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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1900
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- 1900-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1900
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- Deutsch
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166, 20. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5447 schränkungen unterwerfe», daß er insbesondere den: Verleger des Sammelwerkes die ausschließliche Befugnis zum Abdruck cinräumen wolle. Für Beiträge, deren Abdruck nach § 17 des Entwurfs eines Gesetzes über das Urheberrecht zulässig ist, weil sie zu den Tagesneuigkeiten oder vermischten Nach richten gehören, darf in der Regel ohne weiteres das Gegen teil angenommen werden. Aber auch in Ansehung sonstiger Beiträge ist, soweit nicht aus den Umständen sich ein anderes crgiebt, davon auszugehen, daß das Verfügungsrecht dem Verfasser verbleiben soll. Immerhin werden nicht selten die Umstände so liegen, daß sie die Absicht des Verfassers dar- thun, dem Verleger das ausschließliche Recht an dem Beitrag cinzuräumen. Dahin gehören namentlich die Fälle, in denen der Verfasser, sei es auch erst nachträglich, eine Vergütung fiir den Beitrag entgegennimmt oder den Beitrag an eine Zeitung giebt, von der bekannt ist, daß sie die Einräumung des ausschließlichen Rechtes ein für allemal in ihren Bedin gungen vorgesehen hat. Dementsprechend regelt der Z 46 Absatz 1 des Entwurfs die Frage. Ist einmal dem Verleger das ausschließliche Recht an dem Beitrag gewahrt worden, so hat der Verfasser die Pflicht, sich der Vervielfältigung und Verbreitung gemäß 8 2 des Entwurfs zu enthalten. Was die zeitliche Dauer dieser Pflicht betrifft, so ist bei nicht periodischen Sammelwerken jede Verbreitung des einzelnen Beitrags geeignet, den Ver trieb des Gesamtwertes zu schädigen. Dem Verfasser muß es darum, von dem Ausnahmefalle des 8 3 abgesehen, während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses ver wehrt bleiben, ohne Genehmigung des Verlegers den Beitrag anderweit zu verwerten. Bei periodischen Sammelwerken liegen die Verhältnisse anders. Ist die Zeitung, die Zeit schrift, der Kalender, das Taschenbuch zu der bestimmten Zeit erschienen und verbreitet, so pflegt später kein erheblicher Ab satz mehr stattzufinden. Der Vertrieb des Sammelwerkes wird deshalb durch einen anderweitigen Abdruck des einzelnen Beitrags jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn der Ab druck erst eine gewisse Zeit nach dem Erscheinen des Sammel werkes erfolgt. Es fehlt an einem zureichenden Grunde, den Verfasser auch unter solchen Umständen noch bei seiner Verbindlichkeit festzuhalten. Dementsprechend gestattet be reits der Z 10 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht, vom 11. Juni 1870 dem Urheber, einzelne Aufsätze, Abhand lungen rc., welche in periodischen Werken, wie Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern, erschienen sind, auch ohne Ein willigung des Herausgebers oder Verlegers nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, ander weit abzudrucken. Die Vorschrift hat sich im allgemeinen bewährt und wird, da sie ihrer Natur nach dem Verlagsrecht angehört, nunmehr vom Entwürfe (8 46 Abs. 2) übernommen. Dabei kann der zweijährige Zeitraum des geltenden Gesetzes zu gunsten des Verfassers um ein Jahr verkürzt werden; gegenüber den Verhältnissen des heutigen Verkehrs ist nicht zu besorgen, daß diese Aenderung die Interessen der Ver leger irgendwie schädigen könnte. 8 47. Die ZZ 5 bis 8, 19 des Entwurfs gestatten keine An wendung auf das Verhältnis des Verlegers eines periodischen Sammelwerkes zu seinen Mitarbeitern. Ein solches Sammel werk erscheint nicht in Auflagen. Namentlich werden Zeitungen und Zeitschriften sofort in der nötigen Zahl gedruckt. Neu drucke werden, wenn sie überhaupt Vorkommen, jedenfalls unverändert hergestellt. Aehnlich verhält es sich bei Kalendern und Taschenbüchern. Der bestehenden Hebung gemäß bestimmt daher der Entwurf, daß hier der Verleger in der Zahl der herzustellenden Abzüge nicht beschränkt ist. Zur Veranstaltung einer Sonderausgabe einzelner Beiträge ist aber der Verleger ohne Genehmigung des Verfassers nicht berechtigt. Es folgt dies aus 8 4, dessen Wirksamkeit durch den 8 47 nicht be rührt wird. 8 48. Die hier gegebene Vorschrift schränkt den 8 46, der dem Verleger untersagt, irgend welche Aenderungen an dem Werke vorzunehmen, für den Fall ein, daß der Beitrag ohne Namen des Verfassers erscheinen soll. Diese Einschränkung ist durch die Besonderheiten des Verlags periodischer Sammelwerke, namentlich des Zeitungsverlags, geboten. Ist beispielsweise für eine Zeitung oder Zeitschrift eine besondere Art der Rechtschreibung üblich, so muß der Verleger in der Lage sein, diese gleichmäßig auf alle Beiträge anzuwenden, die nicht unter dem Namen ihrer Verfasser erscheinen. Es dürfen ferner die mit Rücksicht auf den Zweck des Sammelwerkes erforderlichen Aenderungen der Fassung, wozu auch Kürzungen der Darstellung u. dgl. gehören, dem Verleger nicht verwehrt werden. Soll ein Beitrag unter dem Namen des Verfassers erscheinen, so bewendet es bei der Vorschrift des 8 16. 8 49. Im Verhältnis zu den 88 4?, 48, 35 werden hier die Rechte des Verfassers teils eingeschränkt, teils erweitert. Die Vorschriften, wonach der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags verpflichtet ist und mit der Ver vielfältigung alsbald nach dem Empfange des vollständigen Werkes zu beginnen hat, sind für Zeitungen, Zeitschriften und sonstige periodische Sammelwerke nicht ohne weiteres anwendbar. Wenn der Verleger einen ihm zugesandten Beitrag entgegennimmt, so ist deshalb allein noch nicht die Folgerung berechtigt, daß er sich zur Wiedergabe des Bei trags in dem Sammelwerke verpflichten will. Zudem ist der Verleger regelmäßig gar nicht in der Lage, hinsichtlich der Zeit der Veröffentlichung des Beitrags eine bestimmte Ver bindlichkeit einzugehen. Auf der anderen Seite ist es aber, falls der Verleger eine solche Verpflichtung nicht übernommen hat, mit der Billigkeit unvereinbar, daß er dem Verfasser die Verfügung über den Beitrag selbst dann vorenthalten darf, wenn die Veröffentlichung innerhalb absehbarer Zeit ausgeschlossen ist oder wenn sie völlig unterbleibt. Der Ent wurf (8 49 Abs. 1 Satz 2) giebt deshalb dem Verfasser für den Fall, daß der Beitrag nicht innerhalb zweier Jahre nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht wird, das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Macht der Ver fasser von diesem Rechte Gebrauch, so soll er gleichwohl wie in den Fällen des 8 20 den Anspruch auf die Vergütung behalten (8 49 Abs. 1 Satz 2). Seine Lage wird hierdurch günstiger, als wenn er auf das ihm nach 8 35 zustehende Rücktrittsrecht angewiesen wäre. Ist dem Verfasser der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden, so ver bleibt es bei der Regel, daß der Verfasser die Vervielfältigung und Verbreitung oder nach Maßgabe der allgenreinen Grund sätze Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann (8 49 Abs. 2). 8 51. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung und rechtliche Behandlung solcher Veröffentlichungen, die sich nicht nur in gewerblicher, sondern auch in litterarischA Hinsicht als ein von dem Verleger ausgehendes Unternehmen dar- stcllen. Dahin gehören zunächst die Fälle, in denen der Verleger die Ausarbeitung nach einem von ihm entworfenen und durchgearbeiteten Plane bei dem Verfasser bestellt, welch letzterer dann nur als Organ für die litterarische Ausführung dient (Preußisches Allg. Landrecht I, 11 88 1021, 1022; Oesterreichisches bürgerliches Gesetzbuch 8 1170; Schweize risches Obligationenrecht Art. 391). Nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht ist auch in einem solchen Falle als der Urheber des Werkes der Verfasser, nicht 730»
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