbeträge, die von den Empfängern eingezogen worden sind, von den Gläubigern des Absenders, der recht lichen Form entsprechend, mit Beschlag belegt werden können Dies ist insofern zulässig, als der Absender in solchem Falle einen rechtlichen Anspruch gegen die Post auf Auszahlung dieser Beträge hat und nicht die Post zum Absender in einem Vertragsverhältnis steht. In Konkursfällen ist die Beschränkung des Briefgeheim nisses durch Z 121 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 geregelt. Danach sind die Post- und Telegraphenanstalten verpflichtet, auf Anord nung des Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner ein gehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Konkurs verwalter auszuhändigen. Dieser ist zur Öffnung derselben berechtigt. Der Gemeinschuldner kann die Einsicht und, wenn der Inhalt die Masse nicht betrifft, die Herausgabe derselben verlangen. Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Gemeinschuldners nach Anhörung des Konkursverwalters aufheben oder beschränken. Ausdrücklich ist bestimmt, daß nur die Postsendungen an den Konkursverwalter ausgehändigt werden sollen, die für den Gemeinschuldner eingehen; mithin muß bei solcher Beschränkung des Briefgeheimnisses beim Eingang von Post sendungen ein Gemeinschuldner vorhanden sein, d. h. die Konkurseröffnung muß schon vor dem Eingang der Sen dungen erfolgt sein. Unter dem Eingang der Postsendungen ist das Eingehen bei der Postanstalt zu verstehen, von der aus die Bestellung oder Abholung erfolgt. Alle Sendungen, die bei der Eröffnung des Konkurses bereits zur Be stellung oder Abholung bei der Postanstalt Vorlagen, werden noch dem angegebenen Empfänger ausgehändigt, nicht dem Konkursverwalter, denn beim Eingang dieser Postsendungen bei der Bestellungs- oder Abholungs-Postanstalt galt der angegebene Empfänger noch nicht als Gemeinschuldner. Wenn das Gesetz von den an den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefen und Depeschen spricht, so be zieht sich dies auf solche, die von den Absendern an den Gemeinschuldner direkt adressiert sind und deren Aushändi gung der Empfänger von der Post verlangen könnte, wenn kein Konkurs vorläge, auf Grund des Beförderungs- und Aushändigungsvertrags, den die Postverwaltung mit dem Absender der ordnungsgemäß zur Postbeförderung einge lieferten Sendungen eingegangen ist. Es ist also Bedingung, daß die Sendungen »unter der Adresse« des Gemeinschuld ners eingehen. Mithin können z. B. Briefe unter chiffrierter Adresse dem Gemeinschuldner, selbst wenn er zufällig dem Ausgabe-Postbeamten persönlich bekannt wäre, nicht vor enthalten werden. Ebenso können solche Sendungen nicht an den Konkursverwalter ausgehändigt werden, die unter einer fremden Adresse an den Gemeinschuldner eingehen und ür diesen bestimmt sind. Die Postverwaltung wird niemals Sendungen, die an andre Personen adressiert sind als an den Gemeinschuldner, an den Konkursverwalter aushändigen, gleichgültig, ob die Sendungen für den Gemeinschuldner be- timmt sind oder nicht. In diesem Punkte befindet sich ein Unterschied zwischen der Strafprozeßordnung und der Konkursordnung. Während der Z 99 der Strafprozeßordnung die Beschlagnahme von allen denjenigen Postsendungen verlangt, die für den sich in strafgerichtlicher Untersuchung befindenden Empfänger be- timmt sind, schreibt der Z 121 der Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 nur vor, daß alle an den Gemeinschuldner eingehenden Sen dungen, Briefe und Depeschen an den Konkursverwalter ausgehändigt werden sollen. Wie verhält es sich nun mit Postausträgen zur Ein ziehung von Geldbeträgen oder Einholung von Akzepten, die den Gemeinschuldner betreffen? Dabei kommt auch nur der Wortlaut des Gesetzes in Betracht. Danach darf der Ge meinschuldner nur nicht solche Postsendungen ausgehändigt bekommen, die an ihn adressiert bei der Postanstalt ein gehen. Das ist aber bei Postaufträgen nicht der Fall; denn die Adresse, d. h. die Aufschrift des Briefumschlags lautet: »Postauftrag nach A.«; mithin ist diese Sendung nicht an den Gemeinschuldner adressiert, sondern an die Postanstalt am Wohnort des Gemeinschuldners. (Erkenntnis des Reichs gerichts vom 17. April 1880. sEntscheidungen in Zivilsachen Band 2 Seite 23.j ) Das Postamt öffnet auch den Brief umschlag und führt danach den Auftrag des Absenders aus. Da die Postverwaltung deswegen keinen Grund hat, eine Beschränkung des Briefgeheimnisses eintreten zu lassen, so wird auch der Postauftrag dem Gemeinschuldner vor gezeigt und nicht dem Konkursverwalter. Ist dem Absender der Konkurs bereits bekannt, so hat der Absender nach der Postordnung das Recht, den Postauftrag nach dem vergeb lichen Vorzeigen beim Gemeinschuldner dem Konkurs verwalter vorzeigen zu lassen. Der Absender braucht zu diesem Zweck nur auf die Rückseite des Postauftragsformulars den Vermerk niederzuschreiben: »Sofort an X.«s Man kann geneigt sein anzunehmen, daß das Gesetz über das Briefgeheimnis auch die Zeitungen im Postdebit mit ein schließt. Allein man kann auch gegenteiliger Ansicht sein, weil im ganzen Gesetzesparagraphen 5 nie die Rede ist von Zeitun gen, sondern nur von Postsendungen, Briefen und Depeschen. An und für sich würde nichts Schlimmes dabei sein, wenn die Postverwaltung dem Verleger die Namen seiner Post abonnenten angeben würde; aber in analoger Anwendung des § 5 des Postgesetzes hat es die Postverwaltung immer ab gelehnt, Auskunft über die Namen der Bezieher von Zeitungen im Postvertrieb zu geben. Nach einer Verfügung des Reichspostamts werden dem Verleger auf Wunsch nur die Orte angegeben, bei deren Postanstalten Exemplare seiner Zeitung von Beziehern bestellt worden sind. Eine weitere Beschränkung des Briefgeheimnisses ist gegeben im Z 4 des Artikels 68 der Reichsverfassung, in Verbindung mit dem Preußischen Gesetze über den Be lagerungszustand vom 4. Juni 1851, wonach während des Belagerungszustands die Zivilverwaltungsbehörden den An ordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten haben. In solchem Falle sind die Militärbefehlshaber
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