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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1900
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- 07.07.1900
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- Deutsch
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^ 155. 7. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 512 > oder, für den Fall seines Todes, seiner Frau eine Rente sichern will, muß bei jeder Versicherungsanstalt, wenn er im späteren Lebensalter cintritt, eine höhere Jahresprämie zahlen als der im jugendlichen Alter eingetcetene, wenn die Rente für alle gleich groß ist. Es würde nur die Frage sein, ob dieser Ausgleich besser durch eine Erhöhung des Eintritts geldes, als durch eine staffelförmige Erhöhung der Jahres beiträge zur Witwen- und Jnvalidenkasse bewirkt wird, und ob eventuell die beantragte Erhöhung der Sätze nicht auch dem Verbände zum Nachteil gereichen kann. Das Ein kommen des Gehilfen vor seinem neunundzwanzigsten Lebensjahre ist in der Regel ein derartiges, daß er noch der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt und es ihm schwer wird, noch jährlich 24 ^ an den Verband zu zahlen. Auch dürfte — was ja der Verbandsvorstand leicht feststellen kann — die große Mehrheit der jetzigen Ver bandsmitglieder selbst erst nach vollendetem neunundzwan zigsten Lebensjahre die Mitgliedschaft erworben haben. Wird nun für die Folge solchen Gehilfen der Eintritt erschwert, so könnte leicht ei» Rückgang der Mitgliederzahl die Folge der geplanten Maßregel sein, was vor allem zu vermeiden sein dürfte. Denn bei allen derartigen, auf Gegenseitigkeit ge gründeten Hilfskassen ist es besonders erforderlich, daß die Zahl der Teilnehmer eine möglichst große ist, und daß für die ab- gehcnden stets wieder neue Mitglieder eintreten, um nach Ein tritt des Beharrungsstandes aus den Beiträgen der Lebenden die Verpflichtungen gegen die Rentenberechtigten erfüllen zu können. Aus diesem Grunde dürfte es nicht praktisch sein, gerade an der Altersgrenze von 29 Jahren gleich von 5 auf 30 ^ überzuspringen; vielmehr erscheint uns das vierzigste Lebensjahr erst der Zeitpunkt zu sein, an welchem der Eintritt zu erschweren, bezw. der Beitrag zu erhöhen wäre. Auch darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Bedingung der Gesundheit beim Eintritt, sowie die zehnjährige Wartezeit bereits ein erschwerendes Moment für den Eintritt bilden und schon einen gewissen Schutz gegen Mißbrauch bieten. Ferner werden die nicht unbedeutenden Zuwendungen der Prinzipale und Korporationen nicht den derzeitigen Mit gliedern, sondern den Hilfskassen als solchen bewilligt, damit möglichst alle im Buchhandel Angestellten sich eine Rente daraus sichern können. Welche Ansicht bezüglich der Erhöhung des Eintrittsgeldes die richtige, läßt sich leider vorher durch nichts erweisen und kann nur erst die Erfahrung lehren, jedenfalls darf für die Entscheidung der Frage nur das Interesse der Gesamtheit allein, nicht die Meinung des Ein zelnen maßgebend sein. Hoffentlich wird die Hauptversamm lung auch hier das richtige treffen und die beantragten Sätze dementsprechend ablehnen oder berichtigen. Ein weiterer Antrag will die Vertretung der Stimmen des Einzelnen in der Hauptversammlung anders als bisher regeln. Während jetzt jeder in der Hauptversammlung nicht Anwesende seine Stimme einem beliebigen anderen Mit glieds übertragen kann, nur mit der Einschränkung, daß niemand mehr als zehn Stimmen von Leipziger Mitgliedern vertreten darf, sollen nach dem Anträge nur die Vertrauens männer die Stimmen nicht anwesender Mitglieder vertreten dürfen. Die Folge davon würde sein, daß dann die Stim men der BUnderheit in den einzelnen Kreisen in der Haupt versammlung nicht mehr zur Geltung gebracht werden können. Bisher war es z. B. möglich, daß bei gegenteiliger Ansicht in den Kreisen die Minderheit einen eigenen Delegierten zur Hauptversammlung senden konnte, so daß ein derartiger Ver treter, wenn er über die Stimmen der Minderheit mehrerer Kreise verfügte, noch ein ausschlaggebender Faktor bei der Abstimmung sein konnte. Nach Annahme des Antrags wäre das für die Folge ausgeschlossen, da jeder Vertrauensmann nur nach seiner Ansicht stimmen wird, die in der Regel auch Elcbcuimdskch.Mter Jahrgang. die der Mehrheit seiner Kreismitglieder sein wird, aber auch dies nicht unbedingt zu sein braucht. Außerdem geht aus der Fassung des Antrags nicht hervor, ob die Mitglieder sich nur durch den Vertrauensmann ihres Kreises oder auch durch den eines anderen Kreises sollen vertreten lassen dürfen, was eventuell noch zu ergänzen wäre. Jedenfalls dürfte es billig sein, jedem Mitgliede die Möglichkeit zu gewähren, seine Ansicht in einer Verbandsfrage zuni Ausdruck zu bringen, auch wenn es nicht persönlich in Leipzig erscheinen kann, und ihm wenigstens die Wahl freizustellen, welchem Ver trauensmanne es seine Stimme übertragen will, da ja bei wichtigen Anträgen auch unter den Vertrauensmännern sich Parteien für oder gegen die Annahme bilden können. Der dritte Antrag bezweckt die Zusammenlegung dreier kleinerer Kreise mit benachbarten größeren, wogegen wohl nichts einzuwenden sein wird, wenn die Mitgliederzahl der Kreise so gering ist, daß eine eigene Vertretung nicht mehr geeignet oder zweckmäßig erscheint. Der fernere Antrag: »Die Vertrauensmänner bezw. Stell vertreter sind verpflichtet, sich rechtzeitig die Stimmen von ihren Kreiseingesessenen für die Hauptversammlung übertragen zu lassen«, bedarf zunächst wohl einer redaktionellen Aende- rung, da man niemandem eine Verpflichtung auferlegen kann zu etwas, das auszuführen nicht in seiner Macht liegt. In der Begründung des Antrags heißt cs auch nur, daß man bezweckt, die Vertrauensmänner auf die rechtzeitige Ueber- tragung aufmerksam zu machen. Das ist jedoch etwas anderes, als was der Wortlaut des Antrags ausspricht. Dieser verlangt vielmehr von dem Vertrauensmanne, dafür einzustehen, daß ein anderer etwas rechtzeitig thut, d. h. seine Stimme rechtzeitig überträgt. Es dürfte sich deshalb em pfehlen, den Antrag zu ändern in: »Die Vertrauensmänner sind verpflichtet, die Kreiseingesessenen rechtzeitig zur Stimm übertragung aufzufordern«. Ob es aber gut sein wird, diese Verpflichtung den Kreisvertretern aufzuerlegen, dürfte sehr zu überlegen sein, weil dadurch nicht allein den Vertrauens männern eine große Arbeit auferlegt wird, sondern auch dem Verbände nicht unbedeutende Kosten für Porti und Druck sachen erwachsen, die leicht erspart werden können. Da jedes Mitglied vom Vorstande eine Einladung zur Hauptversamm lung erhalten muß, so brauchte nur dieser Einladung gleich die Aufforderung zur Stimmübertragung beigefügt zu werden, und zwar in Form eines Coupons, den der Empfänger nur abzutrennen, auszufüllen und an den Vertrauensmann ab zusenden hätte. Wer dies nicht thun will, wird es auch bei einer Aufforderung seitens des Vertrauensmannes nicht thun, da ja kein Mitglied verpflichtet ist, von seinem Stimm recht Gebrauch zu machen, vielmehr sich auch der Stimm abgabe enthalten darf. Der nächste Antrag verlangt die Trennung des Kreises Oesterreich-Ungarn in einen Nord- und Südkreis, da der jetzige Kreis mit 192 Mitgliedern räumlich zu ausgedehnt sei. Wenn dies ein genügender Grund dafür ist, dann müßte auch der Kreis Leipzig, dem das ganze Ausland außer der Schweiz angehört, in eine große Anzahl von Kreisen zerlegt werden. Bei den nicht unbedeutenden Kosten, die die Reisen weit entfernt wohnender Vertrauensmänner nach Leipzig dem Verbände verursachen, darf für diese Frage wohl nur die Zahl der im Kreise wohnenden Mitglieder entscheidend sein, und da dürfte für 200 Mitglieder ein Vertreter ge nügen, zumal diesem in seinem Stellvertreter noch ein Ge hilfe für die vorkommenden Arbeiten gegeben ist. Wichtiger ist der fernere Antrag, das Krankengeld nicht nur für jeden Arbeitstag, sondern auch für die Sonntage zu zahlen, ebenso bei Arbeitsunfähigkeit auch für die ersten drei Tage, für die bisher nur 1 bewilligt war, den vollen Satz, diesen jedoch von 2 50 H auf 2 ^ herabzusetzen. 688
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