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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1906
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- Ausgabe
- Band
- 1906-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1906
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- Deutsch
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616 Nichtamtlicher Teil. 13, 17. Januar 1906. Nichtamtlicher Teil L.. -4. OrunälviA, Kort krem8lillin§ «f for- kaltefl-etten ekler l.ov 29. Nsrl8 1904 kernerkonventionen. (231 8. 8°) lcopeub^eo 1908, Lröärsus 8aiwon8su8 korlax. Lr. 3.75 Diese »kurze Darstellung des dänischen Urheberrechts und der Berner Literarkouvention« aus der Feder eines jüngern Rechtsgelehrten, Professors an der Kopenhagens Universität, ist die erste, seitdem Dänemark sein altes Urheberrecht von 1857 geändert und damit seinen Beitritt zur Berner Union möglich gemacht hat. Man darf sagen, daß mit dieser ein gehenden Erläuterung einem Mangel abgeholfen ist, der sich bei verschiedenen literarischen Rechtsstreiten schon recht fühl bar gemacht hat. Nach einer geschichtlichen Einleitung über Urheberrecht im allgemeinen, worin auf das Fehlen eines dänischen zu sammenfassenden Ausdrucks für diesen das ganze Gebiet ideeller Produktion umfassenden Begriff hingswiesen wird (der Däne muß zu Einzelbezeichnungen wie »Verfasser-, Künstler-, Erfinder-Recht« greifen) und worin man erfährt, daß zuerst in England (1709), dann aber schon in Däne mark (>741) ein Verbot gegen Nachdruck erlassen worden ist, wird kurz die Entstehungsgeschichte des neuen dänischen Ge setzes gegeben, die bezüglichen Gesetze der übrigen Staaten Europas genannt und darauf der rechtliche Charakter eines Urheberrechts, seine Stellung im System der Rechtswissen schaft erörtert. Verfasser neigt der Ansicht zu, daß es nicht zwei selbständige, nur durch das gemeinsame Objekt ver bundene Rechte, ein Personen- und ein Sachenrecht, in sich schließe, sondern nur zwei Seiten eines und desselben Rechts, wie denn auch ein und dasselbe Gut — das Recht der Alleinverfügung über das Verhältnis des Werks zur Öffent lichkeit — in beiden Richtungen aus dem Rechtsschutz Vorteil habe. Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit dem Gegen stand des »Uortstterretteu« (das sich wie das deutsche Gesetz von 1901 auch auf Musikalien und erläuternde Abbildungen erstreckt, während das Künstlerrecht Gegenstand eines besondern Gesetzes ist, das diese Arbeit nicht behandelt) nach den drei Voraussetzungen für ein Geisteswerk: daß es durch Denken entstanden, dies von bestimmten Personen ausgegangen sein und in einer äußern Form, die dem geistigen Prozeß in seinen Hauptzügen folgt, hervortreten muß. Daß eines Schriftstellers »Manier«, Stil, Darstellungs form nicht geschützt werden, auch Gesetzestexte, Verhandlungen in öffentlichen Vertretungen und vor Gericht außerhalb dieses Gesetzes fallen, finden wir ja auch im deutschen Recht; daß aber auch Äußerungen in öffentlichen, volksaufklärenden Ver sammlungen (ein erst während der Reichstagsverhandlungen gemachter Zusatz) in Dänemark keinen Schutz genießen, er scheint dem Verfasser bedenklich, weil das Alleinrecht zu deren Veröffentlichung von ökonomischem Interesse für den Redner sein könne. Aus den weiteren Abschnitten über Inhalt und Ein tritt des dänischen Urheberrechts mag hier die eigentümliche und deshalb näher beleuchtete Bestimmung erwähnt werden, daß nach tz 6,g, wenn ein Werk von mehreren verfaßt ist, im Falle von Zwistigkeiten (z B. darüber, wie die Ver öffentlichung erfolgen soll, ob im Selbstverlag oder sonst, welches Verlags- oder Aufführungsangeboi vorzuziehen sei) nicht etwa eine literarische Sachverständigenkammer, sondern »Hok- og 8tack8-Rsttsur, das Oberlandesgericht in Kopen hagen, entscheiden soll. Ausführlich bespricht Grundtvig die nationale Begrenzung des Rechts auf dänische Staatsangehörige, das für Fremde nur insoweit gilt, als ihre Werke in dänischem Verlage (also nicht nur in Kommission) erschienen (nicht nur veröffent licht: aufgeführt, vorgetragen) sind; weiter bespricht er den Übergang des Rechts auf andre, worüber wir im Deutschen Reich ja ein besondres Verlagsrecht haben. Hinsichtlich des letzter» bleibt infolge fehlender Bestimmungen manches zweifelhaft, z. B. ob Frei-, Rezenstons- und Ersatzexemplare in die Auflage mit einzurechnen find. Über den Ladenpreis, der nach den Satzungen des dänischen Buchhändlervereins erst fünf Jahre nach dem Er scheinen ermäßigt werden darf, sagt Grundtvig, man dürfe wohl annehmen, daß, namentlich wenn das Werk im Verlag eines Vereinsmitglieds erschienen ist, eine Preisherabsetzung vor Ablauf dieses Zeitraums, die zum Absatz des Werkes nicht notwendig sei, eine solche Verletzung der ganzen literarischen Stellung des Verfassers bedeute, daß sie ihn be rechtige, Einspruch zu erheben und unter Umständen sogar das Vertragsverhältnis aufzuheben. Die unfern Börsen verein stark beschäftigende Frage, ob der Verfasser vom Ver leger eine beliebige Anzahl Exemplare seines Buches zum Händlerpreis (also in Dänemark gewöhnlich 25 Prozent; für wissenschaftliche Werke und Schulbücher 20 Prozent und 11/10) verlangen kann, möchte Grundtvig als durch Ge wohnheit festgelegt bejahen und diese Regel empfehlen, »unter anderm aus Rücksicht auf die persönlichen Interessen des Verfassers daran, ein Werk aufkaufen zu können, das er nicht länger verbreitet wünscht, oder umgekehrt, ihm die größtmögliche Verbreitung zu geben, z. B- durch Verschenken von Exemplaren, oder freie Hand zu haben darin, zu einem andern Verlag überzugehen«. Die Kapitel über Rechtsverletzung, Strafen und Ersatz pflicht (mit vielfacher Beziehung auf Torps Werk über das dänische Strafrecht) und über Dauer des Urheberrechts (ebenso wie nach dem norwegischen, schwedischen, finnischen, franzö sischen, belgischen und ungarischen Recht bis fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors) übergehen wir, verweilen aber noch bei dem letzten Kapitel »Internationaler Rechtsschutz«. Der ganze Kommentar zum dänischen Recht wäre für die Praxis entschieden brauchbarer geworden, wenn er, mit Änderung der Anlage des Buches, als Erläuterung mehr den einzelnen Paragraphen sich angeschlossen hätte. Die geistvolle Darstellung der Grundzüge der Berner Kon vention indes ist ein Muster juristischer Interpretation für Laien in ihrer klaren Fragestellung (welche Personen, welche Werke werden geschützt? wie lange und in welchem Um fange?) und in ihrer ebenso glücklichen Gruppierung des In halts nach Bestimmungen a) von eigentlich internationalem Charakter, b) über ein tatsächliches Mindestmaß von Rechtsschutz, e) solcher Art, die die Regelung gewisser Punkte aus drücklich der eignen Gesetzgebung jedes einzelnen Unions landes überlassen, z. B. die zwischen einigen Staaten be sonders abgeschlossenen Literarverträge mit weitergehenden Rechten der Autoren, wozu der Verfasser auch die Pariser Zusatzakte von 1896 rechnet. Diese nämlich schuf ja in Wirklichkeit innerhalb der Union eine engere Union, und dieser gehören zurzeit alle Unionsländer an außer Norwegen, dessen Abgesandte an der Abfassung des ursprünglichen Textes der Berner Konvention einen wesentlichen Anteil hatten, und Schweden. Zum Schluß wird die gegenwärtige Bedeutung des zwischen Dänemark und Schweden-Norwegen seit 1879 be stehenden Literarvertrags besprochen, der in einigen Punkten weitergehende Rechte als die Berner Union gewährt. Angefügt sind der Wortlaut des dänische» Gesetzes und
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