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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1900
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- Erscheinungsdatum
- 18.07.1900
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- Deutsch
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164, 18. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5391 übertragen oder daß über das Vermögen des Verfassers der Konkurs eröffnet wird. Der Verleger hat aber ferner Anspruch auf Sicherung gegen unzulässigen Wettbewerb. Zu dem Behufs muß ihm gegen anderweite Vervielfältigung und Verbreitung ein Unter- sagungsrccht verschafft werden, und zwar nicht nur soweit er seinerseits das Werk vervielfältigen und verbreiten darf, sondern in dem Umfang, in welchem der Verfasser sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten hat. Wie der 8 10 Abs. 2 klarstellt, darf der Verleger, sobald ihm das Verlagsrecht verschafft ist, zur Wahrung dieses Rechts die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. Hiernach kann er beispielsweise einen Dritten, der die in Verlag gegebene Schrift einem Sammelwerke einverleibt, gemäß den Grundsätzen des Urheber rechts verfolgen, obwohl ihm selbst die Aufnahme der Schrift in ein Sammelwerk untersagt ist. Die gleichen Befugnisse stehen ihm gegenüber dem Verfasser zu. Ec ist demnach, falls der Verfasser das Werk vertragswidrig vervielfältigt, in der Lage, nicht nur die Ansprüche aus dem Vertrage, sondern auch die Rechtsbehelfe wegen Nachdrucks geltend zu machen, insbesondere die Vernichtung der Exemplare und, je nach den Umständen, die Bestrafung des Verfassers zu beantragen. Im bestehenden Rechte wird zwischen der obligatorischen und dinglichen Seite des Verlagsvertrags regelmäßig nicht scharf unterschieden. Namentlich geben die vorhandenen Ge setze und Entwürfe darüber keine sichere Auskunft, ob das Verlagsrecht schon mit dem Abschlüsse des Verlagsvertrags oder unter Umständen, insbesondere dann, wenn der Ver fasser das den Gegenstand des Vertrags bildende Werk erst auszuarbeiten hatte, in einem späteren Zeitpunkte, sei es mit der Fertigstellung, sei es mit der Uebergabe des Werkes an den Verleger, zur Entstehung gelangt. Der Entwurf hält cs aus praktischen Gründen für geboten, das Verhältnis für alle Fälle des Verlagsvertrags gleichmäßig zu ordnen, und zwar in dem Sinne, daß über den Zeitpunkt, mit welchem das Verlagsrecht entsteht, ein Zweifel nicht obwalten kann. Im tz 10 Abs. 1 wird deshalb bestimmt, daß das Verlags recht in allen Fällen mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger zur Entstehung gelangt. 8 ii. Kraft des Vcrlagsvertrags hat der Verfasser das Werk dem Verleger zur Vervielfältigung zu überlassen. Zur Er füllung dieser Verpflichtung gehört, daß er die Mederschrift, durch die das Werk wiedergegeben wird, dem Verleger in einem Zustande liefert, der die Vervielfältigung ermöglicht. Dieser Grundsatz, der im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrssitte anzuwenden ist, wird vom Entwurf aus-" drücklich hervorgehoben, weil hin und wieder zwischen Ver legern und Verfassern Streitigkeiten darüber entstanden sind, ob das Werk druckfertig, insbesondere so beschaffen sein muß, daß es ohne besondere Schwierigkeiten gelesen werden kann. Die Vorschrift bezieht sich mithin nur auf den äußeren Zu stand des Werkes. 8 12. Was die Frage betrifft, in welchem Zeitpunkte der Ver fasser das Werk abzuliefern hat, so ist auch für sie an erster Stelle der Inhalt des Verlagsvertrags maßgebend. Hiervon abgesehen unterscheidet der Entwurf, ob der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen ist oder ob das Werk erst hergestellt werden soll. Im ersten Falle ist, wie der Abs. 1 des Z 12 im Anschluß au den 8 271 des Bürger lichen Gesetzbuchs vorsieht, das Werk sofort abznliefern. Im zweiten Falle entspricht es der Natur der Sache, daß dem Verfasser für die Herstellung des Werkes eine angemessene Frist gelassen wird (tz 12'Abs. 2). Hierüber hat, wenn Streit entsteht, der Richter zu befinden; für die Abgrenzung der Frist werden aber vom Entwürfe bestimmte Anhaltspunkte gegeben. In erster Linie kommt dabei der Zweck des ein zelnen Verlagsvertrags in Betracht. Es ist nicht mehr als billig, daß die durch diesen Zweck gegebene Frist dem Ver fasser voll gewährt wird, andererseits aber auch von ihm nicht überschritten werden darf. Läßt sich die Frage nach diesem Gesichtspunkte nicht entscheiden, so sind für die Arbeits leistung, die dem Verfasser zugemulet werden kann, seine persönlichen Verhältnisse maßgebend, wobei auch Umstände, die erst nach dem Abschlüsse des Vertrags eintreten, Bedeu tung gewinnen. Zu solchen persönlichen Verhältnissen würde namentlich eine anderweitige Beschäftigung des Verfassers ge hören, beispielsweise seine Thätigkeit als Beamter oder als Kaufmann. Eine solche Thätigkeit bei Bemessung der Frist zu berücksichtigen, erscheint aber nur gerechtfertigt, wenn sie dem Verleger bei dem Abschlüsse des Vertrags bekannt war oder bekannt sein mußte; denn im allgemeinen darf der Verleger aus dem Schweigen des Verfassers schließen, daß dieser nicht durch andere Arbeiten in Anspruch genommen werde. 88 13 bis 16. Hier wird die Frage geregelt, ob und inwieweit der eine oder der andere Teil gegenüber dem abgelieferten Werke einseitig zur Vornahme von Aenderungen befugt ist. Die Bestimmung des 8 16, daß der Verleger bei der Verviel fältigung an dem Werke ohne Einwilligung des Verfassers keine Aenderung vornehmen darf, entspricht dem im 8 10 des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht anerkannten Grund satz und der herrschenden Rechtsanschauung. Schon nach dem geltenden Rechte hat der Verfasser Anspruch darauf, daß das Werk genau so, wie er es abliefert, erscheine. Dem Verleger sind auch unwesentliche Aenderungen nicht gestattet, noch weniger darf er Zusätze machen oder Kürzungen vor nehmen. Der Grundsatz gilt gleichmäßig für den Buch- und Musikalienhandel und erleidet eine Einschränkung nur bei Beiträgen zu einem periodischen Sammelwerke (8 48 des Entwurfs). Durch die eigentümliche Natur der geistigen Schöpfung und durch das außerhalb der gewöhnlichen wirtschaftlichen Rücksichten liegende persönliche Interesse, welches der Ver fasser daran hat, daß sein Werk in der von ihm für richtig gehaltenen Fassung veröffentlicht werde, ist von ffelbst die Forderung gerechtfertigt, daß ihm das Recht zu Berichti gungen und Ergänzungen noch bis zum Abschlüsse der Ver vielfältigung eingeräumt werde. Die buchhändlerische Sitte hat schon bisher diese Forderung thatsächlich erfüllt und ein Recht des Verfassers auf Vornahme von Aenderungen auch noch während des Druckes anerkannt. Es kann deshalb keinem Bedenken unterliegen, ein solches Recht des Verfassers, wie es durch 8 13 Satz 1 des Entwurfs geschieht, gesetzlich fcst- zustellen. Auf den gleichen Erwägungen beruht die mit der bisherigen Uebung ebenfalls übereinstimmende Vorschrift des 8 14. Sie will für den Fall, daß der Verleger das Recht auf mehr als eine Auflage hat, dem Verfasser die Sicherheit gewähren, daß eine neue Auflage nicht ohne die von ihm für nötig gehaltenen Berichtigungen und Ergänzungen er scheint. Die Grenze, innerhalb deren solche Eingriffe zu lässig sind, läßt sich nicht scharf ziehen, kann vielmehr nur allgemein dahin bestimmt werden, daß Aenderungen ausge schlossen sind, durch welche ein berechtigtes Interesse des Verlegers beeinträchtigt werden würde. Das Recht des Verfassers, Aenderungen vorzunehmeu, ist nicht daran gebunden, daß diese durch ihn selbst bewirkt werden. Das Werk, dessen Herstellung den Gegenstand des Vertrags bildet, muß allerdings der Verfasser selbst schaffen. Seine Verpflichtung ist eine höchst persönliche, die durch einen Dritten nicht erfüllt werden kann. Daraus folgt aber nicht, daß dem Verleger die Befugnis gewährt werden müßte, auch 722»
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