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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1900
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- Erscheinungsdatum
- 19.07.1900
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- Deutsch
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165. 19. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5417 festsetzung würde übrigens seiner Verpflichtung, das Werk in der üblichen Weise zu verbreiten, widersprechen und schon aus diesem Grunde unzulässig sein. Auf Grund gleicher Erwägungen ist den: Verleger auch das Recht eingeräumt, den Preis nach Gutdünken zu er mäßigen. Eine Vorschrift, welche die Befugnis des Ver legers zur Herabsetzung des Ladenpreises an die Zustimmung des Verfassers binden wollte, würde schon praktisch kaum Erfolg haben. Im Falle der Versagung der Zustimmung bliebe es gleichwohl dem Verleger unbenommen, die bei ihm vorhandenen Bestände des Werkes einem sogenannten Ramsch händler zu verkaufen, der an die Preisbestimmung nicht gebunden ist. Eine solche Maßregel, die sich gesetzlich nicht ausschließen läßt, ist aber viel eher geeignet dem Rufe des Werkes zu schaden, als eine von dem Verleger selbst aus gehende Preisermäßigung. Dagegen soll, entsprechend der bestehenden Uebung, zu einer Erhöhung des Preises die Zustimmung des Verfassers erforderlich sein. Eine Beschränkung des Verlegers nach dieser Richtung ist schon deshalb unerläßlich, weil er andern falls durch einseitige Erhöhung des Preises das dem Verfasser im Z 28 des Entwurfs eingeräumte Recht, die Bestände des Werkes aufzukaufen, vereiteln könnte. Ebenso ist es geboten, die Bestimmung und Abänderung des Preises von dem Einverständnisse des Verfassers dann abhängig zu machen, wenn die ihm gebührende Vergütung sich nach der Höhe des Preises richtet; denn hier handelt es sich um ein der Gesellschaft ähnliches Verhältnis. ZK 24 bis 26. Die Verpflichtung des Verlegers zur Zahlung einer Vergütung ist kein wesentliches Erfordernis des Verlags vertrags. Es kommen zahlreiche Verträge vor, bei welchen die Gegenleistung des Verlegers lediglich darin besteht, daß er die Vervielfältigung auf seine Kosten vornehmen läßt; bisweilen muß der Verfasser sogar noch einen Zuschuß leisten. In vielen Fällen ist ohne weiteres aus den Umständen zu entnehmen, daß der Verfasser eine Vergütung nicht be anspruchen will; besonders häufig trifft dies bei der Ein sendung von Beiträgen an Zeitungen und Zeitschriften zu. Es würde deshalb mit den thatsächlichen Verhältnissen und der Verkehrssitte im Widerspruch stehen, wenn das Gesetz die in schriftstellerischen Kreisen vielfach gewünschte Vorschrift aufnehmen wollte, daß eine Vergütung gezahlt werden müsse, sofern nicht das Gegenteil ausbedungen worden sei. Zu grinsten einer solchen von den allgemeinen Grundsätzen ab weichenden Vorschrift kann auch nicht gellend gemacht werden, daß sie behufs Ausgleichung der ungünstigeren Stellung billig sei, in welcher sich die Schriftsteller infolge ihrer ge ringeren Geschäftserfahrung gegenüber den Verlegern befinden. Die Frage, ob eine Vergütung gezahlt werden soll, ist so einfach und liegt so nahe, daß es dabei auf Geschäftserfahrung nicht ankommt. Der Schriftsteller ist hier durchaus in der selben Lage wie der Künstler, der sich zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Der Entwurf (§24 Absatz 1 Satz 2) folgt deshalb der im Z 632 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge setzbuchs für den Werkvertrag gegebenen Vorschrift, indem er festsetzt, daß eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Steht fest, daß eine Vergütung gewährt werden muß, ist aber eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht erfolgt, so ist nach Z 24 Absatz 2 eine angemessene Vergütung in Geld zu zahlen. Eine ausdrückliche Bestim mung in diesem Sinne ist angezeigt, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß der Verleger mangels einer dahin gehenden Abrede seine Verpflichtung zur Gewährung einer SIebenu>idsech,Mter Aahraana. Vergütung nicht schon durch Gewährung von Freieexemplaren oder durch ähnliche Leistungen erfüllen kann Der Zeitpunkt, in welchem, von dem Falle besonderer Vereinbarung abgesehen, die Vergütung zu bezahlen ist, wird durch den tz 25 bestimmt. In dieser Hinsicht besteht zwischen Schriftstellern und Verlegern Meinungsverschiedenheit. Die ersteren sind geneigt, die sofortige Zahlung nach der Liefe rung des Werkes zu fordern, die letzteren wollen zum Teil die Zahlung von der Beendigung der Veivielfältigung ab hängig machen. Der natürlichen Auffassung entspricht es jedenfalls, wenn die Vergütung sofort nach der Lieferung des Werkes entrichtet wird. Der Verfasser hat hiermit das seinerseits Erforderliche gethan, um die Herausgabe des Werkes zu ermöglichen, und es fehlt dann für ihn jeder Anlaß, dem Verleger Kredit zu gewähren. In diesem Sinne ist die Frage durch die Vorschrift im Z 64 l Absatz l des Bürgerlichen Ge setzbuchs bereits für den Werkvertrag geregelt. Der Entwurf l§ 25 Satz 2) hält daher als Regel den bezeichneten Zeit punkt fest. Ausnahmen läßt er (H 25 Satz 1) nur zu, falls die Art und Weise, wie nach dem Verlagsvertrage der Betrag der Vergütung sestzustellen ist, den Schluß auf eine entgegen stehende Absicht der Parteien rechtfertigt. Eine derartige Ab sicht wird stets dann anzunehmen sein, wenn der Betrag der Vergütung nach Druckbogen bestimmt werden soll. Denn hier ergiebt sich erst nach der Beendigung der Vervielfälti gung, also bei dem Erscheinen des Werkes, mit Sicherheit, wie groß die Zahl der Druckbogen, und wie hoch daher der Betrag der Vergütung ist. In einem solchen Falle darf davon ausgegangen werden, daß gemäß der Absicht der Ver tragschließenden erst in diesem Zeitpunkte die Bezahlung er folgen solle. Inwieweit bei einem in Abteilungen erscheinenden Werke die Vergütung nicht für das Werk als Ganzes, sondern je für die einzelne Abteilung zu gewähren ist, richtet sich nach der Absicht der Parteien und nach der Verkehrssitte. Ist die Vergütung für die einzelne Abteilung zu gewähren, so finden die Vorschriften des Z 25 entsprechende Anwendung. 8 27. Nach hergebrachter Sitte erhält der Verfasser eines Werkes der Litteratur eine Anzahl von Freiexemplaren und auf Wunsch auch ein Exemplar in Aushängebogen. Was die Zahl der Freiexemplare bei Werken der Litte ratur betrifft, so entspricht die vom Entwürfe (tz 27 Absatz 1 Satz 2) gewählte Regelung dem gemeinschaftlichen Vorschläge der als Sachverständige gehörten Schriftsteller und Verleger. Bei Werken der Tonkunst steht die Zahl der zu gewährenden Freiexemplare durch allgemeine Uebung fest. Die Ziffern sind aber je nach der Gattung des Werkes verschieden und lassen sich im einzelnen gesetzlich nicht feststellen. Der Ent wurf (Z 27 Absatz 2) begnügt sich daher, auf jene Uebung hinzuweisen. 8 28. Die Befugnis des Verfassers, von dem Verleger die Ueberlassung der zu dessen Verfügung stehenden Abzüge des Werkes gegen Zahlung des niedrigsten Preises zu fordern, entspricht einem schon jetzt bestehenden Gebrauche. Sie kann nach verschiedenen Richtungen Bedeutung gewinnen, so, wenn der Verfasser eine neue Auflage veranstalten, die Verbreitung des Werkes unterdrücken oder sie einem Dritten übertragen will. Das Recht des Verfassers erstreckt sich auch auf die bei den Sortimentern befindlichen, aber von ihnen noch nicht fest abgenommenen Exemplare. 88 30, 31. Die Vererblichkeit der Rechte und Pflichten des Ver legers ans dem Verlagsvertrage ist unbestritten anerkannt und folgt aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, so daß es einer besonderen Vorschrift in dieser Beziehung nicht bedarf. 726
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