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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1900
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- Deutsch
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4764 Nichtamtlicher Teil. 143, 23. Juni 1900. Zur deutschen Rechtschreibung. — Von der Verlagshand lung B. G. Teubner in Leipzig empfing die -Beilage zur All gemeinen Zeitung- die nachfolgende Zuschrift, die sie mit Erlaub nis der Absenderin veröffentlicht: -Mit Bezugnahme auf die in der Nr. 127 der Beilage ent haltene Zuschrift des Herrn Professors Brenner in Sachen der Rechtschreibung glaube ich den Standpunkt des Buchhandels in der Frage dahin präzisieren zu können, daß derselbe durchaus nicht rundweg und grundsätzlich irgendwelche Aenderung ablehnt. Wenn eine Reform aber eingeleitet werden soll, so muß er bei den großen Opfern, die ihm eine solche auferlegt, von seinem Standpunkt aus unbedingt dreierlei fordern. -Erstens muß die neue Rechtschreibung nach ihrer Beschaffen heit die Aussicht auf eine lange Dauer bieten; sie mutz also auf das sorgfältigste unter Mitwirkung der Sachverständigen vor bereitet werden. Daß das mit einer Rechtschreibung -nach Nitschke« nicht der Fall sein würde, ist ja klar, und darum sind die Be sorgnisse des Buchhandels diesen Bestrebungen gegenüber gewiß gerechtfertigt. Ob es möglich sein würde, heute eine sich der Zu stimmung des überwiegenden Teiles der Sachverständigen er freuenden Rechtschreibung zu schaffen, entzieht sich der Beurteilung des Laien. Nach den verschiedenen laut gewordenen Stimmen dürsten einige Zweifel auch hieran berechtigt sein. -Sodann darf er in seinem, wie im Namen weiterer Kreise fordern, daß man nicht um geringer, oft nur scheinbarer Ver besserungen willen die Rechtschreibung ändert. Mag das Wissen auf diesem Gebiete, wie überall, täglich fortschreiten, so darf die Rücksicht auf die Praxis verlangen, daß man der von ihr ge forderten Beständigkeit Rechnung trägt. -Die dritte Forderung, die der Buchhandel wohl mit Recht, ebenfalls im allgemeineren Interesse und insbesondere im Namen derer, die zur Erlangung einer bestimmten Rechtschreibung ge zwungen werden, stellen darf, ist die, daß, wenn eine Rechtschrei bung eingcsührt wird, dann auch die unbedingte Garantie ge geben wird für eine Durchführung nicht nur in der Schule, sondern auch seitens aller amtlichen Stellen. Auch hieran dürften wohl nach den Erfahrungen, die bei der Rechtschreibung von 1880 gemacht worden sind, billig begründete Zweifel gehegt werden. -Der Buchhandel hält deshalb für den aussichtsvolleren Weg zunächst die Durchführung der bestehenden Rechtschreibungen, die ja so geringe Abweichungen zeigen, daß die Einheit der Recht schreibung auch damit als fast völlig hergestellt betrachtet werden könnte. Ist diese Durchführung erfolgt, dann mag man daran gehen, zu bessern und auszugleichen.- Wechseltext. — Mit Bezug auf den Vordruck auf Wechsel formularen schlägt in einem der -Zeitschrift für Handel und In dustrie- zugegangenen Schreiben ein Jurist vor, das Wort -Herrn . . .- durch -An ...» zu ersetzen. Er führt folgende Gründe dafür an: Der Vordruck des Wortes -Herrn- macht nicht nur Schwierigkeiten, wenn der Adressat eine Gesellschafts-, Genossen schafts- u. s. w. Firma ist, sondern er führt dazu, daß bei Adres sierung an eine Frau dieses Wort stehen bleibt, so daß alsdann Zweifel, Schwierigkeiten und Kosten entstehen, wenn sich beim Protest oder der Klage herausstcllt, daß ein -Herr- gar nicht existiert, vielmehr eine Frau das Geschäft hat. Noch schlimmer ist es, wenn ein -Herr- zwar existiert, aber nicht er, sondern seine Frau das Geschäft führt und als Bezogene gedacht war. Der Aus steller weiß oft gar nicht, ob sein Kunde ein Mann oder eine Frau ist; ihn interessiert nur die Firma, mit der er verhandelt hat, und erst bei der Protesterhebung stellt sich heraus, daß der Firmeninhaber eine Frau ist. Nach einem Erkenntnis des früheren Oberhandelsgerichts vom 23. Februar 1877 (Entscheidungen Bd. 21 S. 416) ist, wenn als Bezogener irrtümlich der Mann ge nannt ist, die Annahme aber durch die als Bezogene gemeinte Frau erfolgt ist, kein giltiges Accept vorhanden. Diese Entscheidung mag nicht richtig sein, da das Wort -Herr- nur als bedeutungs lose Anredeform anzusehen ist; cs ist jedoch gewiß zweckmäßig, sich nicht der Gefahr auszusetzen, daß dieser Entscheidung gemäß er kannt wird. Urheberrechtsstreit. — In einem Rechtsstreit, der dieser Tage in Paris vor der ersten Civilkammer des Seine-Gerichts entschieden wurde, handelte cs sich um eine Klage des Pariser Musikverlegers Salabert gegen den Kapellmeister und Komponisten Paul Linke in Berlin. Der Pariser Verleger hatte von Linke mehrere Kompositionen, die dieser als sein geistiges Eigentum bezeichnete, erworben und sich deren Verlagsrecht für Frankreich gesichert. Darunter befand sich auch die bekannte -Gigerlkönigin-. Salabert, der ein großer Musikkenner ist, entdeckte bald, daß die -Gigerlkönigin» einem amerikanischen Volksliede nachgedichtet sei. Er klagte daher auf Aufhebung des Vertrages und auf Schadenersatz. In der ersten Verhandlung des Prozesses wurde Professor Dubais, der Leiter des Pariser Konservatoriums. als Sachverständiger vernommen. Dessen Gutachten lautete im Sinne der Klage. Der gewissenhafte Gerichtshof war aber mit dieser Aussage noch nicht zufrieden und ließ sich in einer zweiten Sitzung die Linkesche Melodie und die amerikanische Urmelodie durch zwei Phonographen Vorspielen. Selbst ein -unmusika lisches- Ohr mußte dabei die große Aehnlichkeit zwischen den beiden Melodieen herausfinden. Der Gerichtshof erkannte Salaberts Klage als berechtigt an. Die Schadenersatzsumme wurde auf 2842 Francs festgesetzt. Patentschriften. — Der Deutsche Reichsanzeiger vom 21. Juni veröffentlicht die folgende Bekanntmachung, betreffend den Bezug der Patentschriften. In nächster Zeit werden die Patentschriften nach Haupt- und Unterklassen getrennt zur Ausgabe gelangen. Für den Bezug derselben gelten an Stelle der unterm 9. September 1895 veröffentlichten fortan die nachfolgenden Be dingungen. 1. Preis. Der Preis der Patentschriften beträgt bei der Bestellung für das Stück a) von einzelnen Patentschriften in weniger als 20 Stücken von jeder Nummer 1 ^ b) von mindestens 20 Stücken einer einzelnen Patentschrift — „ 50 , o) von sämtlichen Patentschriften aus einer be stimmten Haupt- oder Unterklasse, wenn mindestens 20 Stücke aus der Kasse geliefert werden . . . . — 50 „ 2. Bestellung. Die Bestellungen sind an das Kaiserliche Patentamt in Berlin, Luisenstraße 32/34, zu richten. Die Bestellung kann auf dem Ab schnitt einer Postanweisung erfolgen; vergl. unter 3. Post anweisungs-Formulare mit vorgedruckter Adresse werden von: Patentamt unentgeltlich verabfolgt. In der Bestellung ist außer der genauen Adresse des Be stellers anzugeben: a) Bei der Bestellung einzelner Patentschriften in mehr oder weniger als 20 Stücken: die Nummer der Patentschrift (die stets mit der Nummer des Patents übereinstimmt) und die Anzahl der gewünschten Stücke. Wird eine Bestellung auf Grund der Bekanntmachung der Patenterteilung im -Reichs-Anzeiger- und -Patentblatt- emacht, so empfiehlt es sich, die Bestellung spätestens inner alb 14 Tagen nach der Bekanntmachung an das Patent amt gelangen zu lassen, damit sie noch bei Erteilung des Auftrags zum Druck der Patentschrift berücksichtigt werden kann. b) Bei der Bestellung der sämtlichen Patentschriften aus einer bestimmten Klasse: Nummer und Titel der Klasse, aus der die Patentschriften gewünscht werden, der Zeitpunkt, von welchem ab die Liefe rung erfolgen soll. 3. Bezahlung. s.) Die Beträge für die in bestimmter Stückzahl bestellten Patentschriften sind gleichzeitig mit der Bestellung zu entrichten. b) Bei Klassenbestellungen sind mindestens 20 im voraus zu zahlen. Die Zusendung der Patentschriften erfolgt bis zur Erschöpfung des eingezahlten Betrages. Für rechtzeitige Ergänzung ist Sorge zu tragen. o) Die Beträge sind entweder bei der Entnahme der Patent schriften bar einzuzahlen, durch Postanweisung an die Kasse des Patentamts einzusenden oder dem Giro-Konto der Kasse bei der Reichsbank zuzusührcn. ä) Die Bestimmung des Geldes ist in jedem Falle auf dem Abschnitte der Postanweisung zu vermerken. o) Die Bezahlung der Patentschriften durch Einsendung von Postsreimarken ist nicht gestattet. Schecks sind zur Ueberweisung des Geldes an die Kasse des Patentamts der betreffenden Bank, nicht dem Patentamt, zuzustellen. 4. Sonstiges. a) Unvollständige Bestellungen oder Bestellungen, die vor der Veröffentlichung der Patenterteilung cingehen, werden nicht berück sichtigt. Die derartigen Bestellungen beigegebenen Gelder werden gegebenen Falles portopflichtig zurückgesandt. b) Alle Sendungen an das Kaiserliche Patentamt sind zu frankieren. Die Briefumschläge von nicht ausreichend oder über haupt nicht frankierten Sendungen gehen an den Absender zurück. Berlin, den 19. Juni 1900. Der Präsident des Kaiserlichen Patentamtes, von Huber.
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