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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1900
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- 18.07.1900
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- Deutsch
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164, 18. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5387 zogen sich bald auf ein einzelnes Werk, bald auf den ge samten Verlag eines bestimmten Verlegers. Darüber, ob der Schutz gegen Nachdruck, soweit er Platz griff, ein Recht des Verfassers des Werkes sei und von diesem auf den Ver leger übertragen werde, oder ob der Schutz in der Person des Verlegers entstehe, war man nicht einig. Das den Schutz gegen Nachdruck begründende Recht wurde als Verlagsrecht bezeichnet, womit die Ansicht Ausdruck fand, daß das Recht erst durch den Verlag zur Entstehung komme. Die Auf fassung, daß es sich bei dem Verlagsvertrage nicht bloß um ein obligatorisches Verhältnis zwischen dem Verfasser und dem Verleger, sondern zugleich um die Schaffung eines gegen Dritte wirksamen ausschließlichen Rechtes auf Verviel fältigung und buchhändlerische Verbreitung handle, tritt bereits in den älteren Gesetzgebungen hervor. In dem Schweizer Obligationenrecht ist sie zu schärferem Ausdrucke gelangt Eine gewisse Unklarheit über die beiden Seiten des Verlagsvertrags, die obligatorischen Beziehungen zwischen Verfasser und Verleger einerseits und das gegen Dritte wirk same Verlagsrecht anderseits, sowie über das Verhältnis zwischen Verlagsrecht und Urheberrecht besteht indessen auch jetzt noch vielfach. Erst die neuere Gesetzgebung über das Urheberrecht eröffnet die Möglichkeit, hier eine sichere Rechts lage zu gewinnen. Dieser Entwickelung entspricht der Standpunkt des Ent wurfs. Er geht davon aus, daß ein Verlagsvertrag sowohl über ein Werk, an dem ein Urheberrecht besteht, als auch über ein nicht schutzberechtigtes Werk abgeschlossen werden kann, sieht aber für den Fall, daß der Vertrag ein Werk der elfteren Art betrifft, eine wesentliche Verstärkung der Stellung des Verlegers vor. Derjenige, welcher ein nicht gemeinfreies Werk in Verlag giebt, soll durch den Verlagsvertrag auch verpflichtet werden, dem Verleger ein gegen Dritte wirksames ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu verschaffen. Diese ausschließliche Befugnis, welche der Entwurf in Uebereinstimmung mit dem herrschen den Sprachgebrauch als Verlagsrecht bezeichnet, ist ein aus dem Urheberrecht abgeleitetes und ihm demgemäß im Wesen gleichartiges, wenn auch inhaltlich nicht so weittragendes Recht, dessen Grenzen jeweils durch den Verlagsvertrag be stimmt werden. Nach Z 12 des Gesetzentwurfs über das Urheberrecht ist der Urheber ausschließlich befugt, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Nach Z 9 jenes Entwurfs kann ferner das Urheberrecht beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Der Verlagsvertrag ist aber nicht auf eine Uebertragung des Urheberrechts selbst gerichtet; vielmehr soll der Verleger nur das Recht erhalten, die ausschließliche Befugnis zur Verviel fältigung und Verbreitung in dem durch den Verlagsvertrag bezeichneten Umfang und für die in dem Vertrage bestimmte Zeit auszuüben. Das Urheberrecht als solches bleibt daneben bestehen und gelangt, wenn das Verlagsrecht mit der Be endigung des Vertragsverhältnisses erlischt, sofort wieder unbeschränkt zur Geltung. Aber auch während der Dauer des Verlagsrechts äußert das Recht des Urhebers seine Wirkungen. Der Verleger, welcher eine größere Zahl von Exemplaren hcrstellt, als ihm durch den Verlagsvertrag ge stattet worden, macht sich nicht etwa nur aus dem Vertrag ersatzpflichtig, sondern begeht einen Nachdruck, gegen welchen der Urheber mit allen ihm für diesen Fall vom Gesetze ge währten Rechtsbehelfen Vorgehen kann. Nicht minder bleibt der Urheber während des Bestehens des Verlagsrechts Dritten gegenüber, welche das Werk Nachdrucken, berechtigt, sein Urheberrecht geltend zu machen und Bestrafung sowie Schadensersatz wegen Nachdrucks zu verlangen. In gleicher Weise handelt es sich bei dem Verlagsrechte, das der Verfasser dem Verleger zu verschaffen hat, nicht um Beziehungen, die sich auf die den Vertrag schließenden Per sonen beschränken, sondern um ein Recht, das der Verleger selbständig auch gegen jeden Dritten geltend machen und zu dessen Schutze er die Befugnisse ausüben kann, die behufs Wahrung des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist fol gendes zu bemerken: 8 1- Der Z 1 hebt die Verpflichtungen hervor, welche für jede Partei bei dem Verlagsvertrage wesentlich sind. Der jenige, welcher das Werk in Verlag giebt, ist als Verfasser bezeichnet, während in Uebereinstimmung mit dem herrschen den Sprachgebrauchs der andere Teil Verleger genannt wird. Der Ausdruck Verfasser hat sonach hier eine weitergehende Bedeutung, als in dem Gesetzentwurf über das Urheberrecht; wer das Werk in Verlag giebt, braucht nicht der Urheber zu sein. Der Verlagsvertrag kann auch von einem anderen als dem Urheber, insbesondere von dessen Sondernachfolger ab geschlossen werden. Im Sinne des Entwurfs soll dieser andere gleichfalls als Verfasser gelten. Die Verpflichtung, die für den Verfasser aus jedem Ver lagsvertrag erwächst, geht dahin, daß das Werk dem Ver leger zu überlassen ist, um im Wege der Vervielfältigung und Verbreitung ausgenutzt zu werden. Die Verbindlich keiten, die bei dem Verlagsvertrag über ein Werk, an dem ein Urheberrecht besteht, dem Verfasser sonst noch obliegen, namentlich die Pflicht, sich selbst während lnr Dauer des Vertragsverhältnisses der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in bestimmtem Umfange zu enthalten und sie seitens des Verlegers zu dulden, sowie die Pflicht, dem Ver leger das Verlagsrecht zu verschaffen, sind durch die W 2 bis 9 geregelt. Im Gegensätze hierzu bestimmt der ß 43 die Stellung des Verfassers bei dem Verlagsvertrag über ein nicht schutzberechtigtes Werk. Den Verpflichtungen des Verfassers steht die Verpflich tung des Verlegers zur ordnungsmäßigen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gegenüber. Auch sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Verlagsvertrags. Soll eine solche Verpflichtung für den Verleger nicht begründet werden, so liegt kein Verlagsvertrag vor. Es handelt sich dann ent weder um die Uebertragung des Urheberrechts oder um die Begründung eines Nießbrauchs au diesem Rechte oder um ein Abkommen, durch welches der Verfasser die Verviel fältigung und Verbreitung des Werkes zwar gestattet, aber nicht beansprucht. Namentlich kommt es, wenn Beiträge für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk geliefert werden, häufig vor, daß der Verfasser einfach die Erlaubnis zum Abdruck erteilt, während der Ver leger weder die Verpflichtung zum Abdruck übernimmt noch ein ausschließliches Recht an dem Beitrag erhält. Für Fälle dieser Art sind in den ZZ 45 bis 50 besondere Bestim mungen getroffen. Ein weiteres Erfordernis des Verlagsvertrags ist es, daß das Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung für dessen eigene Rechnung überlassen wird. Nicht dem Verlagsrechte gehört dagegen der sogenannte Kommissions verlag an, nämlich die Fälle, in welchen Gewinn und Ver lust aus dem Geschäfte dem Verfasser verbleiben, während der Verleger auf eine bestimmte Vergütung angewiesen ist. Dieses Verhältnis hat bereits durch die Vorschriften des Handels gesetzbuchs über das Kommissionsgeschüft (ZZ 383 bis 406) und durch die ergänzend eingreifenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (ZZ 611 bis 630, 675) seine Regelung gefunden. Im Vergleiche mit dem Verlagsvertrage gelten für den Kommissionsverlag namentlich folgende Besonderheiten: 721
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