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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1900
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- Erscheinungsdatum
- 04.07.1900
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- Deutsch
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152, 4. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5047 hin keiner Beschränkung unterliegenden Umfang ausgezeichnet ist (H.-G.-B. 88 48 ff.), — und die Handlungsvvllniacht iin engeren Sinne, das ist jede, die nicht Prokura ist (H.-G.-B. 88 54 ff.). 2. In welchem (inneren) Rechtsverhältnis der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte zum Prinzipal steht, ist für das Wesen der Handlungsvollmacht, das nur in deren Wir kung nach außen, Dritten gegenüber zu Tage tritt, völlig belanglos. Deshalb sind die für Prokuristen und Handlungs bevollmächtigte in Artikel 56 des H.-G.-B. a. F. ausgesproche nen Konknrrenzverbvte gestrichen worden, und die Frage, ob solche noch bestehen, ist deshalb nur auf Grund des inneren Verhältnisses zwischen dem Prinzipal und Bevoll mächtigten zu beantworten; letzteres kann sehr verschieden artig gestaltet sein, doch übcrwiegen drei Fälle: Wer die Prokura oder Handlungsvollmacht unentgeltlich übernimmt, wie der Ehemann einer Handelsfrau, ist nur Beauftragter und den 88 662 ff. des B.G.-B. unter worfen, die ein Kvnkurrenzverbot nicht kennen. Wer gegen Entgelt im Dienste des Prinzipals angestelli ist, ist Handlungsgehilfe (H.-G.-B. § 59) und als solcher vom Kvnknrrenzverbvt des H.-G.-B. 8 60 betroffen. Wer endlich zwar ständig gegen Provision mit dem Abschluß von Handelsgeschäften namens des Prinzipals be traut, aber nicht als dessen Handlungsgehilfe angestellt ist, ist Haudlnngsagent. Als solcher ist er selbständiger Voll- oder Minderkaufmanu (H.-G.-B. Z 4, o. S. 3826), mag er die Vermittelung und den Abschluß von Handelsgeschäften im Namen Dritter als selbständiges Gewerbe betreiben, wie die meisten größeren Agenturgeschäfte, oder nur als Neben gewerbe, wie der Kvlonialivarenhändler in einer kleinen Stadt, der nebenher Agent einer Versicherungsgesellschaft ist. — Handlungsagent ist auch der buchhändlerische Kom missionär, vorausgesetzt daß er mit dieser Vertretung ständig betraut ist, da er, anders als der Kommissionär des H.-G.-B. 8 383, für Rechnung des Kommittenten in dessen und nicht im eigenen Namen handelt, (Buchhändl. Verkehrsordnung 8 19^, b). — Für den Agenten als selbständigen Kaufmann besteht naturgemäß kein allgemeines Konknrrenzverbot; doch kann ihm seine Pflicht, das Jitteresse des Auftraggebers wahr- zuuehmen (H.-G.-B. 8 84 Abs. 1), eine diesem widersprechende Konkurrenz im einzelnen Falle allerdings verbieten. II. Von dem innern Verhältnis zwischen Bevoll mächtigtem und Vollmachtgeber braucht hier nicht näher ge handelt zu werden. Soweit es den Vorschriften des all gemeinen bürgerlichen Rechts über den Auftrag unterliegt (B.G.-B. ZZ 662 ff.), hat es keine Besonderheiten. Soweit es auf Dienstvertrag beruht, gelten dafür neben den all gemeinen Vorschriften der 88 611 ff. B.G.-B. die besonderen der 88 59—75 H.-G.-B. über Handlungsgehilfen, die schon seit dem 1. Januar 1898 in Kraft und deshalb heute wohl allgemein bekannt sind, — oder aber die der 88 84 — 92 H.-G.-B über Haudlungsagentcn, von denen nur auf folgendes hingewiesen sein mag: Der Agent hat im Zweifel für alle durch seine Thätig- keit zu stände gekommenen (H.-G.-B. 8 88) und nur, wenn er ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt ist, für alle auch ohne seine Mitwirkung in diesem Bezirk für den Prinzipal abgeschlossenen Geschäfte Provision zu fordern (H.-G.-B. 8 89). Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten und Auslagen kann er im Zweifel nicht Ersatz verlangen, da sie, wie z. B. der seinem Personal ge zahlte Gehalt, zu den Unkosten seines eigenen Gewerbe betriebes gehören (H.-G.-B. 8 90). Mit Rücksicht auf seine Provisionsberechtigung, seine Stellung als »oowwis ücksrsWs«, kann er bei den Abrechnungen Mitteilung von Buchauszügen über die ihn angehenden Geschäfte verlangen (H.-G.-B. 8 91). Sein Verhältnis zum Geschäftsherru unterliegt für beide Teile der Kündigung, die regelmäßig nur für den Schluß des Kaleudervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchi gen Frist, und nur aus wichtigen Gründen, z. B. wegen Vertrauensmißbrauchs, auch ohne Einhaltung einer Frist statthaft ist (H.-G.-B. 8 92). III. Alleinige Grundlage des äußern Rechtsverhält nisses, d. h. der Wirkung von Handlungen des Bevollmäch tigten für und gegen den Vollmachtgeber, ist die Erteilung der Vollmacht, die zwar stets mit einem andern, für das innere Verhältnis maßgebenden Rechtsgeschäft (Auftrag, Ge sellschafts- oder Dieustvertrag) verbunden sein wird, aber doch ein selbständiges, sich in seinem Wesen unter allen Um stünden gleichbleibendes Rechtsgeschäft ist. Ihr Anwendungs gebiet reicht so weit, wie überhaupt eine Stellvertretung zu lässig ist, und das ist fast bei allen Rechtsgeschäften der Fall. Die heute noch vorkommenden Ausnahmen, z. B. bei der Eheschließung und Testamentserrichtung, berühren das Han delsrecht nicht. Das einzige Rechtsgeschäft des Handelsrechts, oas nicht durch einen Bevollmächtigten, wohl aber durch den gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschafts gerichts (B.G.-B. 88 1822 Nr. 11, 1643) vorgenvmmen werden kann, ist die Erteilung einer Prokura (H.-G.-B. 8 48). Das äußere Verhältnis des Vertreters unterliegt in allen Fällen den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz buches über die Stellvertretung (88 164—181), das des Handlungsbevollmächtigten außerdem, je nachdem er Prokurist ist oder nicht, den §8 48—53 oder 88 54—58 H.-G.-B. 1. Die Erteilung der Vollmacht im allgemeinen ge schieht durch einseitige Erklärung an den Bevollmächtigten oder den Dritten, mit dein er in Verbindung treten soll (B.G.-B. 8 167). Gleiche Wirkung, wie die Vvllmachts- erteilnng, hat die Mitteilung an den Dritten oder die öffent liche Bekanntmachung, daß inan jemandem Vollmacht erteilt habe. Sv gilt, übereinstimmend mit 8 19a der Buchhänd lerischen Verkehrsordnung, als Kommissionär eines Buch händlers die von ihm durch das Buchhändler-Adreßbuch oder das Börsenblatt bekanntgegebene Firma auch dann, wenn er ihr wegen inzwischen eingetretener Differenzen seine Ver tretung gar nicht übertragen hat, und zwar so lange, wie er die Mitteilung nicht in der gleichen Form widerrufen hat (B.G.-B. 8 171). Die Vollmacht kann im allgemeinen völlig formlos, selbst stillschweigend erteilt werden. Sie ist insbesondere nicht an die Form gebunden, die für das aufgetragene Rechts geschäft vvrgcschrieben ist (B.G.-B. 8 167, Abs. 2); z. B. kann ein Grundstücksverkauf nur in der Form gerichtlicher oder notarieller Beurkundung geschlossen (B.G.-B. 8 813), aber die Vollmacht zu seinen: Abschluß kann auch mündlich und selbst durch Stillschweigen erteilt werden. Das gilt auch von der Handlungsvollmacht, gleichviel ob der Bevollmächtigte Handlungsgehilfe, Haudlnngsagent oder keins von beidem ist. Nur für die Prokura ist aus drückliche Erteilung durch den Prinzipal oder seinen gesetz lichen Vertreter (H.G.-B. 8 48) und Anmeldung zum Handels register vorgeschrieben (H.-G.-B. 8 53 Abs. 1, 2). 2. Ob eine Uebertragnng der Vollmacht an Dritte zulässig ist, richtet sich in: allgemeinen nach dem zu Grunde liegenden inneren Verhältnis. Ist dies Auftrag oder Dienst- vcrtrag, so ist sie im Zweifel unzulässig (B.G.-B. 88 664, 1, 613 S. 1). Die Handlungsvollmacht kann nur mit Zu stimmung des Prinzipals (H.-G.-B. 8 58), die Prokura, anders als nach bisherigem Recht (a. F. Art. 53), überhaupt nicht übertragen werden (H.-G.-B. 8 52 Abs. 2). Das gilt aber nur von der Vollmacht im ganzen, nicht von der darin enthaltenen Ermächtigung zu einzelnen Hand lungen. Deshalb kann der Prokurist zwar nicht einen andern 676'
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