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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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5362 Nlchtamliichcr Teiü 163, 17. Juli I960. Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte ob liegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende An wendung. Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Ver breitung des Werkes gemäß den Vorschriften des tz 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind. 8 44- Im Falle des H 43 verbleibt dem Verleger die Be fugnis, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder niit Aenderungen zu verviel fältigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zustimmung des Verfassers oder von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist. 8 45. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffent lichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Ge setzes Anwendung, soweit sich nicht aus den HZ 46 bis 50 ein anderes ergiebt. 8 46. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweite Verfügung über den Beitrag. Ueber Beiträge, für welche der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr verstrichen ist. 8 47. Der Verleger ist in der Zahl der von dem Beitrage herzustellenden Abzüge nicht beschränkt. 8 48. Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers er scheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Aenderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken der selben Art üblich sind. 8 49. Wird der Beitrag nicht innerhalb zweier Jahre nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältnis kündigen. Mit der Kün digung endigt das Vertragsverhältnis: der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. 8 50. Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dein Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen. 8 51. Uebernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit des Urhebers auf die Mitarbeit an enctzklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt. 8 52. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bor- chriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einführuugsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. Kleine Mitteilungen. Post. — Die in Nr. 162 d. Vl. kurz erwähnte Verfügung des Staatssekretärs des Reichspostamts, betreffend den Briefverkehr mit den deutschen Truppen in China hat folgenden Wortlaut! Bekanntmachung. Für den Postverkehr der nach Ost-Asien entsendeten mobilen Truppen des Landheeres und der Marine treten mit dem Tage der Einschiffung ini inländischen Hafen folgende Aenderungen ein: Es werde» in Privatangelegenheiten der Angehörigen dieser Truppenteile als Gegenstände der Feldpost befördert: gewöhnliche Briefe bis zum Gewicht von 250 A einschließlich und gewöhnliche Postkarten. Die Beförderung der Briefe bis zum Gewicht von 50 ^ ein schließlich und der Postkarten erfolgt portofrei. Für Briefe ii» Gewicht von mehr als 50 sofern sie in Ost-Asien mit der Feld post zu befördern sind, wird ein Porto von 20 erhoben. Dieses Porto muß vom Absender bezahlt werden. Unfrankierte oder un zureichend frankierte portopflichtige Sendungen werden nicht be fördert. Die Aufschrift der Sendungen an die Truppen muß enthalten: 1. den Vermerk «Feldpostbrief-, 2. Name, Dienstgrad oder Dienststellung des Empfängers, 3. genaue Bezeichnung des Kriegsschiffs oder Truppenteils, zu dem der Empfänger gehört. Formulare zu Feldpostkarten an die Truppen werden in kurzer Zeit bei den Postanstalten und den amtlichen Verkaufs stellen für Postwertzeichen zum Preise von 5 für je 10 Stück zum Verkauf gestellt werden. Einstweilen können die gewöhnlichen ungestempelten Postkarten-Formulare Verwendung finden. Die Nachsendung von im Postwege bezogenen Zeitungen erfolgt gegen Entrichtung einer Ilmschlaggebühr, die 30 H für nur einmal wöchentlich oder seltener erscheinende, 60 für zwei- oder dreimal wöchentlich erscheinende und 1 ^ 20 für öfter als dreimal wöchentlich erscheinende Blätter für das Vierteljahr beträgt. Sobald die Verhältnisse es gestatten, wird auf die Zulassung weiterer Arten von Sendungen Bedacht genommen werden. In der Beförderung von Postsendungen der an Bord deutscher Kriegsschiffe befindlichen Militärpersonen durch das Marine- Postbureau in Berlin, sowie in den dafür bestehenden Ver- scndungsbedingungen tritt im übrigen keine Aenderung ein. Berlin IV., den 13. Juli 1900. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Podbielski. Post. — Aufklebungen auf der Rückseite von Postkarten sind, wie s. Z. mitgeteilt, seit kurzem nach der Postordnung insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Verseudungsgcgenstandes als einer offenen Postkarte nicht beeinträchtigt ivird, also z. B. als Vilderschiuuck zur Ausschmückung der Karte (Photographieen, Blumen u. s. w.), Ausschnitte aus Zeitungen, Werken rc. als Ersatz sür das geschriebene Wort. Die Ausklebung darf aber nicht dazu dienen, Schriftzeichen auf der Postkarte zu verdecken, d. h. der zur Aufklebung benutzte Flächenraum darf nicht beschrieben fein. Ueber- klebungen beschriebener Postkarten sind unzulässig, weil sie der Karte die Eigenschaft einer offenen Mitteilung nehmen würden. Die aufgeklebten Bilder, Ausschnitte u. s. w. müssen mit ihrer ganzen Fläche aus der Postkarte befestigt sein. Intsrnational llav ^.88oeiation. — Die Intsrnational l-av ^ssooiation, die ihren Sitz in London hat, wird, wie die Neue Freie Presse meldet, ihre neunzehnte Konferenz auf Ein ladung des Gemeinderates und der Handelskammer von Rouen in dieser Stadt halten, und zwar vom 20. August an. Den Vorsitz in der Konferenz wird Richter Baldwin von Connecticut führen. Unter den hervorragenden Juristen, die ihre Teilnahme an der Konferenz zugesagt haben, befinden sich Lord Alverstone (bisher Sir Richard Webster), Sir Walter Phillimore als Vertreter Eng lands, Professor Marchese Corsi aus Roni und Baron Siebold aus München.
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