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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1901
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. eines bestimmten Honorars an den Urheber, ist der Ort, an dem er seinen Wohnsitz bezw. seine gewerbliche Mederlaffung hat; er erfüllt seine Verbindlichkeiten, indem er von hier aus die hergestellten Exemplare vertreibt und verbreitet. Trotzdem die Herstellung, d. h. regelmäßig der Druck der Exemplare, eine der Hauptverpflichtungen des Verlegers bildet, kann doch auf den Ort, an dem der Druck bethätigt wird, unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkte ein Wert nicht gelegt werde», auch daun nicht, wenn der Verleger Be sitzer einer eigenen Druckerei ist, in der sich die Herstellung vollzieht. Der Verleger, der in Leipzig wohnt, hat also Leipzig als seinen Erfüllungsort zu betrachten, gleichviel, ob er den Druck in Leipzig selbst oder in irgend einer anderen Stadt bewerkstelligen läßt. Die Zusendung von Freiexemplaren an den an einem anderen Orte wohnenden Urheber macht selbstverständlich diesen Ort nicht zum Erfüllungsorte, ebensowenig wie die Zusendung des Honorars an den Urheber; denn wenn auch die Honorarschuld wie jede andere Geldschuld eine Bring schuld, keine Holschuld bildet, und wenn auch in Gemäßheit des Z 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Urheber die Uebersendung derselben an seinen Wohnsitz verlangen kann, so bleibt doch diese Uebersendungspflicht des Verlegers auf die Bestimmung des Erfüllungsortes ohne Einfluß. Letzterer ist trotzdem der Wohnsitz bezw. der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verlegers, und es er giebt sich somit, daß der Gerichtsstand des Erfüllungs ortes, das kormu eovtroeinz des gemeinen Rechts, nur an diesem Orte gegeben ist. Der Urheber kann also, abgesehen von dem Gerichtsstände des Wohnsitzes, an diesem Orte sowohl Klage erheben wegen Nichtzahlung des verein barten Honorars, als auch wegen Nichtherstellung der ver einbart gewesenen Auflagehöhe, wegen Vornahme von Aenderungen in dem Manuskript, Versetzung des Werkes mit einer anderen Ausstattung u. dergl. mehr. Dagegen kann der Urheber nicht an seinem, des Urhebers, Wohnsitz wegen Nichterfüllung des Verlagsvertrages in diesen, wie auch in anderen Punkten Klage erheben. Was den Erfüllungsort der Urhebers anlangt, so ist als derselbe nicht etwa, wie nicht allzu selten geglaubt wird, der Wohnsitz des Urhebers anzusehen, sondern wiederum der Ort, an dem der Verleger seinen Wohnsitz bezw. seine gewerbliche Niederlassung hat. Auf Grund des Verlags- vertrages obliegt dem Urheber die Verbindlichkeit, dem Verleger das Werk in dem druckfertigen Zustande zu über geben, der durch den Verlagszweck bedingt ist. Nicht die Herstellung des Werkes in dem druckfertigen Zustande genügt für die Erfüllung, sondern erst die Uebergabe an den Ver leger. Diese Uebergabe erfolgt im allgemeinen und im regelmäßigen Geschäfts- und Verkehrsbetriebe an dem Orte, au dem der Verleger seinen Wohnsitz bezw. seine gewerbliche Niederlassung hat; es kann also der Verleger an diesem Orte gegen den Urheber Klage erheben, um ihn zu der Erfüllung sämtlicher aus dem Verlagsvertrage resultierenden Verbind lichkeiten zu zwingen. Der Erfüllungsort des Verlegers deckt sich sonach mit dem Erfüllungsort des Urhebers, wenigstens regelmäßig und im allgemeinen. Es können nun allerdings besondere Verhältnisse vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß für den Verleger zwar der in Vor stehendem bezeichnet Ort Erfüllungsort ist, für den Urheber dagegen der Ort, an dem er seinen Wohnsitz hat. Dies würde beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verleger das Manu skript dem Willen der Parteien entsprechend, an dem Wohnsitze des Urhebers in Empfang zu nehmen hätte, oder wenn die Herstellung des Werkes an dem Wohnsitze des Urhebers auf dessen Kosten erfolgte, der Verleger also lediglich mit Ver breitung und Vertrieb beauftragt wäre, und in ähnlichen, im Verhältnis doch nur seltenen Fällen. Soweit derartige Aus nahmefälle nicht vorhanden sind, bedarf es für den Verleger nicht erst der Vereinbarung eines besonderen Gerichtsstandes, um dem Gerichte seines Wohnsitzes bezw. des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung die Zuständigkeit zu verleihen, da sich diese schon unter dem Gesichtspunkte des Erfüllungsortes ergiebt. Wenn daraus die praktische Konsequenz folgt, daß die ineisten Rechtsstreitigkeiten verlagsrechtlichen Inhalts bei den jenigen Gerichten Vorkommen werden, in deren Bezirken sich das deutsche Verlagsgeschäft konzentriert, so kann hierin keineswegs ein Nachteil erblickt werden, da naturgemäß diese Gerichte in dergleichen Rechtssachen die meiste Erfahrung haben werden. Uebrigens haben sich bisher keinerlei An zeichen dafür feststellen lassen, daß auf irgend einer Seite dieser Rechtszustand als ein unbefriedigender und mangel hafter betrachtet wird. Nenderung im ZeitschrifLenhandel. Der neue Postzeitungstarif ist in hohem Grade ge eignet, dem Buchhandel noch mehr als bisher einen großen Teil des Geschäfts zu entziehen, um so mehr als der Tarif für den Verleger sehr vorteilhaft ist und ihm der Postvertrieb also mehr einbringt als der Vertrieb durch den Buchhandel. Es ist also gar nicht ausgeschlossen, daß rücksichtslos rechnende Verleger an verschiedenen Orten Personen damit beauftragen können und werden, Abonnenten für ihre Zeitschriften zu sammeln und diese einzeln der Post zur Besorgung zu überweisen. Das ist ja schon früher dagewesen; aber jetzt lohnt sich die Sache mehr. Wenn nun auch angenommen werden kann, daß die meisten Verleger auf die Mitwirkung des Sortiments und der Kolportage bei ihren Unternehmungen nicht verzichten werden, so ist bei der großen Billigkeit der meisten Unter haltungszeitschriften nicht ausgeschlossen, daß der Postvertrieb in manchen Fällen bevorzugt wird. Die Sortiments- und Kolportagebuchhänder werden also gut thun, beizeiten mit den Verlegern entsprechende Abmachungen zu treffen. Anderseits giebt es auch Verleger, die die durch den Postvertrieb ihrer Zeitschriften erhaltenen Vorteile den Buch händlern zugute kommen lassen. Der Kladderadatsch ver gütet ja schon seit Jahrzehnten für Postexemplare eine ent sprechende Provision gegen Einsendung der Postquittung. Dieser Modus müßte also in diesem Sinne erweitert werden. Vielleicht machen es die Sortimenter und Kolportage buchhändler so, daß sie sich vor Ablauf des Quartals bei ihren Abonnenten vergewissern, wer das betreffende Journal weiterhält, diesen Postbezug vorschlagen und die Bestellungen einzeln der Post auf den Namen der Besteller zur direkten Besorgung übergeben, natürlich nur da, wo der Verleger rückvergütet. Dadurch wird das Geschäft sehr vereinfacht, die Arbeit des Austragens re. wird der Post zugeschoben, die verschiedenen Verdrießlichkeiten mit Austrägern rc. fallen weg, und der Buchhändler hat immerhin noch einen entsprechenden Gewinn. Der Postdebit engt das Wirkungsfeld des Sortimenters und Kolportagehändlers abermals ganz empfindlich ein, wenn, was gar nicht zu bezweifeln ist, Verleger und Publikum von der veränderten Einrichtung noch mehr als bisher Gebrauch ! machen, und deshalb haben die Sortiments- und Kolportage handlungen alle Ursache, beizeiten Vorkehrungen dagegen ! zu treffen, daß der billige Postzeitungstarif ihnen nicht schadet, sondern Nutzen bringt. Mit Wehmut wird es aber manchen alten Buchhändler erfüllen, daß die vielgerühmte Organisation des deutschen Buchhandels abermals einen großen Riß erhalten hat, und 137
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