Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010402
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190104023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010402
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-02
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. deutschen Bucbbandel Nichtamtlicher Teil. 2697 exemplaren »kein großes«, d. h. also: der Zwang wird nicht etwa uni der Ersparnis willen ansgcübt; es handelt sich nicht, wie der Redner sich ausdrücktc, »um kleinliche bibliothekarische und finanzielle Interessen, sondern um wesentliche öffent liche Interessen«, so »daß man doch nicht so leicht an die Abschaffung dieser Einrichtung denken sollte«. Welches sind nun diese wesentlichen öffentlichen Interessen? Von seiten der Bibliotheken, die »leider« keinen Anspruch auf Pflicht exemplare erheben können, sagt vr. Schmidt, seien »die er heblichsten Klagen laut geworden, daß es ihnen nicht mehr möglich wäre, die Produktion des Landes zu übersehen und die Litteratur in dem Umfange zu sammeln, wie es wünschens wert ist«. Und weiterhin sagte er: »Wenn man nun ohne die Pflichtexemplare die litterarische Produktion nicht mehr in dem gewünschten Umfange sammeln kann, dann muß mau sagen, daß ein wesentliches öffentliches Interesse an der Ein richtung besteht.« Dieser Grund zur Aufrechterhaltung des Pflichtexemplar- zwanges ist nicht neu; er wird aber durch die häufige Wiederholung nicht stichhaltiger und ist in Wirklichkeit ganz haltlos. Das lehrt ein Blick in die Praxis. Es giebt nämlich eine große Zahl von Verlegern in Preußen, die kein Pflichtexemplar liefern, das nicht von der könig lichen Bibliothek und der Landesbibliothek eingefordert worden ist, und da ist es denn interessant, zu beobachten, daß den Bibliotheken keine neue Erscheinung entgeht. Ich verfüge z. B nur über einen ganz unbedeutenden Verlag von lediglich lokalem und provinziellem Interesse; aber die königliche Bibliothek in Berlin und die Universitätsbibliothek in Bonn hat noch jede neue Erscheinung und jede neue Auflage eingefordert (auch ich nämlich liefere grundsätzlich nur auf Ver langen). Als Seitenstück kann ich auch von einer großen Verlagsbuchhandlung angeben, daß den Bibliotheken kein Buch entgeht, da auch diese nur auf Mahnung Pflicht exemplare liefert. Was beweisen nun diese Thatsachen? Mau kontrolliert offenbar in den Bibliotheken an der Hand der Bnchhändlcrkataloge, ob ein in dem betreffenden Lande bezw. Landesteile erschienenes Buch eingeliefert worden ist oder nicht. Es wäre ja auch anders gar nicht möglich, die Pflichtexemplare zusammenzubckommen! Und nun frage ich: Welch ein Unterschied ist zwischen der Einforderung der Pflichtexemplare von seiten der Bibliotheken und der Be stellung der Bücher gegen Bezahlung? Doch nur der, daß Bestellungen gegen Bezahlung viel sicherer und prompter erledigt würden, als die Einforderung der Bücher als Pflichtexemplare! Wo bleibt also das »wesentliche öffentliche Interesse« an der Einrichtung der Pflichtexem plare? Das wäre doch offenbar nur in dem Falle vorhanden, wenn diese Einrichtung die Bücher in einer Vollständigkeit zusammenbrächte, wie sie von den Bibliotheken durch Be stellungen nicht ermöglicht werden könnte. Wir sehen aber, daß es ohne die peinlichste Kontrolle ganz undenkbar ist, die Pflichtexemplare beizutreiben, eine Kontrolle, die jedenfalls schärfer sein muß, als sie bei der Bestellung der Bücher gegen Barzahlung notwendig wäre, und deshalb ist es nicht begründet, zu sagen, ohne die Pflichtexemplare könne man »die Produktion des Landes nicht übersehen«. Damit fällt aber auch das -wesentliche öffentliche Interesse« in nichts zusammen, und da finanzielle Interessen bei den Pflicht exemplaren nach Herrn Di-. Schmidt nicht maßgebend sind, so bleibt von allen Gründen gegen die Aufhebung des Zwanges kein einziger mehr übrig! Denn was Herr vr. Schmidt noch von dem Interesse der Autoren an den Pflichtexemplaren sagte, wird wohl kaum sehr ernst zu nehmen sein. Es wird ja auch kein Mensch bezweifeln, daß es sehr schön wäre, wenn die ganze deutsche, nicht nur preußische Litteratur gesammelt werden würde; die Achtundsechzigster Jahrgang. Frage, um die es sich dabei handelt, lautet einzig und allein: wer trägt die Kosten dafür? Der Verlagsbuchhandel oder der Staat? Da nach Herrn Schmidt der Staat vor den Kosten nicht zurückscheuen würde, wenn ihm nachgewiesen würde, daß die in Preußen so hochgeschätzten »geistigen Güter« nicht leiden, so könnten wir wohl zufrieden sein und sagen: -dem Manne kann geholfen werden«! Man mag es zugestehen oder nicht: die Frage der Pflichtexemplare ist nichts anderes als eine Geldfrage! Bei dieser Gelegenheit sei noch eine Bemerkung ge stattet. Man hat sich nachgerade daran gewöhnt, von Pflicht exemplaren zu sprechen, wenn man Freiexemplare meint. Wenn auch dagegen im allgemeinen nichts einzuwenden ist, weil die Bezeichnung Pflichtexemplar den Charakter der Verpflichtung besser wiedergiebt (und ich habe mich im Vor stehenden ja desselben Fehlers schuldig gemacht), so sollten doch amtlich die beiden Kategorien der abzuliefernden Druck schriften unterschieden werden. Sowohl die Berliner Ein gabe, wie Arendt, und endlich der Regierungsvertreter bedienten sich der eigentlich unrichtigen Bezeichnung »Pflicht exemplar«. Mit Bezug auf den Z 60 des deutschen Reichs- Preßgesetzes, dessen dritter Absatz die landesgesetzlicheu Vor schriften über die Abgabe von Freiexemplaren konserviert sagt Regierungsrat Wilhelm Koller in seinem Kommentar zum Preßgesetz:*) »Die hier behandelten Freiexemplare lind wesentlich verschieden von den im Interesse der Ueberwachung der Presse geforderten Pflichtexemplaren (ß 9 des Paß gesetzes). Es handelt sich bei elfteren um eine alther gebrachte, den Preßgewerben (Verlagsgeschäften) auferlegte Verpflichtung, welche ursprünglich mit dem Privilegien standpunkte zusammenhing und das Aequivalent für die Verleihung der Buchdruckerprivilegien bildete. Die in Absatz 3 des Z 30 enthaltene Bestimmung des Entwurfes des Preßgesetzes hat sowohl in der Reichstags kommission als im Plenum des Reichstags vielfachen Widerspruch gefunden; es wurde namentlich hervorgehoben, daß die Verpflichtung zur Abgabe von Freiexemplaren gegenüber der gesetzlich anerkannten Gewerbefreiheit eine durchaus anormale (und bei wertvollen und in wenig Exemplaren hergestellten Werken recht fühlbare) Besteuerung der Preßgewerbe enthalte, welche sowohl mit Z 7 der Gewerbe ordnung als auch mit Z 30, Absatz 4 des Preßgesetzes in Widerstreit stehe. Gleichwohl fand schließlich der Bundesratsentwurf die Zustimmung der Mehrheit des Reichstags.« Der H 7 der Gewerbeordnung besagt in Ziffer 6: »Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landes gesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben: vor behaltlich der au den Staat und die Gemeinde zu ent richtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Be rechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.« Der Absatz 4 desselben Z 30 des Preßgesetzes aber be stimmt: »Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer findet eine besondere Be steuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeuguisse (Zeitungs- und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten rc.) nicht statt.« Es ist aber ganz klar, daß die Abgabe der Freiexemplare von Verlagswerken, die doch zweifellos »einzelne Preß- erzeugnisse« darstellen, logisch unter diese Bestimmung fallen müßte, da sie thatsächlich eine besondere Besteuerung ist, welch letzteres auch nirgends bestritten wird. *) Das Reichspreßgesetz. München 1888, Beck. S. 241. 351
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder