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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1900
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- Deutsch
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5420 Nichtamtlicher Teil. 165, 19. Juli 1900. beispielsweise infolge dauernder Krankheit des Verfassers, unmöglich wird. 8 39. Vor der Ablieferung des Werkes hat der Verleger in der Regel weder Arbeit noch Kosten aufgewendet, da mit der Vervielfältigung erst nach der Ablieferung begonnen werden kann. Erhebliche Vermögensinteressen stehen mithin, bevor das Werk abgeliefert ist, meist nicht in Frage. Im wesentlichen ist es nur eine Aussicht auf Gewinn, welche der Verleger durch den Rücktritt verliert. Unter den im Entwürfe vorgesehenen Voraussetzungen erscheint daher die Gewährung des RUcktrittsrechts an den Verfasser unbedenklich. Dagegen kann ihm nach der Ablieferung des Werkes ein Rücktrittsrecht nicht mehr zugestanden werden. Gegen eine solche Erweiterung des Rücktrittsrechts sprechen alle die Gründe, welche für die Uebertragbarkeit des Verlagsrechts geltend zu machen sind. Der Verleger, der sich genötigt sieht, sein Geschäft oder einzelne Verlagsrechte zu veräußern, darf nicht der Gefahr ausgesetzt werden, daß ihm wertvolle Bestandteile seines Geschäftsvermögens durch ein Rücktritts recht des Verfassers entzogen werden. Namentlich im Konkurse des Verlegers würde dies zu den erheblichsten Mißständen führen. Der Konkursverwalter wäre, um nicht der Gefahr des Rücktritts ausgesetzt zu sein, genötigt, von einer Ver äußerung der zur Konkursmasse gehörigen Verlagsrechte, insbesondere auch des ganzen Geschäfts, Abstand zu nehmen und statt dessen das Geschäft behufs Verwertung der Ver lagsrechts fortzusetzen. Dadurch würde aber dem Bestreben der neueren Gesetzgebung, die Konkurse möglichst abzukürzen, geradezu entgegengewirkt. Anderer Art ist das im Absatz 2 vorgesehene Rücktritts recht. In den Umständen unter denen sich der Verfasser zu der Veröffentlichung des Werkes entschlossen hat, tritt nach dem Zustandekommen des Verlagsvertrags nicht selten eine wesentliche Veränderung ein; eine Umgestaltung äußerer Ver hältnisse, aber auch ein Wechsel in den eigenen Anschauungen kann es dem Verfasser nahelegen, von der Herausgabe des Werkes Abstand zu nehmen. Mit einer solchen Möglichkeit muß angesichts der Eigenart des schriftstellerischen und künstlerischen Schaffens von vornherein auch der Verleger rechnen. Die Natur des Vertragsverhältnisses bringt es demnach mit sich, ein Rücktrittsrecht anzuerkennen. Sowohl für das gemeine Recht, als für das preußische Landrecht wird in der Litteratur mehrfach angenommen, daß es dem Ver fasser sogar freistehe, lediglich nach eigenem Ermessen über den Rücktritt zu befinden. Dies führt aber zu einer un billigen Beeinträchtigung der Rechte des Verlegers. Es er scheint deshalb geboten, den Rücktritt von bestimmten sach lichen Voraussetzungen abhängig zu machen, deren Vorliegen erforderlichenfalls durch richterliche Entscheidung festgestellt werden kann. Wie die Fassung der Vorschrift ergiebt, genügt zur Geltendmachung des Rücktrittsrechts der Umstand nicht, daß etwa für die Person des Verlegers sich Verhältnisse er geben, die den Verfasser davon abgehalten haben würden, den Vertrag gerade mit diesem Verleger abzuschließen; viel mehr müssen zureichende Gründe dargethan werden, die es rechtfertigen, daß der Verfasser von der Herausgabe des Werkes überhaupt Abstand nimmt. Im Hinblick auf das Interesse des Verlegers soll übrigens das Rücktrittsrecht nur so lange Platz greifen, als mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen ist. Anderseits steht aber das Recht, wenn der Verleger zur Veranstaltung neuer Auflagen befugt ist, dem Verfasser auch in Ansehung dieser Auflagen zu. Denn auch die neue Herausgabe des Werkes kann mit den persönlichen Interessen des Verfassers in Widerspruch treten. Namentlich trifft dies für wissenschaftliche Werke zu, die durch die Ergebnisse neuer Forschungen unter Umständen überholt sind und gleichwohl dem Verleger infolge ihres von früher her fest begründeten Ansehens noch weiterhin Gewinn versprechen. Macht der Verfasser in den Fällen des Absatzes 2 von dem Rücktrittsrechte Gebrauch, so entspricht es der Billigkeit, daß er dem Verleger alle Aufwendungen zu ersetzen hat, welche von diesem zum Zwecke der Ausführung des Vertrags bereits gemacht worden sind (§39 Absatz 3 Satz 1). Um einem Mißbrauche des Rücktrittsrechts vorzubeugen, sieht der Entwurf (Z 39 Absatz 3 Satz 2) weiter vor, daß der Ver fasser, wenn er das Werk später veröffentlicht, dem Verleger zum vollen Schadensersätze verpflichtet ist. Diese Ver pflichtung bedarf jedoch einer zeitlichen Begrenzung. Es wäre eine unbillige Härte gegen den Verfasser, wenn ihm über haupt die Möglichkeit abgeschnitten werden sollte, ein Werk desselben Inhalts später unter vielleicht völlig veränderten Umständen zu veröffentlichen. Der Entwurf bestimmt des halb, entsprechend einem Vorschlag aus der Mitte der Sach verständigen, die Frist, innerhalb deren dem Verfasser die anderweitige Herausgabe des Werkes untersagt sein soll, auf zwei Jahre. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Post. — Vielfach ist die Meinung verbreitet, daß nach den jetzt giltigen Bestimmungen auf alle Sendungen, die als Druck sache befördert werden sollen, außer dem Namen des Absenders noch eine briefliche Mitteilung bis zu fünf Worten gesetzt werden dürfe. Diese Auffassung entspricht nicht dem Wortlaut der Post ordnung und führt oft zur Rücksendung oder Austaxierung der Sendungen. Der in Betracht kommende ß 8 Ziffer X, 1 der Post ordnung vom 20. März 1900 sagt nur, daß es zulässig sei, -auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel, sowie mit höchstens fünf Worten oder mit den üblichen Anfangs buchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileids bezeugungen oder andere Höslichkeitsformeln handschriftlich hinzu- zusügen.. Postscheck. — Die auch vom bayerischen Landtage genehmigte Einführung des Postschecks ist, entsprechend der Vertagung dieser Einrichtung bei der Reichspost, nun auch in Bayern auf un bestimmte Zeit hinausgeschoben werden. Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht (vgl. Börsenblatt Nr. 163 u. folg.). — Die Köl nische Zeitung bespricht den in Nr. 163 d. Bl. bekannt ge gebenen Gesetzentwurf, betreffend das deutsche Verlagsrecht, und bemerkt dazu folgendes! In der Hauptsache beschränkt sich der Entwurf darauf, die Rechte und Verpflichtungen der Verleger und Verfasser zu bestimmen. Trotzdem kommen mannigfache Fragen zur Verhandlung, die in unserer schreib- und druckseligen Zeit über diese Kreise hinaus ein allgemeineres Interesse haben. Der Zeitpunkt, mit dem die Handschrift eines neuen Werkes an den Verleger abzuliefern ist, die Zulässigkeit nachträglicher Aenderungen an dem Inhalt des Werkes durch den Verfasser, die Unzulässigkeit von Aenderungen durch den Verleger, die Honorarfrage, die Art der Ausstattung, die Zahl der zulässigen Abzüge, die Korrektur des Druckes, die Preisbestimmung für das Werk, Kündigung und Auflösung des Vertrages — man braucht diese Fragen nur zu nennen, um zu veranschaulichen, wie inhaltreich das Rechtsgebiet ist. Ueberall geht der Entwurf davon aus, daß es sich nur darum handeln könne, dispositives Recht zu schaffen, d. h. Rechtsregeln aus zustellen, die im einzelnen Fall durch den Willen der Parteien, wie er in dem Verlagsvertrag sich kundgiebt, abgeändert werden können. Auf seiten der Autoren ist allerdings hier und da die Meinung hervorgetreten, daß zum Schutze ihrer Interessen, weil diese in der Wirklichkeit gegenüber den Interessen der Buchhändler zurückgedrängt würden, ein absolutes, dem Willen der vertrag schließenden Teile, vor allem dem Einfluß der Verleger entzogenes Recht geschaffen werden müsse. Aber es bedarf nur eines kurzen Blickes auf die Vielgestaltigkeit und Wandelbarkeit der hier in Betracht kommenden Verhältnisse, um sich zu überzeugen, daß jene Forderung unerfüllbar ist: der Entwurf ist unseres Erachtens hier den einzig möglichen Weg gegangen. Die Stellung der Verfasser gegenüber den Verlegern hat sich übrigens in neuester Zeit stark zu ihren Gunsten verändert, und wenn noch ein Bedürfnis vor liegen sollte, die Schriftstellerwelt besonders zu schützen, so hat sie selbst Mittel genug in der Hand, um aus eigener Krait
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