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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1906
- Sprache
- Deutsch
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470 Nichtamtlicher Teil. 10, 13. Januar 1906. ein gewisser Werfer und Franz Heinrich Böck um das Schnierersche Privilegium bewarben, jedoch ohne es zu erhalten; es blieb in Schades Händen. H. Brentano. Kleine Mitteilungen. Reichs-Preßgesetz. Rechtsprechung. — Der -Zeitungs- Verlag«, Organ des Vereins Deutscher Zeitungsverleger, bringt folgende Gerichtsentscheidungen über Auslegung des deutschen Preßgesctzes zur Kenntnis: Eine strafbare Fahrlässigkeit kann bei unbefugter Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke nicht begangen werden. In diesem Sinne entschied das Gericht in der Ver handlung gegen den Redakteur des -Zeitungs-Verlags», Wolters, der sich wegen Vergehen gegen K 17 und folgende des Preß gesctzes zu verantworten hatte. In Nr. 33 des -Zeitungs- Verlags« vom 17. August v. I. hatte Wolters einen Ein- stellungsbeschluß des Amtsgerichts München veröffentlicht, bevor dieser Beschluß Rechtskraft erlangt hatte. Der wegen un lauterer Reklame im -Zeitungs-Verlag- seit langem bekämpfte Fabrikant L. hatte wegen einer vernichtenden Kritik über ein von ihm hergestelltes Futtermittel die Professoren von Soxhlet und May wegen Beleidigung verklagt. Das Amtsgericht in München hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und das Verfahren eingestellt, mit der Begründung, daß das, was die Professoren über das bezeichnete Futtermittel gesagt hätten, zutreffend sei. Das Gericht hatte einen außergewöhnlich umfangreichen Einstellungsbeschluß erlaffen, ein Laie konnte sehr leicht von diesem Beschluß die Auffassung gewinnen, als bandle es sich um ein in einer Verhandlung ergangenes und ausführlich begründetes Urteil. Der Fabrikant L. hat am 3. August gegen diesen abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben, die am 2b. September zurückgewiesen wurde. In der Zwischenzeit hatte Redakteur Wolters den ihm zur Verfügung gestellten Beschluß inhaltlich und in der Annahme, es handle sich um ein Ur teil, zum Abdruck gebracht. Der Abdruck geschah vor Been digung des Verfahrens, und L. erstattete deshalb Anzeige. Das Gericht erkannte: 17 und 18 des Preßgesetzes stellen unter Strafe die Veröffentlichung einer Anklageschrift und anderer amt lichen Schriftstücke eines Strafprozesses, bevor eine öffent liche Verhandlung stattgefunden oder das Verfahren sein Ende erreicht habe. Zu einer Verurteilung sei ein wissent liches Handeln des Angeklagten erforderlich. Das Gericht habe die Angabe des Angeklagten, daß er geglaubt habe, es handle sich um ein Urteil, für glaubwürdig gehalten, denn der vorliegende Beschluß sei allerdings außerordentlch abweichend von ähnlichen Beschlüssen. Der Angeklagte hätte für seine Fachzeitung die Zeit der Rechtskraft auch ruhig abwacten können, wenn er nicht des Glaubens gewesen wäre, es handle sich um eine Ent scheidung in einem Termin. Es habe sich nur gefragt, ob eine Bestrafung nach ß 21 des Preßgesctzes wegen Fahrlässigkeit Platz greifen müsse. Nach diesem Paragraphen könne aber nur eine Bestrafung eintreten, wenn auch der Inhalt des Artikels strafbar wäre, das sei aber nicht der Fall. Das Einrücken eines Artikels mit einem nicht strafbaren Inhalt begründe keine Fahrlässigkeit, und das vorliegende Delikt könne mithin aus Fahrlässigkeit überhaupt nicht begangen werden. Das Urteil lautete auf kosten lose Freisprechung. Der verantwortliche Redakteur einer -kopflosen- Zeitung. Das Zentrumsblatt in Würzburg hatte nach Hof heim die drei Seiten Text zu einer sogenannten kopflosen Zeitung geliefert. Dort wurden noch eine Seite und der Titel -Hofheimer Tageblatt» zugesetzt. Als verantwortlicher Redakteur zeichnete der Verleger in Hofheim. Das Gericht verlangte jedoch, daß auch der Redakteur des Würzburger Blattes, Abgeordneter Gersten berger, mituntcrzeichne. Da er dies verweigerte, verurteilten ihn die Schöffen in Hofheim zu 10 Geldstrafe, und die Strafkammer in Schweinfurt bestätigte das Urteil. Geschäft störende Feiertage. (Vgl. 1905, Nr. 246 d. Bl.) — Dem Leipziger Tageblatt wird aus Dresden gemeldet: Der Rat der Stadt Leipzig hatte an den sächsischen Landtag eine Eingabe gerichtet um Aufhebung des Erscheinungsfestes (Hohen Neujahrstages) und des Frühjahrs-Bußtags als all gemeiner Feiertage. Die Erste Kammer hat diese Eingabe an ihre 4. Deputation überwiesen, und diese beantragt nunmehr folgendes: Die Kammer wolle die Eingabe, soweit sie darauf ge richtet ist, daß der 6. Januar nicht mehr als allgemeiner Feiertag begangen werde, der Königlichen Staatsregierung zur Kenntnis nahme überweisen, soweit sie aber die Aufhebung des auf den Mittwoch vorOculi fallenden Bußtags als allgemeinen Feiertags bezweckt, auf sich beruhen lassen. über den Inhalt der Eingabe, in der insbesondere auf die Störung des Leipziger Buchhandels durch diese Feiertage hin gewiesen wird, ist in Nr. 246 d. Bl. vom 21. Oktober 1905 aus führlich berichtet worden. Red. 'Brand. — Wie die -Bohemia« (Prag) meldet, ist die czechische graphische Gesellschaft »Unis«, Genossenschaft m. b. H., die ihre Räume im Hause des Verlagsbuchhändlers kaiserlichen Rats Herrn I. Otto, ihres Präsidenten, am Karlsplatz in Prag hat, am 3. Januar nachmittags von einem empfindlichen Brandschaden betroffen worden, der trotz sofortigen Eingreifens des Personals und der Feuerwehr durch den Aufzug schnelle Verbreitung fand und namentlich durch starke Verqualmung des Hauses für viele Personen bedrohlich war. Das Magazin mit den Verlagsvorräten und die Setzkästen sind zum größten Teil verbrannt, auch die Maschinen haben stark gelitten. Der erwachsene Schaden ist durch Versicherung gedeckt. * Deutscher Schulverein zur Erhaltung des Deutsch tums im Auslande. — Der Magistrat von Berlin hat be schlossen, den -Allgemeinen deutschen Schulverein zur Erhaltung des Deutschtums im Auslande» von jetzt ab mit einem Jahres beitrag von 1500 (bisher 500 zu unterstützen und einmalig 500 zum Jubiläum des Vereins zu spenden mit der Be dingung, daß die Erhöhung ausschließlich den Deutschen Böh mens, Mährens und Österreichisch-Schlesiens zugute kommen solle- *Musikgeschästliche Blätter. — Der Verein der Berliner Musikalienhändler hat in seiner letzten Haupt versammlung beschlossen, zur Förderung seiner Interessen eine eigne Zeitschrift unter dem Namen »Musikgeschäftliche Blätter- herauszugeben. Die »Musikgeschäftlichen Blätter- werden monatlich (Mitte jeden Monats) erscheinen und neben dem Hauptblatt, das auch dem Publikum zugänglich sein soll, ein »Beiblatt- und einen »Wahlzettel« für den Musikalienhandel enthalten. Die Versendung an alle Musikalienhändler und Inter essenten erfolgt unentgeltlich. Vermächtnis. — Der im vorigen Jahre in Dresden ver storbene Buchhändler Herr Karl Friedrich Leubner, ehe maliger Inhaber der dortigen Arnoldischen Buch- und Kunsthand lung hat in seinem Testament dem Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen den reichen Betrag von 3000 hinterlassen. ' Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. >Vsrlcs aus vsrsobisäooso WisssosZsbistso. Lotigu. - Katalog No. 208 von 8iivio Loooa io Koro. 8". 32 8. 573 kirn. Tlotiguarisobs Vsrrsioboisso von Krost Larlobaob io Usickelborx : No. 278 Osutsobo Uitsratur u. Üdorsotsuogoo I. ^—1. Alters ckeutsolrs lotoratur. ^It- u. Nittolsoglisoir. Tllwaoaobo. kalooclsr. Vasoboobüobsr. 8olrrväbisober Viokterlcrois. Oramatrsobs IVorlrs. LiLÜbluogeo, Novellen, kowaoe. krausnalbum uock Lrsviors. Osciiebto, (leckiobtsaouo- luogso oto. 8". 35 8. No. 1—1060. No. 279: Osotsolrs lutoratur u. Übsrsotsuoßso U. 1—2. koolr- büobsr u. Uausvirtsebakt. Uiteraturgssobiolrte. Auock- arteo. kätsol. 8pislo. Volksböebsr. Volkskunde. Volks lied. Volkswärobeo u. Volkssagso. Usssiog. 8ebekkel. 8ebiUsr. Wieland. 8°. 31 8. No. 1061—1908. Pers onalnachrichten. * Auszeichnung. — Der Herzog von Sachsen-Meiningen hat dem Verlagsbuchhändler und Inhaber der Firma B. G. Teubner in Leipzig, Herrn Alfred Ackermann, das Prädikat Hofrat verliehen.
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