Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190601209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19060120
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-01
- Tag1906-01-20
- Monat1906-01
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
74S Nichtamtlicher Teil. ^ 16, 20. Januar 1906. wird, in welchem Maß auf die Beibehaltung dieser Feiertage von kirchlicher Seite Gewicht zu legen ist. »»Inzwischen ist die Staatsregierung bereit, in Erwägung darüber einzutreten, ob nicht den seitens des petierenden Stadt rats hervorgchobenen Übelständen wenigstens hinsichtlich des Epiphanienfestes durch Gewährung weitergehender Ausnahme bewilligungen hinsichtlich der gewerblichen Arbeit an Feiertagen im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung Rechnung getragen werden kann. — »Weiter hat der Herr Kommissar des Königlichen Ministeriums des Innern zu dem Schlußpassus der schriftlichen Erklärung be merkt, daß das Ministerium sich mit den Kreishauptmannschaften Leipzig und Dresden darüber vernommen habe, ob bis zur Ent schließung der Landessynode Erleichterungen gemäß Z 105s der Gewerbeordnung geschaffen werden könnten. Dabei habe sich herausgestellt, daß in Leipzig am Hohen Neujahrstage schon jetzt bezüglich des Großhandels zehnstündige Geschäftszeit bestehe, daß also insofern dem wirklichen Bedürfnis wegen des Verkehrs von Land zu Land schon jetzt genügt werde. »Wenn die Deputation im allgemeinen auch auf dem Standpunkt steht, daß die Zahl der kirchlichen Feste, die im Königreiche Sachsen als besondere Feiertage begangen werden, keine allzu große, zu dem Geschäftsverkehr im Mißverhältnis stehende ist, so glaubt dieselbe doch, bei Beurteilung der vor liegendem Petition zwischen dem hohen Neujahrstage und dem Bußtage vor Oculi einen gewissen Unterschied machen zu sollen. -Für die Beibehaltung des Hohen Neujahrstags als besonder« Feiertags wird meist angeführt, daß das auf den selben fallende Epiphaniasfest das älteste kirchliche Fest sei mit seinen verschiedenen Deutungen als Tauftag Christi, als Hul digungstag der drei Könige aus dem Morgenlande und nicht zum wenigsten als Heidenmissionsfest mit der auf diesen Tag gelegten Kirchenkollckte für die äußere Mission. Von anderer Seite dagegen weist man darauf hin, daß gerade die mannig fachen Deutungen des Festes den sichern Boden, den es im kirch lichen Bewußtsein gefunden habe, vermissen lassen, daß cs zu einer übergroßen Häufung der Festtage in der Weihnachtszeit führe und daß infolgedessen der Kirchenbesuch an diesem Tage vielfach ein sehr mangelhafter sei. Auch macht man geltend, daß das Missionsfest ebensogut auf einen Sonntag gelegt werden könne und daß diese Verlegung dem Ertrage der an diesem Sonntag einzusammclnden Kirchenkollekte für die Heidenmission vielleicht sogar von Vorteil sein werde. Da es sich nun auf den letzten Landessynoden gezeigt hat, daß auch in ernsten kirchlichen Kreisen die Meinungen in diesem Punkte sehr geteilt sind, so erschien es der Deputation nicht richtig, daß die Ständeoersammlung zu diesem Teile der Petition eine ganz ablehnende Stellung ein nehme. Was dagegen die Aufhebung des ersten, auf Mittwoch vor Oculi fallenden Bußtags anlangt, so liegt die Sache hier wesentlich anders. Denn es läßt sich nicht leugnen, daß gerade dieser erste, in die Mitte der Passionszeit fallende Bußtag im kirchlichen Leben unsers Volkes tief eingewurzelt und der Kirchen besuch an demselben ein ausgezeichneter ist. Die Deputation beantragt daher, die hohe Kammer wolle beschließen: die Petition, soweit sie darauf gerichtet ist, daß der 6. Januar nicht mehr als allgemeiner Feiertag begangen werde, der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisen, soweit sie aber die Aufhebung des auf den Mittwoch vor Oculi fallenden Bußtags als allgemeinen Feiertags bezweckt, auf sich beruhen zu lassen. * * * über die Verhandlung entnehmen wir der Landtagsbeilage der Leipziger Zeitung vom 18. Januar folgenden Bericht: Berichterstatter Seine Exzellenz Wirklicher Geheimer Rat Ministerialdirektor a. D. Meusel: Er verweise im wesentlichen aus den vorliegenden schriftlichen Bericht und werde nur einzelne Punkte näher beleuchten. Was zunächst die Zuständigkeitsfrage anlange, so gehöre die Aufhebung oder Verlegung kirchlicher Fest tage nach H 5 und Z 7 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums betreffend, in Verbindung mit Z 40 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung in das Gebiet der Kirchengesetzgebung. Es könne also die Aufhebung oder Verlegung durch überein stimmenden Beschluß des Kirchenregiments und der Landessynode herbeigeführt werden, ohne daß es einer Mitwirkung der Fak toren der Staatsgesetzgebung bedürfe. Anderseits gehöre aber die Bestimmung darüber, welche Feiertage den staatlichen Schutz genießen sollen, in das Gebiet der Staatsgesetzgebung. Petitionen, die eine Änderung in diesem Schutze herbeizuführen wünschten, an die Stände zu richten, sei deshalb keineswegs unzulässig, vielmehr sei es Sache der Stände, derartige Petitionen zu prüfen und sie eventuell der Königlichen Staats regierung zu dem Zwecke zu übermitteln, daß dieselbe mit dcm Kirchenregiment darüber in Verhandlung trete. Neuerdings sei vorgestern noch eine Anschlußpetition des Vereins der Buch händler zu Leipzig eingegangen, die dieselben Wünsche äußere. Die Deputation habe auch diese Anschlußpetition in Beratung genommen; da aber der Inhalt derselben sich im wesentlichen mit dem Inhalt der Ausführungen der Hauptpetition decke, so habe sie keine Veranlassung genommen, an den in ihrem schriftlichen Bericht niedergelegten Anschauungen etwas zu ändern. Die Deputation stelle daher neben dem ini Bericht enthaltenen An trag den weiteren Antrag, die Anschlußpetition der Buchhändler zu Leipzig durch die Beschlußfassung über die Hauptpetition für erledigt zu erachten. Oberhofprediger vvr. Ackermann: Er werde dem Anträge der Deputation, die Petition, soweit sie sich auf den 6. Januar beziehe, der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisen, zustimmen. Die angeführten Gründe seien vor wiegend wirtschaftlicher Art; er könne nicht beurteilen, ob 10 bis 11 Wochenfeiertage, wie man sie in Sachsen in einem Jahre hätte, während man in Bayern unter Umständen ebensoviel in einem Monate hätte, schädlich auf die Industrie wirken könnten. Von Interesse sei es ihm gewesen, aus dem Bericht zu ersehen, daß in Leipzig schon jetzt bezüglich des Großhandels zehnstündige Ge schäftszeit bestehe, ein Umstand, der im Landeskonsistorium gar nicht bekannt gewesen sei. Da könne man auf keinen Fall mehr von einem geschäftlichen Notstand sprechen. — Aus industriellen und Handelskreisen seien auch Petitionen gerade gegenteiligen Inhalts eingegangen, die nach den anstrengenden Weihnachts tagen für die Geschäftsleute eine Ruhepause gefordert hätten, über diese Verhältnisse Klarheit durch Vermittelung der Staats- rcgierung zu schaffen, sei Zweck des Antrags der Deputation. Über die ihm am nächsten liegende kirchliche Seite zu reden, sei hier nicht der Ort; damit, insbesondre mit der Frage der Abschaffung des als Missionsfesttag von weiten Kreisen lebhaft gefeierten Hohen Neujahrstags, werde sich die nächste Landessynode zu befassen haben. Da von der Landessynode auch die Veranlassung für das Landeskonsistorium ausgegangen sei, eine Erhebung im Land nach der kirchlichen Stimmung zu ver anstalten, so könne die Landessynode auch erwarten, daß ihr das Ergebnis mitgeteilt werden würde. — Anders als beim Hohen Neujahrstag liege die Sache in betreff des ersten Bußtags. Das sei ein Feiertag, der vom evangelischen Volk außerordentlich hoch gehalten würde und grade in der Passionszcit recht seine Wirkung ausübe. Die Beseitigung dieses Bußtags würde daher eine we sentliche Schädigung des kirchlichen Lebens bedeuten. Geheimer Kirchenrat v. Pank: Er stehe im wesentlichen auf demselben Boden wie sein Vorredner. — Die Petition sei nach zwei Seiten hin zu prüfen, nach der staatlichen und kirchlichen. Bezüglich des Bußtags überwögen die Bedenken in kirchlicher Hinsicht derart, daß man auf keinen Fall auf eine Aufhebung zukommen dürfe. Bezüglich des Epiphanias- fcsts lägen die Verhältnisse schon deshalb anders, weil in dem gesamten deutschen Bereiche nur noch in Württemberg und in Sachsen der Epiphaniastag ein voller gesetzlicher Feiertag sei. Gewichtig sei die Frage, die in Arbeiterkreisen sehr laut geworden sei, daß es sehr empfindlich sei, an sechs oder gar an sieben Feier tagen innerhalb 15 Tagen die Tagelöhne zu verlieren. Dieses wirtschaftliche Minus werde aber erfahrungsgemäß noch schlimmer dadurch, daß vermehrte Feiertage nur zu leicht zu vermehrten Vergnügungstagen (Sehr richtig!) mit entsprechend vermehrten Ausgaben würden. Insofern könnte man allerdings in der Be seitigung eines solchen Feiertags einen sozialen oder sittlichen Gewinn erblicken. Anderseits würde aber wieder den vielen Ar beitern aller Stände, die nicht im Tagelohn, sondern in Wochen-, Monats- oder Jahreslohn ständen, durch die Aufhebung des 6. Januar ein neuer Arbeitstag auferlegt und ein willkommener
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder