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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1900
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- Deutsch
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163, 17. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5361 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht recht zeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt. Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Ver zugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt. 8 34. Die Vorschriften des Z 33 finden entsprechende An wendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Be schaffenheit ist. Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Ver fasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des im 8 33 vorgesehenen Rücktrittsrechts auch den Anspruch ans Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. 8 35. Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zu gunsten des Verfassers die Vor schriften des ß 33 entsprechende Anwendung. 8 36. Ist der Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage oder einer weiteren Zahl von Abzügen berechtigt, aber nicht verpflichtet, so kann ihm der Verfasser zur Ausübung des Rechts eine angemessene Frist bestimmen. Nach dein Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurück- zutrcten, wenn nicht die Verbreitung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Vervielfältigung und Verbreitung von dem Verleger ver weigert wird. 8 37. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung. Im übrigen werden beide Teile von der Verpflichtring zur Leistung frei. Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene Vergütung ein anderes im wesent lichen übereinstimmendes Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist kosten frei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk an Stelle des untergegangenen zu vervielfältigen und zu ver breiten. Jeder Teil kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung infolge eines Um standes untergegangen ist, den der andere Teil zu ver treten hat. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der Annahme kommt. 8 38. Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Werkes dem Verleger bereits ab geliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten. Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Absatz 1 bezeichneten Rechts eine angemessene Frist bestimmen Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes infolge eines sonstigen, nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unmög lich wird. 8 39. Vis zur Ablieferung des Werkes ist der Verfasser be rechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn der Verleger seine Rechte einem Dritten auf Grund eines Kauf- Nebenmibiechzlgfttt IahrglUiü Vertrags überträgt, der nur über einzelne Werke ge schlossen wird. Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlüsse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift entsprechende An wendung. Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Absatzes 2 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb zweier Jahre seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadensersätze wegen Nicht erfüllung verpflichtet,- diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nach träglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Ver leger den Antrag nicht angenommen hat. 8 40. Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so finden die Vorschriften des Z 17 der Konkurs ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliesert worden war. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so kann er die Rechte aus dem Vertrag auch in den Fällen des Z 31 auf einen anderen übertragen. Mit der Uebertragung tritt der Erwerber an Stelle der Konkurs masse in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicherzustellen. War das Werk zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeliefert, so hat der Verfasser das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. 8 41. Auf das in den tzß 33, 36, 39, 40 bestimmte Rück- trittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der ZZ 346 bis 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu ver treten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8 42. Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrag erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Teil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teil weise aufrechterhalten bleibt. Es begründet keinen Unter schied, ob der Rücktritt auf Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt. Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Abteilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. Soweit der Vertrag aufrechterhalteu bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise rückgängig wird. 8 43. Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Ver schaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet. 719
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