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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1900
- Sprache
- Deutsch
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5416 Nichtamtlicher Teil) -Ä 165, 19. Juli 1900. Verein Dresdner Buchhändler in Dresden. 5413 Weihnachts-Katalog. VerlngSanstalt F. Brnckmann, A.-G in München. 5429 Bassermann-Jordan, E., die dekorative Malerei am bayerischen Hofe. 16 .6; geb. 18 Süddeutsche Verlagsbuchhandlung (Dan Ochs) 5428 in Stuttgart. Maria Lourdcs-Kalender für 1901. 50 -H. Carl Winter's Nnibers.-Buchhdlg. in Heidelberg. 5433 Heinze, W, die Beschlagnahme der deutschen Postdampser durch die Engländer. Etwa 1 80 Nichtamtlicher Teil Gegenerklärung. Herr R. Streller in Leipzig erklärt im Börsenblatt Nr. 128, 129, 130 vom 6., 7., 8. Juni 1900: »Von verschiedenen Seiten wird in übelwollender Weise verbreitet, daß meine Firma als Lieferantin von Schleuderfirmen diene. Ich bemerke, daß dies nicht der Fall ist und daß nur eine völlig will kürliche Kombination mir eine Praxis andichtet, die einem rationell denkenden Kommissionär sonst nicht nntergelegt zu werden pflegt. Leipzig. (gez.) R. Streller.« Der Unterzeichnete Vorstand hat hierauf folgende Gegenerklärung zur Kenntnis der Leser des Börsenblattes zu bringen: Nicht auf Grund »willkürlicher Kombinationen«, sondern auf Grund vollgiltiger und in unseren Händen befindlicher thatsächlicher Unterlagen wurde von dem mituuterzeichneten Vorsitzenden Karl Siegismund während der Verhandlungen der Delegierten-Versammlung in Leipzig am 11. Mai d. I. dieser Versammlung die Mitteilung gemacht, daß Herr R. Streller in voller Kenntnis der Verhältnisse Lieferungen für Mayer L Müller in Berlin vermittelt habe, die dieser Firma seitens der beteiligten Verlagshandlung auf Grund der Satzungen des Börsenvereins verweigert worden wären. Das Klagematerial ist mit dem heutigen Tage dem Vor stande des Börsenvereins übergeben worden. Berlin, den 21. Juni 1900. Der Vorstand der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins. Karl Siegismund. G. Kreyenberg. R. L. Prager. Gustav Küstenmacher. Erwiderung. Alsbald, nachdem ich erfahren hatte, daß eine, in ihrer Tragweite folgenschwere Anklage gegen mich formuliert werde, brachte ich die obenstehende Erklärung in das Börsenblatt. Dieselbe läßt zum mindesten erkennen, daß mir daran lag, ohne weitere Verzögerung Klarheit zu schaffen. Ich bedaure, daß die Tempi nicht schneller genommen werden. Vielleicht ist erlaubt, zur Sache zu bemerken, daß die Firmen Mayer L Müller in Berlin und Leipzig ihren Bedarf direkt beziehen. Da aber die Bestrebungen alt sind, über diese Firmen derart eine Platzsperre zu verhängen, daß ihnen und den Firmen, die mit M. L M. verkehren wollen, der Weg über Leipzig verlegt werde, würden M. L M. in Berlin den größten taktischen Fehler begehen, wenn sie die Filiale veranlassen würden, die Bezüge zu vermitteln, die Berlin nicht zustehen, oder mit anderen Worten, wenn sie von ihr mehr verlangen würden, als der rein schematische Betrieb des Kommissions geschäftes zuläßt. Die »volle Kenntnis der Verhältnisse«, in denen die Firmen M. L M. zum Gesamtbuchhandel stehen, ist vorhanden. Um so mehr bestreite ich, jemals eine direkte oder indirekte Anregung gegeben zu haben, für irgend eine gesperrte Firma Botendienste zu leisten. Hoffentlich wird man nicht anstehen, das in Frage kommende Personal zu hören, dessen Aussagen in dem Maße gewichtig sein werden, in dem sich, gegenüber einem großen Bestände Angestellter, die Möglichkeit verflüchtigt, dauernd, ja auch nur vorüber gehend lichtscheue Handlungen zu begehen. Sollte das Material, von dem ich wünsche, daß es der weitesten Oeffentlichkeit überliefert werde, Orduungswidrigkeiten aufdccken, würde selbstredend volle Remedur eintreten, die mau aber längst haben konnte, wenn man mir direkt näher getreten wäre. Mir ist unverständlich, weshalb man einer gemeingefährlichen Praxis nicht sofort offen und energisch entgegentritt, sondern das Uebel durch unangebrachte Duldung wuchern läßt. Uebrigens habe ich zur Lösung der Frage M. L M. bereits mehr beigetragen, als der Buchhandel ahnt. Aus der Sommerfrische, 17. Juli 1900. R. Streller. Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vergl. Nr. 163 d. Bl.) Erläuterungen. (Fortsetzung aus Nr. 164 d. Bl.) 8 22. Die ordnungsmäßige Vervielfältigung, zu welcher der Verleger verpflichtet ist, bedingt die Herstellung eines im wesentlichen fehlerfreien Abdrucks. Der Verleger muß daher für die erforderliche Korrektur sorgen. Dem Verfasser kann in dieser Beziehung weder eine Pflicht auferlegt, noch ein Recht eingeräumt werden. Anders verhält es sich mit der Revision, d. h. der Durchsicht der auf Grund der Korrektur berichtigten Bogen. Der Verfasser hat unter Umständen ein dringendes Interesse daran, vor dem Abschlüsse der Verviel fältigung zu prüfen, ob sie ordnungsmäßig erfolgt ist, und die Abstellung etwaiger Mängel zu betreiben. Der Entwurf giebt deshalb dem Verfasser einen Anspruch auf die Revision, sofern er diesen Anspruch vor der Ablieferung des Werkes geltend gemacht hat. Dagegen steht der Entwurf, entsprechend einem Wunsche der Schriftsteller, davon ab, die Verpflichtung des Verfassers zur Revision festzusetzen. In der That kann eine derartige Verpflichtung zu Unzuträglichkeiten führen, namentlich wenn der Verfasser persönlich zur Revision außer stande ist, sich auf Reisen befindet oder durch andere Geschäfte völlig in Anspruch genommen wird. 8 23. Die in einzelnen Gesetzen sich findende Vorschrift, daß der Verleger den Preis nicht übermäßig hoch bestimmen dürfe, hat der Entwurf uicht ausgenommen, da sie vermöge ihrer Unbestimmtheit nur geeignet ist Anlaß zum Streite zu geben. Da der Verleger nach §19 meist verpflichtet ist eine bestimmte Zahl von Abzügen herzustellen, so wird ihn regelmäßig sein eigenes Interesse von einer Preisfestsetzung abhalten, welche die Verbreitung des Werkes ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt. Eine derart ungeeignete Preis-
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