Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000718
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190007187
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000718
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-07
- Tag1900-07-18
- Monat1900-07
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5392 Nichtamtlicher Teil. 164, 18. Juli 1906. Aenderungen lediglich »m deswillen zurllckzuweisen, weil sie der Verfasser von einem Dritten hat ausführen lassen. Schon für die Herstellring des Werkes kann der Verfasser, ungeachtet der ihm obliegenden persönlichen Leistung, sich der Beihilfe eines Dritten bedienen. Um so weniger läßt sich ihm das Recht versagen, die Aenderungen und Berichtigungen, die er für erforderlich erachtet, durch einen Dritten herbei zuführen. Zur Beseitigung von Zweifeln ist dies im Z 15 ausdrücklich hervorgehoben. Zur Vornahme der Aenderungen ist der Verfasser be rechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung sieht der Entwurf selbst für den Fall nicht vor, daß der Verleger ein Recht auf eine neue Auflage hat Daß für zahlreiche Werke, beispielsweise für wissenschaftliche Kommen tare, bei jeder neuen Auflage sich das Bedürfnis sachlicher Berichtigungen und Ergänzungen ergeben wird und daß durch eine unveränderte Auflage die Aussicht auf entsprechen den Absatz erheblich gemindert werden kann, ist nicht zu ver kennen. Ebendeshalb wird aber den Verfasser regelmäßig schon sein eigenes Interesse veranlassen, das Erforderliche in dieser Hinsicht vorzunehmen. Die Möglichkeit, hier gegen den Verfasser einen Zwang auszuüben, kann das Gesetz dem Verleger nicht eröffnen. Namentlich erscheint es bedenklich, entsprechend der für den Verfasser durch Z 13 des Entwurfs begründeten Befugnis auch dem Verleger einen Anspruch darauf eiuzuräumen, daß, soweit nicht ein berechtigtes Inter esse des Verfassers entgegensteht, dieser in seinem Werke, das bei dem Abschlüsse des Verlagsvertrags noch nicht hergestellt war, oder bei der Veranstaltung neuer Auflagen seines Werkes Aenderungen vornimmt. Denn der Verfasser kann damit in die Lage gebracht werden, bei der Gestaltung seines Werkes Rücksichten nehmen zu müssen, die ihm bei seiner geistigen Arbeit völlig fern liegen. 8 17. Die besonderen Bestimmungen über die Pflichten, die der Verleger hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbrei tung des Werkes zu erfüllen hat, sind in den 88 17 bis 21 enthalten. Der Entwurf giebt keine näheren Vorschriften darüber, wie die Vervielfältigung und Verbreitung zu geschehen hat. Er verweist vielmehr in dieser Beziehung lediglich auf das, ivas üblich ist. Die sich hieraus ergebenden Obliegenheiten des Verlegers werden bei den einzelnen Gattungen der Werke, welche den Gegenstand des Verlagsvertrags bilden können, verschieden sein, aber für jede Gattung sich ohne Schwierigkeit feststellen lassen. Beispielsweise ist es im Buchverlage gebräuchlich, das Werk auf mechanischem Wege durch Druck zu vervielfältigen, während es im Musikalien verlage bei gewissen Werken, wie Orchesterpartituren, der Hebung entsprechen kann, wenn die Vervielfältigung nur durch Abschreiben bewirkt wird. Da die mit dem Geschäfte verbundenen Gefahren von dem Verleger getragen werden, so muß ihm das Recht zusteheu, über die äußere Einrichtung und Ausstattung des Werkes, die für die Absatzfähigkeit wesentlich in Betracht kommen, frei zu bestimmen. Hat der Verfasser in dieser Hin sicht besondere Wünsche, so mag er sich deren Berücksichtigung durch den Vertrag ausbedingen. Das Bestimmungsrecht des Verlegers unterliegt aber selbstverständlich dem allgemeinen Grundsätze, wonach die Leistung so zu bewirken ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Der Verleger darf mithin nicht eine Form und Ausstattung wählen, die dem Zweck und Inhalte des Werkes widerspricht, und darf nicht von der im Buchhandel herrschenden Uebung abweichen. Was zur Ausstattung gehört, braucht im Gesetze nicht näher festgestellt zu werden. Außer Ziveifel ist namentlich, daß die Wahl des Papiers, des Formats, des Druckes und der zur Ausschmückung der einzelnen Blätter vielfach üblichen Leisten dem Verleger znsteht, und daß dieser auch die Aus stattung des Titelblatts und des Umschlags unter Einhal tung der oben angegebenen Grenzen zu bestimmen hat. Dagegen ist er nicht befugt, ohne Einwilligung des Ver fassers den Text des Werkes mit Illustrationen zu versehen. Denn diese dienen der Erläuterung oder Belebung des Textes und sind deshalb nicht mehr zur äußeren Ausstattung zu rechnen. 8 18. Aus allgemeinen Grundsätzen folgt, daß der Verleger die Verpflichtung zur Vervielfältigung, wenn vertragsmäßig nicht etwas anderes vereinbart ist, sofort nach ihrer Ent stehung zu erfüllen hat. Der Inhalt der Verpflichtung selbst bringt es indessen mit sich, daß sie nicht erfüllt zu werden braucht, bevor das zu vervielfältigende Werk geliefert ist. Erfolgt die Lieferung stückweise, so ist, wie sich ans Z l8 Satz 1 ergiebt, der Verleger berechtigt, mit der Vervielfältigung bis dahin zu warten, daß er das ganze Werk erhalten hat. Die hier getroffene, mit der herrschenden Meinung übereinstimmende Regelung rechtfertigt sich durch die Rücksicht auf die Lage des Verlegers. Dieser darf nicht der Gefahr aus gesetzt werden, daß er die Kosten der Vervielfältigung, falls das Werk überhaupt nicht vollständig geliefert werden sollte, nutzlos aufwendet. Nur wenn bestimmt ist, daß das Werk in Abteilungen erscheinen soll, entspricht es dem Zwecke der Verein barung, daß jede Abteilung in der hier fraglichen Beziehung als ein Ganzes behandelt wird, und daß demgemäß die Verviel fältigung zu beginnen hat, sobald der betreffende Teil geliefert ist (Z 18 Satz 2). Als Abteilungen sind insbesondere die einzelnen Bände, Hefte oder Lieferungen eines Werkes an- zusehen. 8 19- Schon auf dem Boden des bestehenden Rechtes geht die herrschende Auffassung dahin, daß der Verleger durch de» Verlags vertrag auch ohne ausdrückliche Abrede verpflichtet wird, Abzüge bis zu der Zahl herzustellen, die er sich zu seinen Gunsten bedungen hat. Dieser Auffassung folgt der Entwurf. Die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes stellt sich als wesentliche Gegenleistung für das dem Verleger eingeräumte Recht dar. Der Anspruch des Verfassers ist aber inhaltslos, wenn die Zahl der Abzüge dem Ermessen des Verlegers überlassen bleibt. Im einzelnen ist zu unterscheiden, ob das Werk in Auflagen erscheint oder nicht Bei einem Werke, das in Auflagen erscheint, darf nach 8 5 Absatz 1 die Herstellung jeder Auflage nur auf einmal erfolgen. Gemäß Z 19 Ab satz 1 Satz 1 ist daher der Verleger auch verpflichtet, die Auflage in der zulässigen Höhe auf einmal herzustellen. Er scheint das Werk nicht in Auflagen, so kann der Verleger die zulässigen Abzüge nach und nach Herstellen (Z 6). Er genügt deshalb seiner Verbindlichkeit zur Herstellung, wenn er rechtzeitig dafür sorgt, daß der Bestand nicht vergriffen wird (Z 19 Absatz 1 Satz 2). Diese Verpflichtung besteht so lange, bis die zulässigen Abzüge sämtlich hergestellt sind. Hört indessen die Nächst age nach dem Werke schon vorher auf, so kommt auch die Verpflichtung zur Herstellung nicht weiter in Betracht. Die erörterte Verpflichtung des Verlegers soll nach 8 19 Absatz 2 eine Ausnahme für den Fall erleiden, daß es sich um die Veranstaltung einer neuen Auflage handelt. Ob das Recht zu mehreren Auflagen für den Verleger auch die Verpflichtung begründet, die Auflagen zu ver anstalten, ist gegenwärtig streitig. Das Ungarische Handels gesetzbuch (Z8 522, 523) bejaht die Frage, das Schweize rische Obligationenrecht (Artikel 380) verneint sie. Die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder