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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1900
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- 1900-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1900
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- Deutsch
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156. 9. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5159 besonderer Zuschuß von 20 000 ^ gewährt wurde, in welcher trostlosen Lage müssen sich dann erst Kiel, Greifswald und Marburg befinden, welche ungeheuren Lücken müssen ihre Bücherbestände aufweisen, da sie seit Jahren nichts oder so gut wie nichts zur Ausfüllung derselben erhalten haben und die laufenden Mittel z. B. von Kiel und Greifswald seit 1880 hinter denen Königsbergs schon um rund 130 000 und 120000 ^ zurückgeblieben sind! Wo die größte Bedürftig keit zu suchen ist, das kann hiernach wohl nicht mehr zweifel haft sein. Der Schaden, der diesen Bibliotheken durch jahr zehntelange Vorenthaltung der nötigen Mittel zugefügt ist, kann nicht wieder gut gemacht werden und läßt sich selbst durch Bewilligung ganz außerordentlich hoher Extrafonds nur teilweise ausbessern; einer weiteren Schädigung kann und muß dagegen vorgebeugt werden durch die Gleichstellung dieser Bibliotheken mit den übrigen und durch eine den jetzigen Bedürfnissen entspre chende Erhöhung der Büchcrfonds sämtlicher Biblio theken. Man mache doch nur einmal die Probe auf das Exempel des Herrn Erman! Die Universität Königsberg hat in den achtziger Jahren eine erheblich geringere Frequenz gehabt als Greifswald, wie sic auch seit 1890 immer stärker hinter Mar burg zurückbleibt, und sie hat in den letzten Jahren entweder überhaupt oder doch nahezu die niedrigste Besucherziffer auf- gewiescn. In welchem Zustande würde sich nun heute die Universitätsbibliothek befinden, hätte man sie früher ebenso zurückgesetzt wie die Kieler, Greifswalder und Marburger, und was würde aus ihr werden, wenn man jetzt ihren Bücherfonds, der Frequenz der Universität entsprechend, auf das Niveau der Kieler oder Greifswalder bringen, d. h. um 5000 bis 6000^ kürzen wollte? Es wäre für die Bibliothek der Anfang vom Ende und zugleich ein vernichtender Schlag gegen die Universität und das ganze wissenschaftliche Leben Ost- und Wcstprenßeus! Die Dotierung der Universitäts bibliotheken nach der Kopfzahl der Studierenden und Be nutzer, wie sie Herr Erman zur Norm machen möchte, würde wieder mal die tiefe Weisheit des Spruches bewähren, daß dein gegeben wird, der da hat, und dem, der wenig hat, auch dies noch genommen wird; sie würde den Bibliotheken der größeren Universitäten zu dem Mehr, das sie bereits haben, noch ein weiteres hinzufügen, die kleineren aber vollends herunterbringcu und leistungsunfähig machen und damit nicht bloß die betroffenen Universitäten in ihrer Exi stenz bedrohen, sondern auch jeden wissenschaftlichen Fort schritt an ihnen und in ihrer Provinz in Frage stellen, und darum muß jeder Versuch, darauf hinzuwirken, energisch zurückgewiesen werden. Die Universitätsbibliotheken sind nämlich keineswegs bloß für den Universitätsunterricht da, das ist vielmehr nur der eine, spezielle Teil ihrer Aufgabe; sie sollen auch der produktiven Wissenschaft dienen und müssen deshalb den Universitätslehrern als den berufenen Vertretern der Wissen schaft, von denen man verlangt, daß sie sich wissenschaftlich bethätigen, die erforderliche Litteratur für ihre wissenschaft lichen Arbeiten liefern, sowie allen wissenschaftlichen Be strebungen in der Provinz Anregung und Förderung ge währen. Diese Aufgabe, die ebenso wichtig wie die erst genannte, nur noch umfassender ist, erfolgreich zu lösen, wird für die Bibliotheken immer schwieriger, denn die ungeheure Verbreiterung der Wissenschaft und die immer weiter fort schreitende Spezialisierung der Einzelwissenschaften ins schier Unendliche zwingen den Gelehrten einerseits, bei seinen Arbeiten den gesamten litterarischen Stoff bis ins einzelne zu bewältigen, machen cs ihm aber andererseits geradezu unmöglich, aus eigenen Mitteln, wie es früher die Regel oder doch häufig der Fall war, die nötige Litteratur zu er werben, so daß er ihre Beschaffung notgedrungen von der Bibliothek fordern muß, weil er sonst schlechterdings nicht vorwärts kommen kann. Das hat dann für die Bibliotheken wiederum zur Folge, daß die Auswahl aus den neuen Er scheinungen sehr weit bemessen werden muß, und daß die Männer der Wissenschaft, speziell die Dozenten, immer aus- gebreitetere Ansprüche an sie stellen, Anforderungen, die naturgemäß ganz anders geartet und ungleich kostspieliger sind, als die der Studenten, die um so größer und schwer wiegender sind, je umfangreicher das Arbeitsgebiet und je umfassender die Arbeiten des Mannes sind, und die befriedigt werden müssen, sollen nicht die Leistungen des Einzelnen und die Wissenschaft schweren Schaden erleiden. (Schluß folgt.) Deutsche Reichs-Gewerbeordnung. Das am 5. Juli 1900 in Berlin zur Ausgabe gelangte Reichs gesetzblatt Nr. 25 enthält u. a. das Gesetz, betreffend die Ab änderung der Gewerbeordnung, das am 1. Oktober 1900 in Kraft tritt. Daraus seien folgende Paragraphen hier mitgeteilt: § 139 o. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib stuben (Kontoren) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu ge währen. In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Orts statut vorgeschriebcn iverden. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Fiir Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnchmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde bctzragen. ß 139 ä. Die Bestimmungen des 8 139c finden keine Anwendung, 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich oorgenommcn werden müssen, 2. fiir die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebencn Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, 3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizci- behörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu be stimmenden Tagen. 8 139s. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. lieber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den ge schäftlichen Verkehr geöffnet sein: 1. für unvorhergesehene Notfälle, 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestim menden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends, 3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in länd lichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. Die Bestimmungen der 88 139 e und 139ä werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschloffen sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe betriebe (8 42 b Absatz 1 Ziffer 1), sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (8 55 Absatz 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugclasscn werden. Die Be stimmung des 8 55s. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. 8 139 k. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden fiir alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder 692*
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