Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000629
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190006295
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000629
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-06
- Tag1900-06-29
- Monat1900-06
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4922 Nichtamtlicher Teil. 148. 29. Juni 1900. Kauflcuten im gesetzlichen Sinne auferlegte Pflicht zur Auf stellung von Inventur und Bilanz findet gemäß Artikel 1 des Handelsgesetzbuchs ihre Ergänzung lediglich durch den Haudelsgebrauch. Es kann daher die pflichtmäßig aufgestellte Bilanz auch in steuerlicher Beziehung nicht ignoriert bleiben. Vielmehr erkennt das für das gegenwärtige System der preußischen direkten Staatssteuern grundlegende und den Mittelpunkt bildende Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 Inventur und Bilanz des ordentlichen Kaufmanns als maßgebend für die Berechnung des in Gemäßheit der all gemeinen Grundsätze (ZH 6—11) zu ermittelnden Rein gewinns an. Es heißt dort: »Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn aus dem Handel und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu be rechnen. wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer ange messenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen.« Der gleiche Grundsatz gilt notwendigerweise auch für die auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1893 zu ent richtende Vermögenssteuer. Schon der im Titel des Gesetzes selbst und im Texte für diese Steuer gewählte Name »Ergäuzungssteuer«, wie auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst lassen erkennen, daß es sich nicht um ein unabhängiges System einer zweiten Steuerart handelt, sondern nur um eine Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, insbesondere dahin, daß das fundierte Einkommen höher herangezogen werden könne. Vergl. Strutz, Anm. 3 zu K 1. Es ist daher als ganz ausgeschlossen zu betrachten, daß die Vorschriften des »Ergänzungssteuergesetzes« und die des »Einkommensteuergesetzes« einen und denselben Thatbestaud verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Beurteilung unter werfen wollen und können. Es ist dies um so weniger denkbar und möglich, als in der kaufmännischen Buchführung der Geschäftsgewinn abhängig ist von der Vergleichung der in Inventur und Bilanz vorgenommenen Schätzung des kaufmännischen Vermögens (sämtlicher »Ver mögensstücke«, Art. 29) bei Beginn und bei Beendigung der Rechnungsperiode. Das Einkommensteuergesetz erkennt Inventur und Bilanz des Kaufmanns an, wenn sie den Vorschriften des Gesetzes und dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen, »insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen« (Z 14 Abs. 1 am Ende). Es kann daher auch die Ermittelung des kaufmännischen Anlage- und Betriebskapitals auf keiner anderen Grundlage erfolgen, als auf der der vorzulegenden Inventur und Bilanz, sofern solche den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Es ist ein für allemal der Gedanke abzuweisen, als ob für die Ermittelung des »Einkommens« zwar diese Grundsätze zu befolgen seien, welche sodann für Beginn und Ende der Rech nungsperiode ein gewisses kaufmännisches Anlage- und Betriebs- Kapital ergäben, daß aber für die Ergänzungssteuer nicht das so ermittelte kaufmännische Anlage- und Betriebskapital, sondern ein nach anderen Grundsätzen zu ermittelndes maßgebend sei. Hiernach ist notwendigerweise zufolge der inneren Be ziehungen, welche zwischen Artikel 29 des Handelsgesetzbuchs, Z 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1891 und Z 4 I Nr. 2, bezw. 8 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1893 bestehen, die Prüfung einer vorgelegten Bilanz und Inventur zum Zwecke der Ermittelung des kaufmännischen Vermögens (Anlage- und Betriebskapitals) nur nach der Richtung hin zulässig, inwie weit dieselben den Vorschriften des Gesetzes und dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 6. Ich konstatiere, daß ich, nachdem meine Vermögens anzeige hinsichtlich meines Anteils am kaufmännischen Ver mögen der Firma bl. bl. beanstandet war, mich zur Vorlegung der Bücher, welche Inventur und Bilanz enthalten, bereit erklärt habe, daß aber ohne eine Prüfung oder Beanstandung einzelner Posten die von mir nunmehr im Wege der Be rufung angefochtene Einschätzung stattgefunden hat. Ich be streite, daß die Inventur und Bilanz der Firma bl. bl. in irgend einem Punkte unrichtig ist, und daß ein ordentlicher Kaufmann nach den herrschenden Gebräuchen, aber auch uach seiner eigenen pflichtmäßigen Ueberzeugung irgendwo Werte als Aktiva hätte einsetzen können, welche nicht ausgenommen worden sind, insbesondere, daß er Beträge für »Verlags werte« über die Aktivposten der Bilanz und Inventur hinaus namentlich in der veranschlagten Höhe hätte zuschlagen können. Es soll nicht bestritten werden, daß es Fälle giebt, in denen ein Verleger ein Verlagsrecht an einem Werke der Litteratur als ein Vermögensstück in die Bilanz aufzunehmen hat, wenn ihm das Urheberrecht unbeschränkt oder beschränkt (als Verlagsrecht) gemäß Z 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 übertragen ist. Solche Fälle werden sich denken lassen, wenn es sich um das dauernde Recht, ein gangbares Werk der Litteratur in gegebener Form beliebig zu ver vielfältigen, handelt. So stellte sicherlich das durch Ver trag erworbene Recht Cottas zur Vervielfältigung der Werke Schillers und Goethes ein in Geld schätzbares Recht dar. Aehnlich mag es liegen, wenn jemand etwa durch Kauf das Recht der Vervielfältigung der Werke Gottfried Kellers oder eines anderen viel gelesenen Autors erwirbt: in diesem Falle giebt er selbst durch den Kauf des Rechtes zu erkennen, daß es sich um ein in Geld schätzbares Recht handelt. Anders liegt der Fall bei neuen Büchern, welche voraussichtlich nur eine, vielleicht eine zweite Auflage erleben, und hinsichtlich welcher der Verleger sich nur durch den Vertrag gesichert hat, daß im Falle eine neue Auflage erscheint, sie in seinein Verlage ebenfalls herauszngeben ist. Hier erscheint das au den Autor gezahlte Honorar, welches nur eine Vergütung für die erste Auflage zu sein pflegt, in den Herstellungskosten derselben und indirekt dann in der Bilanz in dem Werte der Vorräte nach Vornahme der Abschreibungen. Für einen selbständigen Vermögenswert eines Verlagsrechtes ist daneben kein Raum, um so weniger, als die Möglichkeit neuer Auflagen eine ent fernte, vom Willen des Verlegers unabhängige, ganz unsichere ist, die von anderen Erscheinungen in der Litteratur, die das Werk verdrängen, ersetzen, überholen, abhängige bleibt. Eine derartige bloße Möglichkeit oder Hoffnung ist kein in Geld schätzbares Vermögensstück. Die Möglichkeit oder Hoffnung auf eine neue Auflage ist um so entfernter, je mehr der Gegenstand des Werkes dem Tagesintereffe dient oder den in steter Veränderung und Fortbildung unterworfenen Ge bieten der Technik und Naturwissenschaften angehört. Die Firma besitzt: I. Werke: s.) mit dem Recht für alle Auflagen, b) mit dem Recht für nur eine Auflage; II. Zeitschriften und periodische Veröffentlichungen: o) die ihr ganz oder teilweise gehören, b) die Eigentum von Behörden und Vereinen u. s. w., ihr nur auf Zeit überlassen sind, zum Teil auch jähr lich gekündigt werden können. Für die Kategorie Ib existieren keine Verlagsrechts Das Verlagsrecht an der vorhandenen, allein in Betracht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder