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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1900
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- Deutsch
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5390 Nichtamtlicher Teil. HS 164, 18. Juli 1900. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Verleger zu erheben wären. Der Entwurf sieht von einer Bestimmung in dieser Richtung ab. Das Verhältnis zwischen Verleger und Ver fasser setzt auf beiden Seiten Vertrauen zum anderen Teile voraus. Auch beim Drucke mit beweglichen Lettern ist es möglich, daß der Verleger gleich von vornherein eine größere Anzahl von Exemplaren abziehen läßt, als ihm der Vertrag gestattet. 8 6. Hier ist der Fall behandelt, daß das Werk nicht in Auf lagen erscheint. Die besondere Bestimmung, wonach die Her stellung der zulässigen Abzüge nicht auf einmal zu erfolgen braucht, hat in erster Linie die Bedürfnisse des Mustkalien- verlags im Auge. Angesichts der Eigentümlichkeiten dieses Verlags, dem der Begriff der Auflage fremd ist, kann das Gesetz vom Verleger nicht verlangen, daß er die zulässigen Ab züge auf einmal herstelle. Er muh vielmehr in der Lage bleiben, die Herstellung nach der jeweiligen Nachfrage einzu richten, die außerordentlich schwankt und namentlich bei größeren Orchester- und Chorwerken für die einzelnen Stim men oder Instrumente oft sehr ungleich ist. Die Vorschrift des tz 6 beschränkt sich indessen nicht auf den Mustkalienverlag, sondern findet auch Anwendung, wenn ein Werk der Litteratur nach dem Willen beider Teile nicht in Auflagen erscheinen soll. 8 7- Unter Zuschußexemplaren werden im Buchhandel die jenigen Abzüge verstanden, welche über die Zahl der zulässigen Abzüge hinaus hergestellt werden, um Exemplare, die beim Drucke, beim Heften oder Einbinden beschädigt werden, zu ersetzen oder doch in den beschädigten Teilen zu ergänzen. Die Zahl der erforderlichen Zuschuhexemplare hängt von der Art des Druckes und Papiers, sowie von manchen sonstigen Umständen technischer Art ab und läßt sich allgemein nicht festsetzen. Zu unterscheiden von den Zuschuhexemplaren sind die Freiexemplare, d. h. die Exemplare, welche der Verleger unentgeltlich entweder dem Verfasser überläßt oder zum Zwecke der Besprechung und sonst im Interesse der Einführung des Werkes verteilt. Daß die üblichen Zuschußexemplare in die Zahl der zu lässigen Abzüge nicht einznrechnen sind (Z 7 Abs. 1 Satz 1), entspricht der Natur der Sache und der buchhändlerischen Sitte. Nicht minder trifft dies zu für die Freiexemplare, welche der Verleger dem Verfasser zu liefern verpflichtet ist (zu vergl. § 27 des Entwurfs). Zweifelhafter kann sein, ob solche Exemplare, welche der Verleger, um die Verbreitung des Werkes zu fördern, zur Beurteilung in der Presse oder zu anderweiter Empfehlung verteilt, in die Zahl der zulässigen Abzüge einzurechnen sind. Bei den zum Gebrauch in Schulen bestimmten Büchern ist es beispielsweise üblich, Freiexemplare an die mit der Leitung der Anstalt oder mit dem Unterricht in dem ein schlägigen Fache betrauten Lehrer zu senden. Da die weiteste Verbreitung des Werkes gleichmäßig im Interesse des Verlegers wie des Verfassers liegt, und da bei der Bestimmung der Höhe einer Auflage der Gewinn, den der Verleger bei vollständigem Absätze dieser Auflage erzielen kann, von maß gebender Bedeutung ist, so erscheint es billig, daß auch die innerhalb der üblichen Grenzen gewährten Freiexemplare in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht mit eingerechnet werden. Doch empfiehlt es sich, zur Abschneidung von Streitigkeiten dem Verleger hinsichtlich der Freiexemplare, welche er ohne Einrechnung Herstellen darf, eine Grenze zu setzen. Der Ent wurf (Z 7 Abs. 1 Satz 2) schlägt demgemäß vor, in die Zahl der zulässigen Abzüge die gewährten Freiexemplare nicht ein zurechnen, soiveit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Aus dem Zwecke, welchem die Zuschußexemplare dienen, folgt, daß der Verleger solche Exemplare, soweit sie nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge ver wendet worden sind, nicht verbreiten darf. 8 8. Kraft des Verlagsvertrags hat der Verleger ein Recht ans die Verwertung der ihm zustehenden Anzahl von Ab zügen. Der geschäftliche Zweck, den er verfolgt, geht dahin, die Abzüge zu verkaufen. Diese berechtigte Absicht wird teil weise vereitelt, wenn fertige Abzüge vor dem Verkauf unter- gehcn. Es erscheint daher billig und stimmt mit den jetzigen Gepflogenheiten überein, wenn dem Verleger in einem solchen Falle das Recht, die untergegangenen Abzüge durch neue zu ersetzen, eingeräumt wird, ohne daß er eine besondere Ver gütung zu entrichten hätte (zu vergl. Verlagsordnung des Börsenvereins Z 48 und Entwurf des Schriftstellerverbandes 8 22). Hierbei läßt sich auch nicht unterscheiden, ob die Exemplare schon versandt und wieder zurückgelangt waren oder ob der Vertrieb noch nicht begonnen hatte. Doch ist eine Ersatzbefugnis nur für die Abzüge anzuerkennen, deren Verlust auf dem Lager des Verlegers selbst eintritt. Gehen also Abzüge, die der Verleger versandt hat, während des Transports oder bei einem Sortimenter unter, so darf er sic nicht durch andere ersetzen. Eine Ausdehnung der Ersatz befugnis auf untergegangene Abzüge dieser Art würde in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen dem Verfasser eine Beteiligung an der Geschäftsgefahr aufbürden und jedenfalls nicht ausführbar fein, ohne andererseits dem Verfasser die genaue Prüfung des Sachverhalts zu ermöglichen, womit eine störende Einmischung in den Geschäftsbetrieb des Ver legers verbunden sein könnte. 88 9. 10. Soll Gegenstand des Verlagsvertrags ein Werk sein, an welchem ein Urheberrecht besteht, so bringt es, wie in der allgemeinen Erläuterung dargelegt ist, der Zweck des Ver trags mit sich, daß der Verleger nicht auf die persönlichen Ansprüche gegen den Verfasser beschränkt wird, sondern ein auch Dritten gegenüber wirksames Recht, das Verlagsrecht, erhält. Deshalb bestimmt der Z 9 des Entwurfs, daß der Verfasser dem Verleger das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung und Verbreitung in dem Umfange zu verschaffen hat, der sich aus den tztz 2 bis 8 ergiebt. Die Bestimmung, daß der Verfasser verpflichtet ist, dem Verleger das Verlags recht zu »verschaffen«, entspricht der Vorschrift des Z 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle des Verkaufs eines Rechtes. Daraus ergiebt sich, daß, wenn der Verfasser dieser Verpflichtung um deswillen nicht genügen kann, weil er kein Urheberrecht an dem Werke besitzt, die Gültigkeit des Ver lagsvertrags dadurch nicht berührt wird. Der Mangel des Urheberrechts auf Seiten des Verfassers hat aber zur Folge, daß dieser dem Verleger nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte haftbar ist (zu vergl. §§ 320 bis 327, 433 ff., 440, 445 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das Recht, das dem Verleger gemäß Z 9 des Entwurfs zukommt, wird nach verschiedenen Richtungen wirksam. Soweit der Verleger im Verhältnisse znm Verfasser das Werk vervielfältigen und verbreiten darf, muß er hinsichtlich der Ausübung dieser Befugnis ebenso gesichert sein, wie wenn ihm das Urheberrecht selbst übertragen wäre. Er bleibt also, nachdem ihm das Verlagsrecht verschafft ist, zu der Vervielfältigung und Verbreitung berechtigt, auch wenn später an Stelle des Verfassers, der den Vertrag geschlossen hat, ein anderer die Verfügung über das Urheberrecht er langt. Insbesondere kann ihm das Verlagsrecht nicht da durch entzogen werden, daß das Urheberrecht durch Sonder- nachfvlge oder im Wege der Zwangsvollstreckung einem Dritten
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