Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1900
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- 1900-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1900
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- Deutsch
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pH 164, 18. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5393 übrigen Gesetze enthalten keine ausdrückliche Bestimmung Der Entwurf schließt sich der Auffassung des Schweizerischen Obligationenrechts an. Dem Verleger darf eine so große Gefahr, wie sie mit der Verpflichtung zur Herstellung neuer Auflagen verbunden sein würde, nicht aufgebürdet werden. Bei der Ilebernahme des Verlags ist es oft schon hinsichtlich der ersten Auflage schwierig, die Verhältnisse zu übersehen, welche für den voraussichtlichen Absatz maßgebend sind Kann hiernach der Verfasser, der dem Verleger das Recht zu mehreren Auflagen eingeräumt hat, die Herstellung einer neuen Auflage nicht verlangen, so muß ihm die Möglichkeit gewährt werden, von dem Vertrage zurückzutreten, falls der Verleger innerhalb angemessener Frist von seinem Rechte keinen Gebraucht macht, lieber dieses Rücktrittsrecht ist im 8 36 Bestimmung getroffen. 8 20. Dem Verleger kann unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis nicht versagt werden, sich von der Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes durch Kündigung zu befreien. Im allgemeinen muß der Verleger das Werk vervielfältigen und verbreiten ohne Rücksicht darauf, ob ihm hieraus Vorteil oder Nachteil erwächst. Dagegen läßt Treu uud Glauben es nicht zu, daß der Verleger zur Veröffent lichung eines Werkes auch dann gezwungen werden darf, wenn der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrags wcggefallen ist, beispielsweise wenn der Verlagsvertrag eine Festschrift zum Gegenstände hat, das Fest aber, zu welchem die Schrift erscheinen sollte, infolge veränderter Umstände nicht stattfinden kann. Eine weitere Ausnahme von der Verpflichtung zur Ver vielfältigung erscheint da geboten, wo ein Beitrag zu einem Sammelwerke Gegenstand des Vcrlagsvertrags ist. Ob das Sammelwerk gedruckt wird, hängt von dem Rechtsverhält nisse des Verlegers zu dem Herausgeber und, wenn es an einem Herausgeber fehlt, von dem Ermessen des Ver legers ab. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Verleger sich zum Abdrucke des Beitrags auch für den Fall hat verpflichten wollen, daß die Verviel fältigung des Sammelwerkes unterbleibt. 8 21. Die hier anerkannte Befugnis des Verlegers, den Bei trag zu einein Sammelwerke bei Herstellung neuer Abzüge, also auch in einer neuen Auflage, wegzulassen, entspricht im wesentlichen den Vorschlägen der Schriftsteller selbst (Z 40 des Entwurfs des deutschen Schriftstellerverbandes). Der Zweck, den das Werk als Ganzes verfolgt, macht es unter Umständen erforderlich, einen Beitrag ganz wegzulassen. Die Ausschließung des Einzelnen liegt dann im gemeinsamen Interesse des Verlegers und der übrigen Mitarbeiter. Das Interesse der letzteren wird dem Verleger gegenüber von dem Herausgeber vertreten. Mit Rücksicht hierauf soll nach dem Entwürfe der Verleger gehalten sein, die Befugnis, falls ein Herausgeber vorhanden ist, uur im Einverständnis mit diesem auszuüben. Die Verfügung über den weggelassenen Beitrag fällt, da das Vertragsverhältnis als beendigt anzusehen ist, wieder dem Verfasser zu. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Zum Warenverkehr nach Spanien. — Die im Reichsamt des Innern zusammengcstellten -Nachrichten für Handel und Industrie» geben folgende Winke für den Export nach Spanien nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsuls in Madrid: Bei der Einfuhr nach Spanien ist die Vermittelung deutscher Agenten, deren Zuverlässigkeit und Sachkenntnis wesentlich geeignet ist, die deutschen Exporteure vor unangenehmen Enttäuschungen in Spanien zu bewahren, zu empfehlen. Die Exporteure sind dabei auf folgendes aufmerksain zu machen. 1. In den Rechnungen iiber die von den Agenten vermittelten Etkbeimndskchztgstkr Jahrgang. Geschäfte sind außer dem Spediteur (Zollagenten) die Zwischen spediteure anzugeben, damit die Käufer genau wissen, an wen sie die Zollpapiere zu senden haben, und sonstige Maßnahmen be züglich des Versandes treffen können; 2. Den Zwischenspediteuren ist der Name des Empfängers im Innern Spaniens mitzuteilen, um die Ausnutzung der Durch frachttarife zu ermöglichen; 3. Ursprungszeugnisse müssen mit der Straße und der Stratzen- nummer des Absenders versehen sein und dürfen keine Ver besserungen und Rasuren ausweisen, auch, nachdem sie vom spanischen Konsul unterzeichnet sind, nicht im geringsten geändert werden. Eine willkürliche Aenderung würde die Verzollung nach den Maximal-Zollsätzen, und, da später eine Vergleichung des Originals und des von den Konsuln nach Madrid gesandten Duplikats des Ursprungszeugnisses stattfindct, noch innerhalb eines Jahres nach der Verzollung die nachträgliche Festsetzung eines höheren Zolls und die Auferlegung einer Zollstrafe zur Folge haben; 4. In allen die Sendung betreffenden Papieren, wie Ursprungs zeugnisse, Frachtbriefe und dergleichen, ist dieselbe Bezeichnung der Waren zu gebrauchen; 5. In der Rechnung ist das Bruttogewicht jedes Frachtstücks und das Gewicht jeder einzelnen Warensortc mit und ohne Um hüllung anzugcben; 6. Bei Postpaketen, die unmittelbar nach Spanien gehen (also Pakete im Gewicht bis 3 kg brutto), bedarf cs keines Ursprungs zeugnisses. Bei Postpaketen, die an einen der spanischen Grenze nahe wohnenden Spediteur (Zollagenten) gesandt werden, um von ihm nach Spanien als Frachtgut weiterbefördert zu werden (also solche im Gewicht bis zu 5 kg), sind Ursprungszeugnisse er forderlich; doch ist stets zu prüfen, ob nicht die Kosten des Ur sprungszeugnisses den Unterschied zwischen den Höchst- und Mindest- Zollsätzen übersteigen; 7. In Wechseln muß die Wohnung des Bezogenen bezeichnet werden, da der Inhaber ihn sonst ohne weiteres protestieren lassen darf. Als wichtig für den deutschen Exporteur ist ferner hervor zuheben, daß deutsche Handlungsreisende nicht wie die einzelner Staaten (z. B. der Schweiz) in Spanien Anspruch auf Gewerbe steuerfreiheit haben, sondern zur Lösung eines Jahrespatents ver pflichtet sind. Wenngleich eine strenge Durchführung der ein schlägigen Bestimmungen bisher nicht stattgefunden hat, so sind doch Verurteilungen wegen Nichtlösung des Patents bereits vor- gckommen. Internationaler Katalog der naturwissenschaft lichen Litteratur (vergl. Nr. 158 d. Bl.). — In ein -Orovisional ivtsrvational Oommittss- für Ausführung des von der llo^al Lociotz' in London angeregten großen Kataloguntcrnehmens wurden mit dem Rechte, zwei weitere Mitglieder zu kooptieren, gewählt: Professor Armstromg (England), Or. Brunch orst (Norwegen), Or. Graf (Schweiz), Or. Milkau (Deutschland), Professor Na sin i (Italien), Professor Poincars (Frankreich), Professor Weiß (Oesterreich). Ferner wurde die koz'al 8oeist^ ermächtigt, weitere Mitglieder zu ernennen. Von der deutschen Bau-Ausstellung in Dresden. — Ueber den buchhändlerischen Teil der deutschen Bau-Ausstellung in Dresden wird im Dresdner Anzeiger bemerkt: -lim die litterarischc Ausstellung hat sich besonders die Gewerbe- Buchhandlung Ernst Schürmann, Dresden, verdient gemacht, in deren Verlag auch ein wertvoller Katalog über die deutsche bau technische Litteratur des letzten Jahrzehnts erschienen ist. Hervor ragend vertreten ist ferner die Buchhandlung Ernst Wasmuth, Berlin, deren ausgezeichnete Stellung im deutschen Architektur verlag durch herrlich eingebundene Monumentalwerke glänzend be zeugt wird. Auch Alexander Koch, Darmstadt, der Verleger der Zeitschriften Deutsche Kunst und Dekoration und Innendekoration, tritt stattlich in einer besonderen Koje auf. Ferner sind nament lich zu nennen Arnold Bergsträßer, Stuttgart; Hermann Costenoble, Jena; Gewerbe-Buchhandlung Ernst Schürmann und Gilberssche Verlagsbuchhandlung, Dresden; E. A. Seemann, Leipzig; L. Werner, München, und Friedrich Wolfrum, Düsseldorf.» Personalnachrichteu. Gestorben: am 14. Juli der Buchhändler Herr Friedrich Bückmann in Elberfeld, der sein Geschäft im Jahre 1884 als Sorti ments- und Kolportagebuchhandlung eröffnet und seit dem in mehrfacher Richtung erweitert und mit Erfolg ge führt hat. Er starb im besten Mannesaltcr, cinundsünfzig Jahre alt. 723
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