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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1867
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1867
- Sprache
- Deutsch
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2326 Nichtamtlicher Theil. ^2 217, 18. September. muth Verfügungen „moralisch hinrichtcn", die für Ordnung und soliden Verkehr gute Dienste leisten. Zur Sache der Verlegervereine. I. Wenngleich es schwer erscheint, in dieser Angelegenheit noch etwas Neues zu bringen, so wollen wir doch den Versuch wagen und uns dabei möglichster Unparteilichkeit befleißigen. Die Verlegervereine sind entstanden durch das Bedürfnis, bei der leider großen Zahl unsolider Firmen und bei der Schwierigkeit, besonders kleinereGuthaben beizutreiben,Repressalien ergreifen zu können. Eine solcheAssociation ist auch durchaus keine vereinzelte, sondern liegt im Geiste der Zeit, sie ist daher eine vollständig berech tigte, sofern sie ihre Grenzen nicht überschreitet. Nach unserer Ansicht geschieht dies nun allerdings durch die Ankündigung und Ausgabe des Verzeichnisses solcher Firmen, welche mit der Mehrzahl der Mitglieder (beim Leipziger Verein also mindestens 20) in Rechnung stehen und ihre Verpflichtungen ordnungsmäßig erfüllt haben. Wir glauben, daß allen Handlungen die Aufnahme in diese Liste gebühre, welche mit auch nur einigen Mitgliedern (oder gar nur einem) Conto haben und ihre Verpflichtungen regel mäßig erfüllen (da wohl nicht angenommen werden darf, daß die andern Mitglieder theilweise mit solchen Firmen unangenehme Er fahrungen gemacht haben und trotzdem noch einige Vereinsmitglieder an dieselben Handlungen in Rechnung liefern, was ja eine Verletzung der Statuten wäre); denn es kommt sehr häufig vor, daß kleinere Handlungen, besonders solche mit ganz katholischer Kundschaft, bei aller Solidität und selbst bei Verwendung für die betreffenden Verlagswerke doch keinen Absatz finden und daher mit den betreffendest Firmen nicht (oder nicht mehr) in Rechnung stehen. Oder will man diese Firmen vielleicht zwingen, jedes Jahr eine Anzahl Artikel ohne Aussicht auf Absatz für feste Rechnung zu be ziehen und zu behalten, bloß um in der Liste genannt zu werden? Bedenkt man nun noch, daß bei dem Leipziger Verein die bedeutendsten Firmen (z. B. Brockhaus, Baumgärtner, Brandstetter, beide Wigand, Tauchnitz, Weigel) fehlen, so erscheint die Bedeutung der Liste von sehr untergeordneter Natur. Weit zweckmäßiger und berechtigter wäre ein Verzeichniß derjenigen Handlungen, welche wirklich ihre Verpflichtungen gegen den Verein nicht erfüllt haben, wobei zur bessern Orientirung noch die Zahl der Mitglieder angegeben würde, mit denen die betreffende Firma in Rechnung steht; ferner, ob sie theilweise oder gar nicht saldirt hat, was durch besondere Zeichen verdeutlicht werden könnte. V. II. Wenn man ein Uebel curiren will, muß man seine Fehler gründlich kennen; ich gebe deshalb auch einen Beitrag zum Besten, aus welchen Gründen meine Firma auf der Liste fehlt, nämlich: 1, ein nicht gezahlter Saldo, 2, eine willkürliche Zahlung ohne Ab schluß, und 3, ein unverhältnißmäßiger Uebertrag. Das sind meine Sünden gegen den Verlegerverein und deshalb stehe ich nicht auf dieser Liste und schmeichle mir dennoch mit den Mitgliedern des Vereins in Rechnung zu stehen und gerade bei den drei betreffenden Handlungen offene Rechnung zu haben. — Gott habe dich selig „Sortimenterverein", schlafe wohl und lasse dich von 38, mitunter sehr kleinen Verlegern auch ferner maltraitiren! L. Petition an den Reichstag wegen Aufhebung des Buchhändler- Examens. Einunddreißig Breslauer Buchhaudlungsgehilfen haben folgende Pe tition an den Reichstag gesandt: Dem hohen Reichstage des Norddeutschen Bundes erlauben sich die Unterzeichneten Breslauer Buchhandlungsgehilfen folgende Petition ganz ergebenst zu unterbreiten': „Der Reichstag wolle in Gemeinschaft mit dem hohen Bundcsrathe des Norddeutschen Bundes dahin wirken, daß die in verschiedenen Staaten des Bundes bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Buchhändler- Gramen und die Concessionirung der Buchhändler aufgehoben und der buchhändlerische Gewerbebetrieb jedem andern kaufmännischen gleichgestellt werde/' Motive: Durch das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 ist der buchhändlerische Gewerbebetrieb in den preußischen Staaten mannig fachen Beschränkungen unterworfen und sind die Angehörigen des Buch handels dadurch allen andern Gewerbetreibenden gegenüber entschieden benachtheiligt. Während jeder andere Gewerbetreibende, fei er Kaufmann oder Handwerker, sich selbständig machen kann, wenn und wo es ihm be liebt, find die Buchhändler in den preußischen Staaten einem Gramen unterworfen, oder müssen in andern Staaten des Norddeutschen Bundes um eine Concession einkommen. Der buchhändlerische Gewerbebetrieb unter scheidet sich aber nicht im mindesten von dem Betriebe eines jeden andern Geschäfts.. Zur Leitung einer Buchhandlung sind eben auch nur specielle Fachkenntnisse nölhig, wie in allen andern Verhältnissen. In der abzu- leiftenden Prüfung soll der Examinand Nachweisen, daß er zur Leitung eines Geschäfts befähigt sei und die Preßgesetze kenne. Betreffs der Be fähigung ist ersichtlich, daß dieselbe in einer Prüfung überhaupt nicht nachgewiesen werden kann. Die sehr allgemein gehaltene Vorschrift hat nun dazu geführt, daß in der Prüfung manchmal nach den verschiedensten Dingen gefragt wird und infolge dessen selbst sehr befähigte junge Leute in dem Gramen durckfallen können. Ebenso ist augenscheinlich, daß es unnölhig ist, den Buchhändler wegen seiner Kenntniß des Preßgesetzes zu prüfen, da ja selbst die Schriftsteller diese Kenntniß nicht nachzuweisen haben. Auch ohne Prüfung wird jeder Buchhändler das Preßgesetz beachten aus Furcht vor Strafe. Gilt ja doch in allen andern Verhältnissen der Grundsatz „Unkennlniß der Gesetze schützt nicht." Die Prüfung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Staat Jedem, der sie bestanden hat, nun auch seine Existenz garanlireu würde. Nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch bedarf es für einen Minderjährigen, wenn er 18 Jahre alt ist. nur der Ermächtigung seines Vaters, um eist kaufmännisches Geschäft zu etabliren. Das preußische Preßgesetz schreibt aber ausdrücklich vor, daß man 24 Jahre alt sein muß, um sich zum Buchhändler-Eramcn melden zu dürfen. Nur ausnahmsweise kann ein Jüngerer, wenn er vorher für majorenn erklärt worden ist, durch Ministerialrescript zur Prüfung zugelassen werden. Das ist eine vollstän dig ungerechtfertigte Beeinträchtigung der BuchhandlungsgehUfen, deren Lage ohnedies nicht gerade glänzend lst. Hinterläßt ein Buchhändler seiner Frau oder unmündigen Kindern ein Geschäft, dessen Fortführung wünschenswert!) erscheint, so kann dies nur ten, ohne Rücksicht auf ihr Alter, Procura erlheilen können. Der hohe Reichstag steht im Begriff, durch ein besonderes Gesetz die Freizügigkeit im Norddeutschen Bunde herzustellen, aber diese bleibt für Buchhändler illusorisch, so lange die bestehenden Vorschriften nicht aufge hoben sind. Kein Buchhändler kann sein Geschäft nach Preußen verlegen, ohne das Buchhändler-Eramcn zu machen. Geborene Preußen, die aus irgend welchen Gründen sich einer Prüfung nicht unterwerfen wollen, sehen sich durch das Preßgesetz veranlaßt, außerhalb Preußen Buchhandlungen zu errichten. Initiative ergreifeil werde, um die geschilderten Zustände zu beseitigen^ Breslau, den 13. September 1867. Mar Alt. Oscar Baumgart. Alfred Bial. A. Brockhaus. Hugo Bruck. Martin Bülz. E. Dahleke. F. Eichel. Oscar Elsner. Otto Elsner. Franz Ettlich. O. Gottwald. R. Grosser. Franz Henschel. Rudolph Höfer. Ludwig Hofsmann. A. Kaiser. A. Kiepert. W. Köbncr. F. Kohlheim. Earl König. N. Kuthe. E. Lichlenaucr. I. Offhaus. U. Putze. H. Scholtz. Jos.
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