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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1900
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- 04.07.1900
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- Deutsch
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5048 Nichtamtlicher Tech ^ 152, 4. Juli 1900. Prokuristen, wohl aber einen Handlungsbevollmächtigten be stellen; deshalb kann unter Umständen der Commis für die Zeit eines dringenden Geschäftsganges einen Lehrling mit dem Verkauf im Laden betrauen, der Agent den Abschluß eines einzelnen ihm aufgetragenen Geschäfts durch seinen Gehilfen vornehmen lassen, — natürlich immer vorausgesetzt, daß sich nicht aus seinem Vertragsverhältnis zum Prinzipal das Gegenteil ergiebt. 3. Auch das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich im allgemeinen nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden innern Rechtsverhältnis (B-G.-B- 8 168). So erlischt der für die Abwesenheit des Prinzipals erteilte Auftrag mit seiner Rückkehr (B.G.-B. 8 163), der mit dem Handlungsgehilfen geschlossene Dienstvertrag mit dem Zeitablauf oder der Ent lassung (B.G.-B. 8 620, H G.-B.8866 -72), der Gesellschafts vertrag, anders als der Auftrag (B.G.-B. 8 672), im Zweifel mit dem Tode eines Gesellschafters (B.G.-B. 8 727 Abs. 1). Gleichzeitig damit erlischt auch die erteilte Vollmacht (B.G.-B. 8 168), und nur die Prokura wird durch den Tod des Prin zipals niemals berührt (H.G.-B. § 52 Abs. 3). Die Vollmacht kann aber, wenn nichts anderes verein bart ist, auch bei Fortdauer des Auftrags- oder Dienstver hältnisses widerrufen werden (B.G.-B. 8 168 S- 2). So kann ein Kaufmann seinen bisher als Reisenden verwendeten Handlungsgehilfen künftig mit dem Verkauf im Laden be schäftigen und hierzu, ohne den Dienstvertrag aufzulösen, die Vollmacht zu Geschäftsabschlüssen außerhalb des Ladens zurück nehmen. Anders nur, wenn sich aus dem Anstellungsvertrage Abweichendes ergiebt, z. B. wenn der Gehilfe ausdrücklich als Reisender engagiert, oder wenn ihm eine Provision für Ab schlüsse außerhalb des Ladens garantiert ist. — Das ist eine Aenderung des bisherigen Rechts, wonach die Handlungs vollmacht unbeschadet der Rechte aus dem Dienstverhältnis unbeschränkt widerrufen werden konnte (a. F. Art. 54 Abs. 1). Der Widerruf geschieht, ebenso wie die Erteilung, durch einseitige Erklärung an den Bevollmächtigten oder den Dritten (B.G.-B. 8 168 vbd. m. 8 167 Abs. 1). Ist die Vollmacht durch Erklärung an den Dritten erteilt worden, so kann sie nüt Wirkung gegen diesen nur in gleicher Weise widerrufen werden (B.G.-B. 8 170). Die bloße Mitteilung oder öffent liche Bekanntmachung, daß man jemandem Vollmacht erteilt habe, kann, wie gesagt, nur in der gleichen Form, wie sie erlassen worden ist, widerrufen werden (B.G.-B. 8 171 Abs. 2). Die Prokura ist hingegen, übereinstimmend mit dem bisherigen Recht (a. F. Art. 54 Abs. 1), unbeschränkt wider ruflich, und nur die dem Prokuristen auf Grund des An stellungsvertrages zustehenden Rechte bleiben trotz des Wider rufs unberührt (H.-G.-B. 8 52). Für den Widerruf der Prokura ist, anders als für ihre Erteilung, nicht vorgeschrieben, daß er nur durch deu Prinzipal persönlich und ausdrücklich geschehen könne; derselbe ist aber gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (H.-G.-B. 8 53 Abs. 3). 4. Ueber den Umfang der Vollmacht bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch nichts. a) Derselbe hängt im allgemeinen völlig vom Belieben des Vollmachtgebers ab und erstreckt sich bei der Generalvollmacht auf alle Angelegenheiten, in denen überhaupt eine Vertretung zulässig ist; er kann sich aber auch auf eine Reihe von Geschäften bestimmter Art oder auf ein einzelnes Geschäft beschränken. b) Bei der Handlungsvollmacht unterscheidet 8 54 des Handelsgesetzbuchs ganz entsprechend die Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes im ganzen, zur Vornahme ciuer bestimmten, dem Haudelsgewerbe augehörenden Art von Geschäften und zur Vornahme einzelner dazu gehöriger Ge schäfte. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich, anders als die Vollmacht des allgemeinen bürgerlichen Rechts, auf alle Ge schäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines solchen Gewerbes oder die Vornahme solcher Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. So wird sich die Vollmacht zum Betrieb einer Antiquariatsbuchhandlung im ganzen auch auf das Drucken- lasseu von Katalogen, die Vollmacht des Commis zum Ankauf alter Bücher auch auf deren Eintausch gegen andere er strecken. — Freilich steht es dem Prinzipal frei, die Hand lungsvollmacht entgegen dem in 8 54 bestimmten Umfange beliebig einzuschränken; aber das hat regelmäßig nur die Wirkung, den Bevollmächtigten im Falle der lleberschreitnng seiner Befugnisse schadenersatzpflichtig zu machen; nach außen haben solche Einschränkungen nur daun Wirksamkeit, wenn dem Dritten Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis derselben nachzuweisen ist (H.-G.-B. 8 54 Abs. 3). Andrerseits erstreckt sich die Handlungsvollmacht ohne besondere Erteilung nicht auf Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverpflichtungen, Aufnahme von Darlehen und auf die Prozeßführung; wer sich ans derartige Geschäfte mit einem Handlungsbevollmäch tigten einläßt, z. B. ein von diesem namens des Prinzipals gezeichnetes Accept annimmt, thut es auf eigene Gefahr (H.-G-B. 8 54 Abs. 2, 3). Für Handlungsbevollmächtigte, die außerhalb des Nieder lassungsortes als Reisende verwendet werden — also nicht für Stadtreisende — und für Handlungsagenten ist außerdem besonders bestimmt, daß sie zur Entgegennahme von Mängelanzeigen und Dispositionsstellungen der von ihnen verkauften Waren ermächtigt sind (H.-G.-B. 8 55 Abs. 1, 3, 8 86 Abs. 2). Reisende sind ferner zur Einziehung des Preises der von ihnen verkauften Waren und zur sofortigen oder nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ermächtigt (H.-G.-B. 8 55 Abs. 2), Handlungsagenten, die nicht zugleich Reisende sind, hingegen nicht zum Inkasso und zur nachträg lichen Bewilligung eines Zieles (H.-G.-B. 8 86 Abs. 1, 8 87 vbd. m. 8 84 Abs. 1). Wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist (Commis oder Lehrling), gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, wie sie dort gewöhnlich geschehen (H.-G.-B. 8 56 — a. F. Art. 50); man kann also einem im Laden der Sortimentsbuchhandlung angestellten Lehr ling zahlen und zur Ansicht erhaltene Bücher zurückgeben, aber nicht ein fest gekauftes Buch, dessen Erwerb einen gereut, mit dem Erfolge einer Auflösung des Kaufes zurückgeben. Der Ueberbringer einer Quittung gilt heute schon nach allgemeinem bürgerlichen Recht als ermächtigt zur Empfangnahme der Zahlung (B.-G.-B. 8 870 — H.-G.-B. a. F. Art. 296, vgl. Art. 51). c) Die Prokura ist stets handelsrechtliche Generalvoll macht; sie ermächtigt zu allen Arten gerichtlicher oder außer gerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, nicht nur »gewöhn lich« mit sich bringt (H.-G.B. 8 "19 Abs. 1 — a. F. Art. 42, vgl. H.-G.-B. 8 54). Nur Veräußerung und Belastung von Grundstücken sind ausgenommen, wenn die Prokura nicht besonders darauf erstreckt ist (H.-G.-B. 8 49 Abs. 2), — und zur Erteilung einer weiteren, wie zur Uebertragung der eigenen Prokura ist der Prokurist nicht einmal mit Zustim mung des Prinzipals ermächtigt (H.-G.-B. 88 48 Abs. 1, 52 Abs. 2). Die Befugnisse des Prokuristen können zwar nach innen ebenso eingeschränkt werden wie die des Handlungsbevoll mächtigten im engeren Sinne; aber dies ist einem Dritten gegen über selbst dann wirkungslos, wenn dieser darum gewußt hat (H.-G.-B. 8 50 Abs. 1, 2). Nur zwei Beschränkungen können auch nach außen hin geltend gemacht werden, wenn sie sich aus dem Handelsregister ergeben, oder wenn der Dritte nicht in gutem Glauben ist (H.-G.-B. 8 15 vbd. m. 8 53 Abs. 1, 2): die eine besteht in der Erteilung einer Gesamt-
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