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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1900
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- Deutsch
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5334 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 162, 16. Juli 1900. S p r e ch s a a l. Nachträgliche Aeudernng der Bezugsbedingungen eines Liefernngswerkes. . II. (Vgl. 159 d. Bl.) Ich vermag mich der Auffassung der geehrten Redaktion, daß der Verleger im vorliegenden Falle infolge seines Irrtums das ursprüngliche Rabattangebot aus Z 119 des Bürgerlichen Gesetz buches mit Erfolg anfechten könne, nicht anzuschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch giebt keineswegs je dein bei einer Willenserklärung untergelaufenen Irrtum Einfluß auf die Giltig keit der Erklärung; vielmehr heißt es im Gesetz: «... wenn anzunehmen ist, daß er sie (die Erklärung) bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde». Weiterhin heißt es freilich; »Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich an gesehen werden.- Nun kann es sich im vorliegenden Falle nur entweder um die Erkenntnis eines Lrrors in oaloulo handeln, die den Verleger veranlaßt, den Rabattsatz von 40 Prozent nachträglich auf 25 Prozent zu reduzieren, oder es haben sich sonstige neue Um stände gezeigt, die die vermeintlichen Chancen des Werkes geringer erscheinen lassen, oder die die Kosten der Herstellung über den ursprünglichen Anschlag hinaus erhöhen rc. (z. B. Mehrkosten infolge komplizierten Satzes, infolge kostspieliger Autor-Korrek turen u. dergl. mehr). Aus diesen Erwägungen heraus erscheint es nun dem Verleger wünschenswert, seine Einnahmen zu erhöhen, indem er den vereinbarten Rabatt reduziert. Keiner dieser Fälle scheint mir dem Sinne des H 119 des Bürger lichen Gesetzbuchs zu entsprechen. Denn ein Irrtum in der Kalkulation der Herstellungs- und Vertriebskosten wird niemals als Anfcchtungsgrund für einen Fach mann gelten, da von einem solchen »Kenntnis der Sachlage und verständige Würdigung des Falls- verlangt werden kann; er muß wissen, daß die Preise für Papier und Druck seit geraumer Zeit gestiegen sind, er muß sich auch vorher klar machen können, welcher Aufwand für den Vertrieb des Werkes erforderlich werden kann, u. s. w. Jrrtümer anderer Art, z. B. die Erkenntnis, daß die Stellung des Autors, seine amtlichen und persönlichen Verbindungen dem Werke nicht in dem Maße nutzbringend sein können, wie es ihm wohl bei Vertragsschluß vorgespiegelt wurde, oder die nachträg liche Erkenntnis, daß der Interessentenkreis des Buches geringer ist, als er geglaubt hat, oder aber die Wahrnehmung, daß der Wert der Bearbeitung und demgemäß die Absatzchance weit hinter seinen Erwartungen zurückbleibt, — alle diese Umstände können als Anfechtungsgrund nicht gelten, denn hier handelt es sich ja nicht eigentlich um einen Irrtum im Sinne des Gesetzes, sondern vielmehr um eine verfehlte Spekulation oder um eine falsche Vor spiegelung von ariderer Seite. Ich wüßte also nicht, welche Rechtsaufsassung hier zu gunsten des Verlegers geltend gemacht werden könnte. Es kommt aber noch hinzu, daß nach H 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Anfechtung -ohne schuldhaftes Zögern (unver züglich)» erfolgen muß, während im vorliegenden Falle der Ver leger doch drei Hefte zu dem vereinbarten Rabattsatze expedierte und erst von da ab 25 Prozent berechnete, daß er aber auch jede Erklärung darüber unterließ. Ob eine solche Anfechtung still schweigend erfolgen darf, erscheint doch mindestens zweifelhaft. Es kommt aber ferner noch hinzu, daß durch die Ankündigung von 40 Prozent Rabatt recht zahlreiche Sortimenter sich für die Novität interessierten, während deren Anzahl bei einem Angebot von nur 25 Prozent Rabatt zweifellos geringer gewesen wäre. Hieraus läßt sich ein besonderes Rechtsverhältnis konstruieren. Der Sortimenter bietet hier seine Verwendung, seine Arbeitskraft, also ein Wertobjckt, gegen Zusicherung eines bestimmt normierten Aequivalents, nämlich einer über den gewöhnlichen Sortimenter nutzen hinausgehenden Rabattoergütung. Wollte nun der Ver leger nach Erscheinen des dritten Heftes, also nachdem der Sorti menter seine Arbeit gethan, nachdem er seinerseits den Verpflich tungen des Abkommens genügt, sich den eigenen Verpflichtungen durch Reduktion des Rabatts auf das übliche Mindestmaß ent ziehen, so würde er schon von diesem Gesichtspunkte allein im Verzüge bleiben und schadenersatzpflichtig werden. Daß nach F 122 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Verleger zum Schadenersatz auf alle Fälle verpflichtet ist, hat die geehrte Redaktion schon ausgesprochen. Wenn wir also selbst von allen anderen Erwägungen absehen, so müßte doch wohl einzig aus dieser Bestimmung heraus dem Soriimenter der Anspruch auf 40 Prozent gesichert sein. Bezüglich der Erhöhung der Heftezahl stehe ich auf einem anderen Standpunkte; hier müßten wohl Rücksichten aller Art zu gunsten des Verlegers geltend zu machen sein, vorausgesetzt daß auch der erhöhten Hestezahl ein entsprechend höherer Umfang gegenübersteht. Es würde indes zu weit führen, wenn ich mich auch hierüber ausließe, und ich möchte den Raum des Blattes nicht ungebührlich in Anspruch nehmen. 0. U. Anfrage. Was heißt Auslieferung sür ? Im vorigen Jahre bestellte ich 3000 Photographieen für . . ., in zehn Sujets nach meiner Auswahl hergestellt, und erhielt vom Verleger Auslieferung für . . . zugesichert. Drei Photographieen waren nicht nach Auswahl, und daher wurde Sendung bei Empfang zur Verfügung gestellt. Verleger und Besteller einigten sich, und Verleger wollte zwei neue Blätter nachlicsern. Che diese Nachlieferung geschah, und zwar einige Tage nach der Einigung, wurden diese Photographieen hierin der Stadt von anderen Geschäften verkauft, und durch Nachforschungen wurde festgestellt, daß Verleger die Blätter direkt nach hier geliefert hatte. Die ganze Sendung wurde nun endgiltig zur Verfügung gestellt und dem Spediteur übergeben. Verleger klagt nun und behauptet, daß Auslieferung für . . . . nur die Bedeutung hätte, daß Beklagter imstande sein sollte, die Photographieen zu den Originalpreisen des Verlegers an die Wiederverkäufer rn dem betreffenden Orte abzugeben. Beklagter behauptet, daß Verleger nicht direkt nach dem Orte liefern darf, sondern ihm die Bestellungen überschreiben muß. AnzeigebLatt. Bezirksauwaltschaft Zürich. In Haftsachen Rein hold Doy, geb. 1860, von VreSlau, Kaufmann (angeblich) uüd Kanzlist, mögen sich alle Buchhändler bei Unterzeichneter Amtsstelle melden, denen Doy, der sich auch als «Justizrat Müller- ausgegeben hat, Bücher verkaufte oder zum Kaufe anbot. Kgl. Amtsgericht Hall (in Württemberg). Das Konkursverfahren über das Ver mögen des Herrmann Faulhaber, früheren Pfarrers am Diakonissenhause in Hall ist nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins durch Gerichtsbeschluß vom Heutigen auf gehoben worden. Den 9. Juli 1900. Gerichtsschreiberci: Salenb auch. Ich übernahm die Kommission der Firma: Zürich, 11. Juli 1900. Bezirksanwaltschaft Bureau IX. Or. Albert Schmid. Kirchhofs L Comp., Verlag von „Die Pariser Ausstellung in Wort und Bild", in Berlin 23, Händelstraße 17. Leipzig. F. C. Fischer. ?. ?. Ivb üdsrnaüm clis Vertretung ckor Vlrwa: lrS8sIl86lig.tt kür vüristlioüs LuL8t, ^UWtellnng u»ä Vsrüauksstells, (1. IN. Ir II. in Nün osten, Karlstrasss 6. steipmg, 13. lull 1900. L. ib'. Lovstlor. Verkaufsanträge. Verlag sbnestliauälung in stsipsig, vor 30 llastrgn gsgrünclst, auk äsw Insoratsn- gesostakt staslsronck nnä ssstr gut rsntiorsnck, 8v1l inkolgs ststlsstons äos Lssitriers vorstankt vorclsn. Krnstlioste, übsr oa. 15000 vsrkügsnclo Roüssttantsn vollsn «lost gok. vsnclen an L. 8. sttz 216 cl. ck. Olssostüktü- stells ä. L.-V. Vsrmittlsr vsrststsn.
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