Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000719
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190007194
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000719
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-07
- Tag1900-07-19
- Monat1900-07
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
165, 19. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5119 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder ein Rücktrittsrecht unter den gleichen Voraussetzungen wie in dem Falle verspäteter Lieferung zustehen. Die daraus sich ergebende Gestaltung des Verhältnisses entspricht aber nicht den Bedürfnissen des Verkehrs. Denn es kommt hier vor allem darauf an, daß dem Verleger ermöglicht wird, alsbald eine sichere Rechtslage herbeizuführen. Einen Vorgang für eine entsprechende Regelung bieten die Bestimmungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in den §8 638 bis 636 für den Werkvertrag trifft. Aehnlich wie der Besteller gegenüber dem Unternehmer gestellt ist, darf auch der Verleger gegenüber dem Verfasser die Befugnis beanspruchen, bei ausbleibender oder nicht vertragsmäßiger Leistung von dem Vertrage zurückzutreten, selbst dann, wenn dem anderen Teile lein Verschulden zur Last fällt. 8 35. Wird das Werk von dem Verleger nicht vertragsmäßig vervielfältigt und verbreitet, so steht dem Verfasser der Anspruch auf Erfüllung zu. Der Verfasser kann diesen Anspruch im Wege der Klage verfolgen. Wenn er eine rechtskräftige Verurteilung des Verlegers erzielt hat, ist er in der Lage, behufs Durchführung seines Anspruchs die Zwangsvollstreckung zu betreiben oder, gemäß 88 283, 325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sei es Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sei es von dem Vertrage zurückzutreten. Diese letzteren Rechte darf der Verfasser im Falle des Verzugs des Verlegers gemäß 88 326, 327 des 'Bürgerlichen Gesetzbuchs auch ohne vorgängige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auf Erfüllung geltend machen. Unabhängig von den genannten Befugnissen giebt ihm aber der Entwurf, entsprechend den im 8 33 zu gunsten des Verlegers getroffenen Bestimmungen, das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, schon dann, wenn das Unterbleiben der vertragsmäßigen Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes nicht auf einem Verschulden des Verlegers beruht. Die Vorschrift des 8 35 findet, wie ihre allgemeine Fassung ergiebt, auch in dem Fall Anwendung, daß der Verleger mit der Vervielfältigung oder Verbreitung einer neuen Auflage, zu der er sich vertragsmäßig verpflichtet hat, nicht rechtzeitig beginnt. Nach 8 42 des Entwurfs bleibt jedoch hier der Vertrag, trotz des Rücktritts des Verfassers, im Zweifel insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die älteren Auflagen erstreckt. 8 37. Die Folgen, welche eine unverschuldete oder verschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung der durch den Verlagsvertrag begründeten Verbindlichkeiten nach sich zieht, bestimmen sich nach allgemeinen Grundsätzen (zu vergleichen 88 275 bis 282 und 88 323 bis 325, 327 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Auch der Fall, daß das Werk vor der Ablieferung an den Verleger untergeht, bedarf keiner besonderen Regelung. Ist ein schon fertiggestelltes Werk in Verlag gegeben, so wird regelmäßig aus den Umständen zu entnehmen sein, daß nur die vorhandene Handschrift, nicht aber eine neu herzustellende, den Gegenstand des Vertrags bilden sollte; alsdann wird durch den Untergang des Werkes die Vertragserfüllung un möglich. Im allgemeinen ist jedoch Gegenstand des Ver lagsvertrags nicht das körperliche Werk, sondern das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der geistigen Schöpfung, welche durch das Werk wiedergegeben wird. Hiernach liegt, falls das ganz oder teilweise hergestellte Werk vor der Ab lieferung untergeht, ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung auf seiten des Verfassers an sich nicht vor. Der Verfasser ist zur Neuherstellung berechtigt und verpflichtet. Kann er infolge deS Untergangs seiner Handschrift nicht rechtzeitig liefern, so stehen dem Verleger die im 8 33 vorgesehenen Rechte zu Nur wenn der Verfasser außer stände ist, dem Verleger eine Niederschrift des Werkes, die mit dem unter gegangenen übereinstimmt, zu liefern, liegt auf seiner Seite Unmöglichkeit der Erfüllung vor, und es finden dann die Vorschriften der 88 275, 323 bis 325, 327 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Dieses Ergebnis ist nach allen Seiten befriedigend; für den Fall, daß der Untergang des Werkes vor der Ablieferung an den Verleger erfolgt, bedarf es daher besonderer Bestimmungen nicht. Ist das Werk einmal abgeliefert, so bildet es von diesem Zeitpunkt ab regelmäßig in der Gestalt, die sich aus der dem Verleger überlassenen Handschrift ergiebt, den Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Dem Sinne des Vertrags wird es dann entsprechen, daß der Verleger, wenn das Werk nach der Ab lieferung durch Zufall untergeht, die Lieferung eines neuen Exemplars nicht verlangen kann. Daraus folgt weiter, daß der Verleger von der Pflicht zur Vervielfältigung und Ver breitung frei wird, da ihm die Erfüllung dieser Pflicht un möglich geworden ist, und daß anderseits der Verfasser auch nicht mehr verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Ver breitung eines Werkes gleicher Art zu enthalten (zu vergleichen 8 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Zweifelhaft kann nur bleiben, ob infolge des Wegfalls dieser Verpflichtung der Verfasser seinerseits den Anspruch auf die Vergütung ver liert. Da jedoch der Verfasser nach der Ablieferung nicht mehr in der Lage ist, das Werk vor der Gefahr des Unter gangs zu schützen, so erscheint es im Anschluß an die für den Werkvertrag gellende Vorschrift des 8 344 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt, den Zweifel dahin zu entscheiden, daß mit der Ablieferung des Werkes die Gefahr auf den Verleger übergeht, dieser also trotz des Untergangs des Werkes gehalten bleibt, dem Verfasser die Vergütung zu entrichten. Nach diesen Gesichtspunkten ist in 8 37 Absatz 1 des Entwurfs das Verhältnis geordnet. Bei Anwendung der erörterten Vorschriften soll es nach Absatz 3 der Ablieferung gleichstehen, wenn der Verleger mit der Annahme in Verzug kommt. Dies entspricht der für den Werkvertrag im 8 644 Absatz 1 Satz 2 des Bürger lichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung. 8 38. Stirbt der Verfasser vor der Herstellung des Werkes, so ist diese Leistung infolge eines nicht von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich. Denn die Leistung des Verfassers ist eine höchst persönliche und kann durch einen Dritten nicht bewirkt werden. Die Erben des Verfassers werden deshalb in einem solchen Falle von der Verpflich tung zur Leistung frei, dürfen aber auch die Gegenleistung nicht fordern: der Verlagsvertrag ist erloschen. Das Gleiche gilt, wenn der Verfasser stirbt, nachdem ein Teil des Werkes schon hergestellt ist, da den Gegenstand des Vertrags, sofern die Umstände nicht ein anderes ergeben, lediglich das voll ständige Werk bildet. Daß der bereits hergestellte Teil verviel fältigt und verbreitet werde, können also weder die Erben des Verfassers noch der Verleger verlangen. Nur für die Fälle, in denen der hergestellte Teil dem Verleger schon ab- geliefcrt ist, entspricht es dem mutmaßlichen Willen der Be teiligten, daß der Verleger in Ansehung des gelieferten Teiles an dem Vertrage festhalten darf. Ein Recht, das Werk durch einen anderen vollenden zu lassen und die Fortsetzung als Bestandteil eines und des selben Werkes mit dem Namen des ursprünglichen Verfassers zu veröffentlichen, giebt der Entwurf dem Verleger nicht, weil damit die Gefahr verbunden ist, daß der Name des Verfassers zum Nachteile seines Rufes für die Fortsetzung des Werkes ausgenutzt werde. Aehnlich wie im Falle des Todes des Verfassers ist die Sachlage, wenn die Vollendung des Werkes infolge eines sonstigen, nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes, 726
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder