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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1900
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- Deutsch
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172, 27. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaall 5603 ständigen Abdruck im Original oder in der Uebersetzung frei. Der inländischen Zeitschrift- und Zeitungslitteratur gegenüber erscheint er aber zur Zeit gegen beliebigen Abdruck nur in sofern geschützt, als sein Geisteswerk sich als wissenschaftliche Ausarbeitung oder als novellistisches Erzeugnis im weiteren Sinne nach Ansicht des Richters qualifiziert. Um gerade hierüber mögliche Zweifel zu beseitigen, empfahl sich bisher immer die Anbringung des Nachdrucksverbotes an der Spitze. Wird dagegen der bestehende neue Entwurf vom 13. Juli 1899 Gesetz, so hat bei »Zeitschriften« das Nachdrucks verbot in Deutschland seine bisherige praktische Bedeutung verloren, wogegen es bei »Zeitungen« durch die Allgemein bestimmung von tz 17 Absatz 1, Ziffer 2 des Entwurfes an praktischem Wert für die Autoren gewinnt. Das Gleiche wird der Fall sein für diejenigen deutschen Zeituugsverlage, die ihren Zeitungsinhalt anderen deutschen und verbands- ausländischeu Zeitungen zum beliebigen Abdruck nicht zur freien Verfügung stellen wollen. Bisweilen herrscht aber auch bei jungen Zeitungs- und Zeitschriftunternehmen das gegenteilige Interesse vor. Damit in Nebereinstimmung steht alsdann die Weglassung des Verbotes oder der über der Zeitung oder Zeitschrift angebrachte Vermerk: »Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet«. Erfolgt alsdann der Abdruck von gesetzlich geschützten Artikeln ohne Quellenangabe, so liegt verbotener Nachdruck vor. In Fällen der allgemeinen Gestattung des Abdruckes zufolge Vermerkes am Kopfe des Blattes muß aber vor der Veröffentlichung einer Arbeit zwischen Verlag und Autor stets Uebereinstimmung herrschen. Wird diese nicht erzielt, so muß die Veröffentlichung in der vom Verlage beabsichtigten Art unterbleiben, da es alsdann in einem wesentlichen Punkte an der beiderseitigen Willeus- einigung fehlt, ein Vertrag über die Veröffentlichung der Arbeit nicht zu stände kommt. Kleine Mitteilungen. Verurteilung eines Schwindlers. — Am 18. Juli wierde vom Schwurgericht zu Amberg ein gewisser David Max Nvttaler, 38 Jahre alt, Israelit, angeblich lediger Photograph von Svcndborg in Dänemark, wegen eines fortgesetzten Ver brechens der Privaturkunden-Fälschung und des Betruges zu fünf Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aus zehn Jahre verurteilt. Rottnler hatte unter dem Nanien eines Diaspora-Psarrers Friedrich Heinzmann von Gerau Bettelbriefe an eine Reihe von Firmen um milde Gaben zur Weihnachts bescherung an arme Kinder der protestantischen Arbeiterbevölkerung von Cham und Umgebung gerichtet. Diese Briese waren mit dem Datum von Gerau, 12., bezw. 13. November 1899, versehen, und es war ihnen ein fälschlich angefertigtes Siegel eines nicht existierenden Parochialvcreins für innere Mission in der Oberpfalz beigedruckt. Diese Briefe waren in der Zeit vom 11. bis 13. No vember 1899 auf der Strecke München-Rcgensburg der Bahnpost zur Beförderung übergeben worden. Sie hatten auch Erfolg, da eine Reihe von Geschäftshäusern, darunter auch buchhändlerischc Firmen und viele der Druck-, Papier- und Schreibwarenbranche, die Bittgesuche für echt hielten und Sendungen an die ihnen be- cichnete Adresse gelangen ließen. In dem Verhandlungsbericht, en die Ambergcr Volkszeitung vom 19. Juli bringt, werden sechzehn solcher Firmen genannt, die an verschiedenen Orten Deutschlands, die meisten in Berlin und Leipzig, wohnen. In Regensburg wurde der Schwindler verhaftet, als er nach bahnpostlagernden Sendungen für Pfarrer Heinzmann fragte. In seinem Besitz fanden sich gefälschte Legitimationspapicre. Festgestellt wurde, daß er sich seit längerer Zeit unter falschem Namen mit falschen Ausweispapiercn herumtreibt. Es besteht auch Verdacht, daß er im Frühjahr 1898 in Nürnberg unter dem Namen -Schüttig» Betrügcreien verübt hat. Deutsche Unfallversicherungs-Gesetze. — Im Reichs gesetzblatt Nr. 29, ausgegcben zu Berlin am 21. Juli 1900, ver öffentlicht der Reichskanzler auf Grund der im 8 28 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversichcrungsgesetze, vom 30. Juni 1900, erteilten Ermächtigung den Text der Unfall versicherungsgesetze unter fortlaufender Nummernfolgc der Para graphen jedes einzelnen dieser Gesetze. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt der nicht periodischen Druckschrift: -Die Lüge von Mayerling-, Antwort an die Prinzessin Odescalchi auf ihre -Enthüllung über Kronprinz Rudolph und das Verbrechen der Vctsera- von Ernst Edlen von der Planitz, 3. Auflage, Berlin, Verlag von A. Pichler L Comp., die Verbrechen nach 88 63 und 64 St.-G. begründe, und cs wird nach 8 493 St.-P.-O. das Verbot der Weitcrverbrcitung dieser Druckschrift ausgesprochen, die Be schlagnahme gemäß 88 487—489 St.-P.-O. bestätigt und gemäß 8 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der vorfindlichcn Exemplare er kannt. Wien, am 21. Juli 1900. Die -wandernden Bibliotheken- in Nordamerika.— Der Beilage zur Allgemeinen Zeitung wird folgendes geschrieben: Es ist noch nicht lange her, da verfiel der Nordamcrikaner Melvil Dewey auf cineu eigenartigen Gedanken, uni weite und besonders entlegene Volkskreisc mit Bildung und Unterhaltung zu versehen. Das Mittel, gedruckte Verzeichnisse zu versenden, war schon zu ver braucht; die vielen Umständlichkeiten, der Zeitverlust, die erhöhten Kosten waren sehr empfindliche Fehler. Vielleicht wird es mehr Erfolg haben, dachte Dewey, wenn ich meine Bücher selbst von Ort zu Ort schicke, wenn meine Leute von Haus zu Haus gehen, jedem seinen Lesestoff nach seiner Wahl verabreichen und Gelesenes wieder einziehen oder umwechseln. Mit etwa hundert Büchern begann er am 8. Februar 1893, durch die New Jork State Library unterstützt, sein Unternehmen. Es glückte vollständig. Nicht nur Privatvereinc und Privatunternehmer nahmen sofort seinen Plan auf, sogar einige Staaten der Republik, wie New Jork, Michigan, Iowa und Ohio, schufen Einrichtungen nach Dewcys Muster, und in kurzer Zeit war die wandernde Bibliothek, die travslivg librar^, zu einem nicht unwesentlichen Faktor der amerikanischen Bildung geworden. Im Jahre 1898, aus dem die letzten Zahlen vorliegen, gab cs 1667 Bibliotheken mit 74 058 Bänden, wobei also jede Bibliothek im Durchschnitt etwa 45 Bände enthielt, während man im Jahre 1897 nur 939 fliegende Büchereien mit 47 671 Nummern zählte. Die guten Erfolge, die die junge Schöpfung in Amerika erzielte, haben schon oft die Frage nahegelegt, ob sich die gleiche Einrichtung nicht auch in Europa bewähren würde, wie denn diese Angelegenheit auf dem letzten italienischen bibliographischen Kongreß zu Genua im Jahre 1899 ernstlich in Erwägung ge zogen worden ist. Bis jetzt hat sich die amerikanische Erfindung diesseits des Ozeans noch nicht einzubürgern vermocht, wovon wohl ein Hauptgrund der ist, daß die Lcserwelt, mit der Dewey zu rechnen hat, von der unsrigen vielfach verschieden ist. Deutschlands Handelsbeziehungen zu England. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 175 vom 25. Juli 1900 bringt folgende Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zuni Britischen Reiche, vom 23. Juli 1900: Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 305) hat der Bundcsrat beschlossen, daß die laut der Bekanntmachungen vom 11. Juni 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) und vom 16. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 701) getroffene Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, sowie der britischen Kolonieen und auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Canada und von Barbados diejenigen Vorteile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und den Erzeugnissen des meist begünstigten Landes gewährt werden, über den 30. Juli 1900 hinaus bis aus weiteres in Kraft bleiben soll. Berlin, den 23. Juli 1900. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. (Sprechsaal.) Centralbuchhandlnng und Antiquariat, C. Sprung, Frankfurt a,O. (Vergl. Börsenblatt Nr. 167.) Den geehrten Herren Kollegen teile ich hierdurch mit, daß ich gestern, am 24. Juli auf Grund des in Nr. 167 d. Bl. berichteten Thatbestandes bei der Königlichen Staatsanwaltschaft in Frank furt a/O. Strafantrag gestellt habe. Eine Anzahl Kollegen hat sich meinem Vorgehen bereits angeschlossen, und ich bitte die Herren, die nicht an mich geschrieben haben, aber ebenfalls in Mitleiden schaft gezogen sind, auf Grund dessen sich direkt an die Staats anwaltschaft zu wenden und meinem Strafantrage in Sachen -Sprung- beizutreten. Berlin >V. 57. Rich. Eckstein Nachf. (H. Krüger). 752*
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