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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1900
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- 07.07.1900
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- Deutsch
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5126 Nichtamtlicher Teil. 155, 7. Juli 1900. Unter dieser Einschränkung dürfte die Annahme des An trages gewiß zu empfehlen sein, da nach der Begründung die Mehrkosten für die Sonntage durch die Herabsetzung des Krankengeldsatzes beinahe ausgeglichen werden. Der Aus druck »Arbeitstag« ist seiner Zeit auch nur in die Satzungen gelangt, als man das Gesetz über die Arbeiterkrankenversiche rung zum Muster nahm. Hier aber hatte der Arbeitstag eine ganz andere Berechtigung, da die Beiträge der Arbeiter nach dem Lohn bemessen und die vielen im Tage- oder Wvchenlohn Arbeitenden nur für den Arbeitstag bezahlt werden. Für den Verband aber, dessen Mitglieder dein Handelsgesetz unterstehen, wäre diese Einschränkung auf den Arbeitstag niemals notwendig gewesen, und es dürfte deren Beseitigung nur im Interesse der Mitglieder liegen. Redaktionell wäre zu dem Anträge noch zu bemerken, daß der Ausdruck »an die in Z 7b bezeichnten Mitglieder« nicht zutreffend ist, da man einen Z 7b in den Satzungen der Krankenkasse vergeblich sucht und auch in der Haupt satzung, auf die Bezug zu nehmen ist, ein Z 7b nicht vor handen ist. Es würde deshalb besser lauten: »an die im tz 7 Absatz 1 der Allgemeinen Satzungen unter b bezeichneten Mitglieder.« Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Bezeichnung Z 7 », b und ä im Z 2 der Krankenkassen-Satzung bezw. im Z 2 der Witwenkassen-Satzung. Im letzteren Z 2 muß es ferner nicht heißen: »5 ^ ist zu zahlen«, sondern -sind zu zahlen«. Was den nächsten Antrag betrifft, der einem infolge eines Augenleidens erwerbsunfähig gewordenen Mitgliede eine Unterstützung von jährlich 200 aus der Witwenkasse zuwenden will, so muß es befremden, daß, nachdem bereits ein ähnlicher Antrag früher als nach den Satzungen nicht zulässig abgelehnt werden mußte, jetzt von neuem eine der artige Forderung gestellt wird. Die Satzung, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche die Verfassung des Vereins bildet, bestimmt im Z 1 ausschließlich als Zweck der Witwenkasse, die Hinterbliebenen der Mitglieder durch Pensionen zu unterstützen, und es dürfen nach Z 6 die Ausgaben nur in solchen Pensionen, den Rückzahlungen gemäß Z 2 Absatz 4 und den Verwaltungskosten bestehen. So erwünscht es daher auch sein mag, dem betagten kranken Kollegen zu helfen, so wäre doch eine solche Verwendung des Witwenkassen - Ver mögens satzungswidrig und unzulässig. Hätte das Mitglied die betreffenden Gelder, die es für den Verband früher ge sammelt hat, aus eigenem Vermögen geschenkt, so würde ja nach dem Bürgerlichen Reichsrecht ein Anspruch auf teilweise Rückvergütung daraus hergeleitel werden können. Hier aber war nicht das Verbandsmitglied der Geschenkgeber, sondern andere. Wohl aber dürfte es sich empfehlen, in diesem Falle die dasür offenen Wege zu beschreiten und zunächst den Unterstützungsverein in Berlin um seine Hilfe zu bitten, dann aber auch eine Sammlung zu veranstalten sowohl unter den Berufsgenossen wie am Wohnorte des Hilfsbedürftigen. Der Erfolg wird, wenn der Verbandsvorstand die Sache in die Hand nimmt, gewiß nicht ausbleiben, ja, wie zu hoffen, noch ein besserer sein, als der Antrag in Aussicht nimmt. Damit wären die die Satzungen berührenden Anträge er schöpft. Wenn nun aber einmal wieder geändert werden muß, so dürfte es sich empfehlen, auch anderen noch bestehenden Män geln gleich mit abzuhelfen. So bietet sich bei Aenderung des K 7 der Allgemeinen Satzung Gelegenheit, die völlig unverständliche und zwecklose Bezeichnung der ersten fünf Sätze mit Buch staben wieder zu beseitigen. Entweder haben sämtliche mit s. bis s bezeichneten Absätze nur den ersten Absatz des Z 7 zu bilden, in dem die Punkte » bis e nur Unterabteilungen be zeichnen, oder es sind sämtliche Absätze des tz 7 bis zum Schluß gleich zu stellen, d. h. sämtlich zu numerieren oder keiner. Zu elfterer Form liegt aber gar kein Grund vor, da vor dem Absatz ». jeder einleitende Hauptsatz fehlt, durch den eine Aufzählung mit ») K) o) oder 1) 2) 3) begründet wäre. Ferner ist die Fassung unter ä in gedachtem Paragraph eine unrichtige. Nach derselben würde z. B. ein kinderloses Mitglied, dem in seinem fünfzigsten Lebensjahre die Frau stirbt, von seinem nächsten Geburtstage, bezw. dem nächsten Quartals-Ersten ab keinen Beitrag zur Witwenkasse mehr zu leisten haben, ein anderer aber, dem die Frau erst nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres stirbt, zur Zahlung bis an sein Lebensende verpflichtet sein. Es muß also in dem Satze nicht »bei Vollendung«, sondern »nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres« heißen. Außerdem erscheint es unbillig, solchen Mitgliedern unter allen Umständen jeden ferneren Anspruch an die Witwenkasse abzusprechen. Ist z. B. die Frau eines Mit gliedes fünfundzwanzig Jahre älter als der Mann, so ist diese, ebenso die Kinder aus dieser Ehe nach Z 11 der Witwenkassensatzung nicht pensionsberechtigt. Wenn nun auch ein solches Mitglied vor seinem einundfünfzigsten Lebensjahre von der Zahlung der Beiträge zur Witwenkasse nicht entbunden werden kann, da ja die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß das Mitglied vor dem Alter von fünfzig Jahren eine zweite Ehe eingeht, in der die Witwe pensionsberechtigt wird, so sollte man solchen Mitgliedern doch nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres die gezahlten Beiträge billiger weise zurückerstatten und den 8 7 der Hauptsatzung unter ä durch einen entsprechenden Zusatz ergänzen. Unangenehm berührt ferner beim Lesen der Satzungen die fortgesetzte Verbindung des Verhältniswortes innerhalb mit dem Dativ. So liest man z. B. im Absatz 2 und 3 des Z 14 der Witwenkassen-Satzung, ebenso auch an anderen Stellen: innerhalb drei Monaten, innerhalb sechs Monaten, während es doch nur Monate heißen darf. Wenn auch diese Verbindung der Präpositionen innerhalb, wegen und während mit dem Dativ statt mit dem Genitiv eine besondere Eigen tümlichkeit der Leipziger Volkssprache sein mag, ja selbst in Leipziger Zeitungen nicht selten gefunden wird, so darf sie doch auf keinen Fall in der Schriftsprache Gebildeter Platz greifen. Was endlich die letzten beiden Anträge zur Haupt versammlung betrifft, die mehr eine Aussprache über die be treffenden Punkte, als eine Beschlußfassung bezwecken, so dürste dazu hier wenig zu bemerken sein. Ob der sich zur Aufnahme Anmeldende anzugeben hat, in welchem Geschäfte er die Lehre bestanden hat, kann nur für eine spätere Statistik von Belang sein. Da nach dem Handelsgesetzbuche jeder Gehilfe ist, der im Handelsgewerbe mit kaufmännischen Arbeiten gegen Entgelt beschäftigt wird, gleichviel ob er vorher eine Lehrzeit durchgemacht hat oder nicht, so wird auch der Verband für die Folge keinem die Aufnahme verweigern können, der den Buchhandel nicht handelsgemäß erlernt hat, sondern vielleicht die ersten Jahre nur als Schreiber in einem Verlags- oder Kommissionsgeschäfte thätig gewesen und später in eine Gehilfenstelle aufgerückt ist, oder der aus einem anderen Berufe ohne jede Lehrzeit später gleich als Gehilfe in den Buchhandel eingetreten ist. Erklärlicher erscheint schon die andere Frage, wie der Absatz 2 des Z 9 der Hauptsatzung, der von der Stell vertretung des Vertrauensmannes handelt, zu verstehen ist. Da die Stellvertretung nur in Verhinderungsfällen eintritt, so wird der Stellvertreter stets dann das Amt des Vertrauens mannes wahrzunehmen haben, wenn ihm die eingetretene Verhinderung von dem Vertrauensmanne selbst oder von dem Verbandsvorstand angezeigt wird, oder wenn der Vertrauensmann ihn um Vertretung ersucht, wie es ja bei Führung des Vorsitzes in Versammlungen von längerer Dauer Vorkommen kann.
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