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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1900
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- 1900-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1900
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- Deutsch
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5446 Nichtamtlicher Teil. 166, 20. Juli 1900. Vorschriften entsprechende Anwendung finden, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das vertragsmäßige Rücktritts recht gelten. Vermöge dieser Vorschriften (HZ 346 bis 356 des Bürger lichen Gesetzbuchs) beschränkt sich die Wirkung des Rücktritts nicht darauf, daß das durch den Vertrag begründete Schuld verhältnis sür die Zukunft aufgehoben wird; vielmehr wird der Vertrag auch für die Vergangenheit rückgängig gemacht. Diese letztere Folge liegt indessen, wenn zu der Zeit, in welcher der Rücktritt erklärt wird, das Werk ganz oder zum Teil abgeliefert ist, häufig nicht in der Absicht der Parteien; auch ist es unter solchen Umständen vielfach kaum möglich, alles, was auf Grund des Vertrags bereits vorgenommen ist, rückgängig zu machen. Namentlich muß, wenn im Falle des 8 36 der Verfasser das Rücktrittsrecht für die späteren Auflagen ausübt, der Versuch, die Wirkung auf die schon verbreitete Auflage auszudehnen, regelmäßig zu einer verwickelten Abrechnung führen, aus der sich eine sachgemäße Lösung nicht ergeben kann. In welchem Umfang aber der Vertrag trotz des Rücktritts aufrecht zu erhalten ist, hängt von den Umständen ab. 88 43, 44. Daß der Mangel des Urheberrechts auf Seiten des Ver fassers die Giltigkeit des Verlagsvertrags nicht berührt, ist bereits in der Begründung zu Z 9 bemerkt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Gegenstand des Vertrags zwar ein an sich geschütztes Werk ist, das Urheberrecht an dem Werke aber einem anderen als dem Verfasser zusteht, oder ob an dem in Verlag gegebenen Werke ein Urheber recht überhaupt nicht besteht, beispielsweise, weil die Schutz frist für das Werk bereits abgelaufen ist. In dem einen wie in den: anderen Falle haftet der Verfasser dem Verleger gleichwohl gemäß Z 9 für die Verschaffung des Verlagsrechts, es sei denn, daß dem Verleger der Mangel im Rechte des Verfassers bei dem Abschlüsse des Vertrags bekannt war. Die Verpflichtung des Verfassers zur Beschaffung des Verlags rechts muß aber der Natur der Sache nach wegsallen, wenn nach der Absicht der Parteien Gegenstand des Vertrags ein Werk sein soll, an dem ein Urheberrecht nicht besteht (H 43 Abs. 1). Auch in diesem Falle liegt ein Verlagsvertrag iin Sinne des 8 1 vor. An Stelle jener Verbindlichkeit darf dem Verfasser auch hier nicht die Verpflichtung auferlegt werden, dafür einzustehen, daß das Werk nicht bereits ander- weit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist. Denn in zahlreichen Fällen kann der Verfasser dies gar nicht fest stellen, so, wenn es sich um eine neu aufgefundene Hand schrift aus alter Zeit handelt. Nur dann, wenn der Ver fasser arglistig verschweigt, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, verlangen Treu und Glauben, daß er dem Verleger nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes haftet, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte oblie gende Gewährleistungspflicht gelten (Bürgerliches Gesetzbuch 88 440, 442). Dies bestimmt der Entwurf im 8 43 Abs. 2. Weiterhin liegt es aber im Sinne des Vertrags, daß der Verfasser nicht mit dem Verleger bezüglich des Werkes in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Wettbewerb tritt. Deshalb schreibt der Entwurf im Z 43 Abs. 3 Satz 1 vor, daß sich der Verfasser der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, gemäß den Vorschriften des tz 2, in gleicher Weise zu enthalten hat, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Verpflichtung bedarf jedoch mit Rücksicht auf die besondere Lage der in Betracht kom menden Verhältnisse einer zeitlichen Begrenzung. Zufolge der Veröffentlichung des Werkes ist jeder Dritte imstande, alsbald einen weiteren Abdruck vorzunehmen. Es wird daher zur Wahrung der Interessen des Verlegers vollständig genügen, wenn dem Verfasser eine anderweitige Verviel fältigung und Verbreitung des Werkes nur bis zur Ver öffentlichung und noch eine kurze Zeit nachher untersagt wird. Demgemäß soll, wie der Z 43 Abs. 3 Satz 2 vorsieht, mangels einer abweichenden Bestimmung des Vertrags die Gebunden heit des Verfassers aufhören, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind. Die Vorschriften des Z44 rechtfertigen sich gleichfalls durch die eigenartigen Zwecke, welchen der über ein gemeinfreies Werk geschlossene Verlagsvertrag dient. Da ein gemeinsreies Werk von jedermann vervielfältigt und verbreitet werden darf, so steht dem Verleger auch schon vor dem Abschlüsse des Verlagsoertrags über ein solches Werk dem Rechte nach die Befugnis zur Herausgabe des Werkes zu. Er ist aber zur Ausübung dieser Befugnis erst imstande, wenn ihm eine Handschrift des Werkes zur Verfügung steht. Durch den Verlagsvcrtrag über ein gemeinfreies Werk wird daher dem Verleger nur die thatsächliche Möglichkeit gewährt, eine Ver vielfältigung vorzunehmen, zu der er dem Rechte nach ohne hin befugt wäre. Daß er durch den Verlagsvertrag diese, ihm wie jedem Dritten zustehende Befugnis habe beschränken wollen, läßt sich nicht ohne weiteres annehmen. Auch dem Verfasser wird es regelmäßig nicht darauf ankommen, einen weiteren Abdruck des Werkes, der infolge der Veröffentlichung von jedem Dritten vorgenommen werden kann, gerade dem Verleger zu verwehren; sein Interesse richtet sich, abgesehen von der etwaigen Vergütung, lediglich darauf, daß das Werk zur Veröffentlichung gelangt. Dem Sinne des Vertrags wird es daher entsprechen, daß der Verleger hinsichtlich der Zahl der herzustellenden Abzüge und Auslagen im allge meinen nicht beschränkt wird, sowie daß ihm die Befugnis bleibt, das Werk, nachdem es vertragsmäßig veröffentlicht worden ist, in abgeänderter Form, namentlich in Uebersetzung, herauszugeben (8 44 Satz 1). Eine Abweichung von dieser Regel kann jedoch in der Absicht der Parteien liegen, und eine solche Absicht ist stets anzunehmen, wenn die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist (8 44 Satz 2). 8 45. Werden Beiträge für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk geliefert, so kann dies im Wege eines wirklichen Verlagsvertrags geschehen. Häufig wird es sich aber nicht um einen solchen, sondern nur darum handeln, daß der Verfasser einfach die Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung gewährt. Im ersten Falle greifen die allgemeinen Grundsätze Platz, wonach der Verfasser einerseits zur Vervielfältigung und Verbreitung ver pflichtet ist, andererseits ein ausschließliches Recht an dem Beiträge zu beanspruchen hat. Im zweiten Falle bleibt es dem Verleger überlassen, ob er den Beitrag veröffentlichen will; ein ausschließliches Recht erlangt er nicht, vielmehr steht es dem Verfasser frei, den Beitrag sofort anderweitig zu verwerten. Bei dem Zusammenhänge, welcher zwischen dem zuletzt bezeichnten Rechtsverhältnis und dem Verlags vertrage vielfach besteht, erscheint es sachgemäß, den Gegen stand im Rahmen des vorliegenden Entwurfs gleichfalls zu regeln. In diesem Sinne sieht der tz 45 vor, daß die Be stimmungen des Gesetzes mit den Einschränkungen, die sich aus den in den ZH 46 bis 50 getroffenen Sondervorschriften ergeben, auf alle Fälle Anwendung finden, in denen für ein periodisches Sammelwerk Beiträge angenommen werden. 8 46. Wird einer Zeitung oder einem sonstigen periodischen Sammelwerk ein Beitrag zum Abdruck überlassen, so kann daraus allein nicht gefolgert werden, daß der Verfasser sich in Ansehung seiner Rechte an dem Beitrag irgend welchen Be-
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