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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1900
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- 19.07.1900
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- Deutsch
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5418 Nichtamtlicher Teil. 165, 19. Juli 1900. Sehr bestritten ist dagegen die Frage, ob der Verleger seine Rechte aus dem Verlagsvertrage ohne Zustimmung des Ver fassers auf einen anderen übertragen kann. Die bestehenden Gesetze enthalten darüber keine Bestimmung In der Wissenschaft gehen die Meinungen weit auseinander. Die Praxis hat sich überwiegend für die Möglichkeit der Ueber- tragung ausgesprochen. Namentlich ist auch das Reichs gericht in einem ausführlich begründeten Urteile vom 6. April 1888 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 17 S. 268 ff.) dieser Auffassung beigetreten. Selbstverständlich ist, daß sich der Verleger durch die Uebertragung seiner Rechte aus dem Verlagsvertrage nicht einseitig von seiner Verpflichtung befreien kann, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nur darum kann es sich handeln, ob der Verfasser zu dulden hat, daß jene Ver pflichtung auch durch einen Dritten, durch einen Rechtsnach folger des Verlegers, erfüllt werde. Die Entscheidung hängt davon ab, inwieweit die dem Verleger obliegende Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten nach dem Willen der Parteien an die Person des Verpflichteten ge bunden ist. Es darf zugegeben werden, daß für den Ver fasser die Gewähr, welche ihm die Persönlichkeit des Verlegers bietet, bei Abschluß des Verlagsvertrags häufig von wesent licher Bedeutung ist. Daraus allein läßt sich aber nicht folgern, daß der Verleger die ihm obliegenden Leistungen in Person zu bewirken habe, daß sie ohne Einwilligung des Verfassers nicht von einem Dritten vorgenommen werden dürfen. Zutreffend wird in der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts bemerkt, daß die dem Verleger obliegenden Leistungen selten durch seine alleinige Thätigkeit ausgeführt werden können, daß es ihm vielmehr regelmäßig freistehe, die übernommenen Verpflichtungen durch Gehilfen und auch durch Vertreter zu erfüllen. Bleibt hiernach der Verleger jedenfalls in der Lage, die Ausführung des Vertrags, die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, einem anderen Verleger zu überlassen, so ist nicht abzusehen, weshalb ihm die Uebertragung seiner Rechte aus dem Verlagsvertrage ver sagt werden sollte. Darauf, daß im Falle der Uebertragung das Werk auch äußerlich in einem anderen Verlage, also unter der Firma eines fremden Verlegers erscheint, kann ent scheidendes Gewicht nicht gelegt werden. Weiter verlangen auch Interessen des Verlegers, daß er der Möglichkeit nicht beraubt wird, seine Rechte aus den einzelnen Verlagsverträgen im Wege der Veräußerung zu verwerten. Die Verhältnisse können es mit sich bringen, daß der Verleger sich genötigt sieht, sein Geschäft aufzugeben oder einzuschränken, die Richtung seiner Verlagsthätigkeit zu ändern oder auch nur den Verlag eines einzelnen Werkes einem anderen Verleger zu überlassen, der die Herausgabe eines Konkurrenzwerkes in Aussicht stellt, oder der alle späteren Werke des Verfassers in Verlag genommen hat. Schließlich darf aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Uebertragbarkeit der durch den Verlagsvertrag begründeten Rechte des Verlegers anerkannt werden soll, auch das Ver hältnis des Verlegers zu seinen Gläubigern nicht unberück sichtigt bleiben. Die Verlagsrechts bilden einen wesentlichen Bestandteil seines Vermögens und damit eine Grundlage für seinen Kredit. Wird die Uebertragbarkeit dieser Rechte aus geschlossen, so ist die Folge, daß auch im Zwangsvollstreckungs verfahren die Befriedigung der Gläubiger nicht durch Ver äußerung der Verlagsrechts, sondern nur durch Anordnung einer Verwaltung erfolgen kann (Z 857 Absatz 4, 5 der Civilprozeßordnung). Den Gläubigern wird damit die Mög lichkeit, aus den Verlagsrechten Befriedigung zu erlangen, aufs äußerste erschwert, und diese Erschwerung wird not wendig auf die Kreditfähigkeit des Verlegers nachteilig ein wirken. Es ist selbstverständlich, daß der Verleger durch die Uebertragung von seiner Verpflichtung gegenüber dem Ver fasser nicht befreit wird. Wie aber der Entwurf im 8 30 Absatz 2 weiterhin vorsteht, soll der Rechtsnachfolger für den Fall, daß er dem Verleger gegenüber die Verpflichtung über nimmt, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger gemäß KZ 421 bis 425 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Gesamt schuldner haften; nur auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadensersätze erstreckt sich die Haftung des neuen Ver legers nicht. Durch diese Art der Regelung wird dem Ver fasser die Durchführung seiner Ansprüche insofern erheblich erleichtert, als er nunmehr in der Lage ist, sich unmittelbar auch an den neuen Verleger zu halten. Entsprechende Be stimmungen enthält für ähnliche Fälle das Bürgerliche Gesetz buch (zu'vergl 88 578, 1388). Aus dem Kreise der Schriftsteller ist die Frage angeregt worden, ob nicht dem Verfasser wenigstens das Recht ge geben werden könne, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn der Verleger seine Rechte aus dem Vertrag einem Dritten übertrage. Diesem Wunsche kommt der Entwurf durch die Vorschrift des 8 39 Absatz 1 in gewissem Umfang entgegen. 8 32. Hier werden die Thatsachen hervorgehoben, durch welche das Rechtsverhältnis aus dem Verlags vertrage regelmäßig, also im Gegensätze zum Rücktritt von dem Vertrage und zu sonstigen Ausnahmefällen, beendigt wird. Die Vorschrift des Absatzes 1, wonach bei dem auf eine bestimmte Anzahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkten Verlagsvertrage das Rechtsverhältnis endigt, wenn die Auf lagen oder Abzüge vergriffen sind, oder wenn das Werk un verkäuflich geworden ist, entspricht dem geltenden Rechte. Der Verfasser ist allerdings nicht immer in der Lage, sofort wahrzunehmen, ob das Verlagsrecht auf solche Weise erloschen und infolgedessen sein Urheberrecht wieder in volle Wirksamkeit getreten ist. Das erhebliche Interesse, das sich für den Verfasser hieran knüpft, rechtfertigt es, wenn der Entwurf (Z 32 Absatz 2) dem Verleger zur Pflicht macht, auf Verlangen des Verfassers jederzeit die erforderliche Aus kunft zu erteilen. Ist der Verlagsvertrag nicht auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder Abzügen beschränkt, sondern für eine be stimmte Zeit geschlossen, so kann der Verleger während dieser Zeit Auflagen und Abzüge in beliebiger Zahl Herstellen. Da gegen kann ihm nicht das Recht zugestanden werden, die so hergestellten Exemplare noch nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit zu veräußern. Eine derartige Ausdehnung seines Rechtes liegt nicht im Sinne des Vertrags. Denn dem Verleger wäre damit die Möglichkeit geboten, von einem Werke, das guten Absatz in Aussicht stellt, noch kurz vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Zeit Exemplare in so großer Menge anzufertigen, daß er zum Schaden des Verfassers weit über diese Zeit hinaus die anderweitige Verwertung des Werkes beeinträchtigen könnte. Der Absatz 3 sieht deshalb aus drücklich vor, daß mit dem Ablaufe der bestimmten Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der vorhandenen Abzüge berechtigt ist. 88 33, 34. An sich ist, wenn der Verfasser das Werk nicht recht zeitig liefert, der Verleger nur unter den Voraussetzungen der 88 325, 326, 361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be rechtigt, statt der Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten. Ferner wird, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist, dem Verleger nach allgemeinen Grundsätzen nur ein Anspruch auf
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