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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1900
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- Deutsch
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^ 163, 17. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 53ü9 Nichtamtlicher Teil. Entw n r f eines Gesetzes über das Verlagsrecht. (Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeigcr Nr. 166 vom 14. Juli 1900.) 8 1- Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Litteratur vdcr der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Ver leger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zn überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Als Verfasser im Sinne dieses Gesetzes gilt derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag geschlossen hat. 8 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Ver tragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist; dies gilt auch von der Ver vielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe oder in einem Sammelwerke Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Ver vielfältigung und Verbreitung: 1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Er zählung; 3. für dfe Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen bestehen. 8 3. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwertet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr ver strichen ist. 8 4. Auf Grund des Verlagsvertrags über ein Werk der Litteratur steht die Befugnis, ein einzelnes Werk in eine Gesamtausgabe oder in ein Sammelwerk aufzunehmen, sowie von einzelnen Teilen einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes eine Sonderausgabe zu veranstalten, dem Verleger nur zu, wenn dies im Vertrage bestimmt ist. 8 s. Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, hat der Ver leger nur das Recht, eine Auflage zu veranstalten; jede Auflage ist auf einmal herzustellen. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so steht die Bestimmung dem Verleger zu Die Bestimmung erfolgt durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Ver fasser zu machende Mitteilung. Unterläßt der Verleger die Mitteilung, so darf er nicht niehr als eintausend Abzüge Herstellen. Ist dem Verleger das Recht eingeräumt, eine neue Auf lage zu veranstalten, so gelten für diese im Zweifel die gleichen Abreden wie für die zuletzt erschienene Auflage. 8 6. Soll das Werk nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zulässigen Abzüge nicht auf einmal zu erfolgeu. Der Verleger ist, sofern die Zahl der zulässigen Abzüge im Vertrage nicht bestimmt ist, berechtigt, eintausend Abzüge herzustellen. 8 7- Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Er gänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. 8 8. Gehen Abzüge, die der Verleger auf dem Lager hat, unter, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen. 8 9. In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den ZK 2 bis 8 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes er- giebt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Verviel fältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. 8 io. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. 8 ii. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand ab zuliefern. 8 12. Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlags vertrags hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Ab lieferung nach dem Zwecke des Vertrags und, soweit sich hieraus nichts ergiebt, nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen ent sprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann. Einer Ueber- schreitung der Frist, die durch eine anderweitige Thätigkeit des Verfassers erforderlich wird, kann der Verleger nur wider sprechen, wenn er die Thätigkeit bei dem Abschlüsse des Ver trags weder kannte noch kennen mußte. 8 13- Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Ver fasser Aenderungen an dem Werke vornehmen, soweit nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird. Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung eine Aenderung vor, so ist er verpflichtet, die hieraus ent stehenden Kosten zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, die inzwischen eingetreten sind, die Aenderung rechtfertigen. 8 14. Vor der Veranstaltung der Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Für diese Aenderungen gelten die Vorschriften des Z 13. 8 15. Der Verfasser darf die nach den KZ 13, 14 zulässigen Aenderungen durch einen Dritten vornehmen lassen. 8 16. Der Verleger darf an dem Werke keine Aenderungen vornehmen. 8 17- Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im 718*
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