Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190007175
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000717
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-07
- Tag1900-07-17
- Monat1900-07
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5360 Nichtamtlicher Teil. 163. 17. Juli 1900. Berlagshandel herrschenden Hebung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt. 8 18. Der Verleger hat, nachdem ihm das vollständige Werk zugegangen ist, mit der Vervielfältigung zu beginnen und sie unverzüglich zu Ende zu führen. Erscheint das Werk in Abteilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abteilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger Folge zur Herausgabe bestimmt ist. 8 19. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Ab zügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß den 8Z 5, 6 herzustellen berechtigt ist. Er hat, sofern gemäß 8 6 die Abzüge nicht auf einmal hergestellt worden sind, rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Ge brauch zu machen. 8 20. Der Verleger kann sich von der Pflicht zur Verviel fältigung und Verbreitung durch Kündigung des Vertrags befreien: 1. wenn der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrags weggefallen ist; 2. wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt. Mit der Kündigung endigt das Vertragsverhältnis; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. 8 21. Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge her gestellt, so ist der Verleger iiji Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. Z 22. Die Sorge für die Korrektur liegt dem Verleger ob Zur Revision ist der Verfasser berechtigt, sofern er sie sich vor der Ablieferung des Werkes Vorbehalten hat. 8 23. Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht dem Verleger zu. Er darf den Preis ermäßigen, aber nicht ohne Zustimmung des Verfassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Ein- verständisse mit dein Verfasser bestimmt oder geändert werden. 8 24. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die verein barte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als still schweigend vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. 8 25. Eine Vergütung, deren Höhe unbestimmt ist oder von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen abhängt, wird fällig, sobald das Werk erschienen ist. Im übrigen ist die Vergütung bei der Ab lieferung des Werkes zu entrichten. 8 26. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absätze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. 8 27. Der Verleger eines Werkes der Litteratur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht inehr als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen. Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden. 8 28. Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen das Werk von ihm abgegeben wird, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 8 29. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe Vor behalten hat. 8 30. Die Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrage sind übertragbar. Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger be wirkt werden. Uebernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegen über die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesamtschuldner. Die Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadensersatz. 8 31. Die Vorschriften des 8 30 finden keine Anwendung, wenn die Befugnis, die Vervielfältigung und Verbreitung durch einen anderen bewirken zu lassen, nach dem Verlags vertrag ausgeschlossen ist. 8 32. Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertrags verhältnis, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind oder wenn das Werk unverkäuflich geworden ist. Der Verleger ist verpflichiet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen, sowie darüber, ob das Werk unverkäuflich geworden ist. Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit ge schlossen, so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge be rechtigt. 8 33. Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliesert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ab lehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichnten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig ab geliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rück tritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder