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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1900
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- 1900-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1900
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- Deutsch
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5i60 Nichtamtlicher Tech IS 156, 9. Juli 1900. während des ganzen JahreS auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen sünf und sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der §8 139o und 139ä werden hierdurch nicht berührt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Ge schäftsinhaber har die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzu- fordcrn. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführnng, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die ent sprechende Anordnung treffen. Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Ab satzes 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art, sowie das Feilbietcn von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus ini stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Absatz > Ziffer 1), sowie im Gewerbebetrieb im Umhcrzichen (8 55 Absatz 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei behörde zugelaffen werden. Die Bestimmung des 8 55a. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. 8 139 g. Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuorduen, welche zur Durchführung der ini 8 62 Absatz 1 des Handelsgesetz buchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften, sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebes erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Die Bestimmungen im 8 120 ck Absatz 2 bis 4 finden ent sprechende Anwendung. 8 139b. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der Durchführung der im 8 62 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im 8 120s Absatz 4 findet Anwendung. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der in 8 120s Absatz 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. 8 139 i. Die durch 8 76 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, sowie durch 8 120 Absatz 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung. Der Geschäftsinhaber hat die Gehilfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. 8 139lr. Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der 88 134a, l34b Absatz 1 Ziffer 1 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, des 8 134o Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 3, des 8 134ä Absatz 1 und der 88 134 s, 134 k entsprechende Anwendung. Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88 71 und 72 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragcn, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der 88 134a, 134b, Absatz 1 Ziffer 1 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, des 8 134 o, Absatz l, Absatz 2 Satz 2 und 3, des 8 134 s Absatz 2 und des 8 134k entsprechende Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus fertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden der 8 134 ä Absatz 1 und der 8 134 s Absatz 1 entsprechende Anwendung. 8 139 I. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen, owie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Be- timmung des 8 128 Anwendung. Kleine Mitteilungen. Zur Entschädigung der Privatposten. — In der Ab findung der früheren Privatposten liegt jetzt die erste Entscheidung vor. Sie betrifft die Kieler Stadtpost »Courier-. Die -Tägliche Rundschau- berichtet darüber: Dem früheren Inhaber Gustav Heinemann ist von der Reichspostverwaltung eine Entschädigung von 63496 85 zugesprochen, als gesetzmäßig für den thatsäch- lichen Schaden und den entgangenen Gewinn zustehcnd. Der be antragte Ersatz des Kaufpreises für die Erwerbung der Anstalt und die Unkosten des Ankaufs wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Schadloshaltung des Heinemann sei nach dieser Richtung in dem aus dem Unternehmen bisher erzielten Gewinn zu erblicken. Die zuerkannte Entschädigungssumme von 63 496 85 wurde ge funden, indem der nach allen Abzügen und den aus dem neuen Postgebührentarif vom 1. April 1900 sich ergebenden Eventuali täten verbleibende Gewinn von 6959 72 ^ mit dem Zehn fachen kapitalisiert wurde. Von diesem imaginären Kapital von 69 597 20 wurde jedoch ein Betrag als zu amortisierendes Anlagekapital abgezogen, da der Besitzer des Kieler »Courier- nach seinem bisherigen Gewinn zu dieser Amortisation verpflichtet gewesen wäre. Kunstanstalt Grimme L Hempel A.-G. in Leipzig. — Der Reingewinn des Vorjahres beträgt nach der Bilanz ooni 31. Jnnnar 1900: 77 517 ^ 85 -H. Das Aktienkapital beträgt l 000 000 ./-il. Weitere Passivposten sind: Reservefonds-Konto 18 906 ^ 8 Bank-Konto 260 263 ^ 97 Kreditoren-Konto 76 848 86 Hypotheken-Konto 320 000 Beamten- und Arbeiter-Unterstützungskasse 4950 Arbeiterkasse-Konto 203 88 Kautionen-Konto 1064 .E 4 Unter den Aktiven, deren Gesamt betrag 1759754 ^ 68 ist, erscheint das Gebäude-Konto mit 447871 .^80^; das Grundstück-Konto mit 98587 ^« 43°); das Maschincn-Konto mit 124046 48 -Z; das Vcrlagslithographiecn- Konto mit 99363 ^ 85 das Waren-Konto mit 311376 62-ß; das Debitoren-Konto mit 312992 55 H. Abgcschrieben wurden im ganzen 69624 28 °); die Geschäftsunkosten betrugen 161631 59 o). . Bibliographie der französischen Schweiz. — Eine Bibliographie der französischen Schweiz, d. h. ein nach dem Ver fasseralphabet geordneter Katalog der in der französischen Schweiz in allen Sprachen bis Ende 1900 erschienenen Werke, soiveit noch im Handel, und ergänzt durch die in französischer Sprache in der deutschen Schweiz veröffentlichten Werke wird, wie Hedelers Export- Journal erfährt, auf Kosten der »8ocists ciss Iubrairs8 st Uckitsurs äs la Luisss Romancks-, NeuchLtcl (Präsident: A. G. Berthoud, Sekretär: Janies Attinger) unter Redaktion des Buchhändlers A. Jullien (Genf) hcrausgegcben worden. Amerikanischer Buchgewerbeverein. — »Mw Uootz- builäsrs- nennt sich ein in New Jork (78 lkiktü ^.vs.) gebildeter Klub, dessen Vorstand aus den Herren Frederick H. Hitchcock (Fa. D. Appleton L Co.) als Präsidenten, Herrn A. Thompson (Fa. John Lane) als Schriftführer, Joel T. Headley (Fa. Loug- mans, Green L Co.) als Schatzmeister und den Herren Albert Smith (Fa. Goupil L Co.), Temple Scott (Fa. John Lane), Papierfabrikant William A. Nosworthy und William H. Patten (Fa. D. Appleton L Co.) besteht. (Export-Journal.) Gutenbcrgs und Schössers Nachkommen. — Der -Zeit schrift für Deutschlands Buchdrucker- entnehme» wir gern die folgende Nachricht: Jüngst lief eine Mitteilung durch die Presse, nach der aus Gutenbergs Geschlecht noch zwei männliche Nach kommen leben, nämlich die beiden Brüder Baron Paul Adolf v. Molsberg auf Langenau bei Mainz und Freiherr Heinrich Otto v. Molsberg, General der Artillerie z. D. und Generaladjulant des Königs von Württemberg. Wir können hierzu ergänzen, daß in Leipzig ein direkter Nachkomme Peter Schössers von Gerns heim lebt, nämlich der Mitinhaber der Firma Vreitkopf L Härtel, Herr vr. Ludwig Volkman n. Bekanntlich gab Johann Faust oder Fust, mit dem Gutenberg die für ihn so nachteilige Verbindung einging, seine Tochter Christina dem Peter Schösser von Gernsheim, dem talentvollen Mitarbeiter am Ausbau der Erfindung des Drucks von beweglichen Lettern, zur Frau. Aus dieser Verbindung stammt in urkundlich festgestellter direkter Nachfolge Herr vr. Ludwig Volkmann. Diese Feststellung ist nicht nur angesichts des Gutcnbergjubiläums von Interesse, sondern sie ist cs auch deshalb, weil der lebende Nachkomme Peter Schössers
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