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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1900
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- 18.07.1900
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- Deutsch
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5386 Nichtamtlicher Teil. 164. 18. Juli 1900. Hugo Spamcr in Berlin. Buhle, W.: Lehrbuch der spanischen Sprache. Ein Leitfaden zur Korrespondenz u. Konversation. Zum Gebrauch in Handels- u. kaufmänn. Fortbildungsschulen sowie zum Selbstunterricht bearb. unter Mitmirkg. v. E. Sänchez-Rosal. (Sammlung kaufmänn. Fach- u. Lehrbücher.) gr. 8". (VIII, 111 S.) n. 1. 60; geb. n. 1. 80 Franz Vahle» in Berlin. Fischer: Das Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Reichs- gcsetze üb. die Zwangsversteigerung u. die Zwangsverwaltung voni 24. 111. 1807 an e. Rechtsfalle dargestellt. 2. Ausl. gr. 8". (72 S.) Kart. n. 1. 60 Olshausen, I.: Die Strafgesetzgebung des Deutschen Reichs. Text- ausg. m. Anmerkgn. u. Sachregister zum prakt. Gebrauch. 1. Bd. Strafgesetzbuch f. das Deutsche Reich. 7. Ausl. gr. 16". (XII, 204 S.) Geb. in Leinw. ». 1. — Nausnitz, I.: Das Reichsgesctz üb. die Anglegenheitcn der frei willigen Gerichtsbarkeit vom 17. V. 1898 u. das preußische Gesetz üb. die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. IX. 1899, ertäulerr v. R. gr. 8". (VIII, 834 S.) n. 16. —; geb. in Halbfrz. n. 18. 50 Fcrd. Dnmmlcr's Verlags-Bucht), in Berlin. Menzcn: Deutsches Bürgcrbuch. 13. Lsg. gr. 8". (2. Bd. S. 337 —384.) n. —. 30 Franz Piclzckcr in Tübingen. LUuilr, clis oplltbalwoloAisollo. Intsrnationalo8 llalbmonatsblatt k. katkolvAio u. 1'bsrapis clsr LvASvIeranüboiton. IlrsA. v. LöuiAS- böksr, 2iwwsrwann, 1. Ioog8 u. Oarior. 4. llabr^. 1900. Ur. 13. Ar. 4". (16 8.) Ilalbsäbrlioll bar n. 4. —; oinssitiA bsäruolrts n. 5. — I. Schweitzer Verlag in München. Kaisenbcrg, H.: Kommentar zum bayerischen Notariatsgcsetze vom 9. VI. 1899. 2. Lsg. gr. 8". (S. 81—160.) n. 1. 50 velZkichuiö künftig erscheinender Lüchrr, welche in dieser Auminer inm erstenmale angekündigt lind C- H. Gcorgi in Nachen. 5401 Wesener, Heber Behandlung von Lungenkranken in Volksheil stätten. 50 »). G. S. Mittler L Sohn in Berlin. 5400 Chinas Kriege gegen die Europäischen Mächte und die daraus sich ergebenden Erfahrungen. Ca. 2 I. Rickcr'sche Verlagsbnchhandlnng in Gießen. 5404 Clemen, C., Niedcrgefahren zu den Toten! 4 Egcr, K., Luthers Anschauungen vom Berus! 3 60 §). Foerster, E., die Rechtspflege des deutschen Protestantismus 1800 und 1900. 80 H. Schmidt L Günther in Leipzig. 5402 Schmidt L Günther's Jllustr. Weltbibliothek. Heft 1. China. Tientsin — Peking. 30 Richard Schröder in Berlin. 5403 Bündle, A., Fleischkunde und Fleischbeschau. Geb. 4 ./6. Lvinckelmann H Söhne in Berlin. 5401 Jochmann, Grundriß der Experimentalphysik. 14. Ausl. 5 geb. 5 50 -H. Behrend, Tabellen zur englischen Literaturgeschichte. 1 Nichtamtlicher Teil Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vergl. Nr. 163 d. Bl.) Erläuterungen. Das rechtliche Verhältnis der Urheber von Werken der Litteratur und der Kunst zu den Verlegern dieser Werke ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuche noch im Handelsgesetz buche besonders geregelt worden. Gemäß Artikel 76 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gejetzbuche sind viel mehr für das Verlagsrecht zur Zeit noch die landesgesetz lichen Vorschriften maßgebend. Das Verlagsrecht hat sich in Deutschland zunächst ge wohnheitsrechtlich gebildet. Durch die Gesetzgebung ist das Verhältnis nur in Preußen (Allgemeines Landrecht 1, 11 88 996 bis 1036), in Baden (Badisches Landrecht 2. Buch, 2. Titel, Kapitel 6, HZ 57? lla bis üb) und m Sachsen (Bürgerliches Gesetzbuch KZ 1139 bis 1149) geordnet. Diese landesgesetzlichen Bestimmungen sind indessen lückenhaft und genügen meist nicht mehr den Anschauungen und den Be dürfnissen des heutigen Verkehrs. Der Verlagsbuchhandel hat deshalb durch vertragsmäßige Festsetzung zu helfen ge sucht. Eine sichere Grundlage für den Rechtsverkehr und eine angemessene Ausgleichung der sich gegenüberstehenden Interessen des Urhebers und des Verlegers ist aber nur zu gewinnen, wenn die Beziehungen zwischen beiden auf dem Wege der Gesetzgebung neu geordnet werden. Dem ge dachten Zwecke dient der gegenwärtige Entwurf. Cr be schränkt sich auf die Werke der Litteratur und der Tonkunst. Sachlich will der Entwurf kein wesentlich neues Recht schaffen, sondern nur das in Hebung befindliche Recht, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung aus Grund der Gepflogenheiten des hvchangesehenen deutschen Verlags gewerbes sich ansgebildet hat, feststellen, bestimmte Streit fragen entscheiden und die einzelnen Vorschriften mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang bringen. Die geschichtliche Entwickelung des Verlagsrechts ist durch den Gang der Gesetzgebung gegen den Nachdruck unmittelbar bestimmt worden. Ein Verlagsvertrag im weiteren Sinne ist allerdings auch hinsichtlich eines Werkes möglich, das gegen Nachdruck nicht geschützt ist. Ein solcher Vertrag be gründet für den einen Teil die Verpflichtung, das Werk dem anderen Teile zum Zwecke der Vervielfältigung zu überlassen, für den letzteren die Verpflichtung, das Werk zu verviel fältigen und zu verbreiten. Auch kann bei einem solchen Vertrage der, welcher das Werk hingiebt, sich dafür haftbar machen, daß das Werk nicht schon anderweit veröffentlicht ist, daß insbesondere er selbst es nicht bereits in Verlag ge geben hat; ebenso kann er dem Verleger gegenüber verpflichtet sein, das Werk später nicht anderweit veröffentlichen zu lassen. Davon aber, daß dem Verleger ein im Verhältnisse zu Dritten wirksames Recht gegen Nachdruck verschafft würde, ist bei einem solchen Vertrage keine Rede. So lange der Schutz gegen Nachdruck nicht anerkannt war, beschränkte sich die rechtliche Bedeutung des Verlagsvertrags in der That auf die Begründung eines obligatorischen Verhältnisses dieser Art. Daneben machte sich indessen schon frühe der Gedanke geltend, daß durch den Verlagsvertrag, soweit dies überhaupt möglich, auch ein Recht des Verlegers gegenüber Dritten be gründet werde. Die sittliche Verwerflichkeit des Nachdrucks wurde von jeher anerkannt, die rechtliche Unzulässigkeit wenigstens vielfach behauptet. Zur Ergänzung des unsicheren gemeinen Rechtes dienten die Privilegien, deren Erteilung sowohl seitens des Kaisers als seitens der einzelnen Landes herren in großem Umfang erfolgte. Solche Privilegien wurden entweder dem Verfasser oder dem Verleger gegeben; sie be-
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