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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1900
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- Deutsch
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138, 18. Juni 1900. Nichtamtlicher Teil. 4617 gegen den Robert Lutz, Verlagsbuchhändler in Stuttgart, Kläger und Berufungs-Beklagten, — Prozeßbevollmächtigter' Justizrat Friedländer zu Bielefeld wegen Herausgabe von Büchern hat die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts in Bielefeld auf mündliche Verhandlung vom 9. November 1899 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 31. Oktober 1898 ver kündete Urteil des Königlichen Amtsgerichts zu Bielefeld wird unter Verurteilung des Beklagten in die Kosten der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Thatbestand: Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil, durch das die Entscheidung von einem dem Kläger auferlegten Eid abhängig gemacht ist, und auf dessen in der mündlichen Verhandlung vorgetragcnen Inhalt hiermit Bezug genommen wird,*) hat die Beklagte beantragt, unter Abänderung des ersten Urteils die Klage abzuweisen, da es bei den deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Redaktiouen feststehender Gebrauch sei, daß die nicht be sprochenen Recensionsexcmplare nicht zurückgegeben werden. Sie hat dies unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen und unter Berufung auf eine Reihe von ihr benannter Redakteure und Zeitschriftenverleger des weiteren ausgeführt. Der Kläger hat dagegen unter Bestreitung dieser An- und Ausführungen Zurückweisung der Berufung beantragt, indem er seinerseits unter Bezugnahme auf seine erstinstanz lichen Behauptungen und die bereits namhaft gemachten und noch weiter benannten Verlagshandlungen den von der Gegen seite behaupteteteu Handelsgebrauch als einen Mißbrauch, der nur von wenigen Redaktionen geübt werde, bezeichnet. Auf Antrag der Parteien ist darüber, ob der von der Beklagten behauptete allgemeine Handelsgebrauch bestehe, nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 6. Juli 1399 zum Beweis, bezm. Gegenbeweis der erste Vorsteher des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Carl Engel horn zu Stuttgart, als Sachverständiger eidlich vernommen worden, auf dessen in der mündlichen Verhandlung vor getragenes Gutachten hiermit verwiesen wird. Beklagte hat hierauf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen beantragt, eventuell beantragt, den Urteils eid statt in die Ueberzeugungsnorm in die Wahrheitsnorm zu fassen. Kläger hat diesen Anträgen widersprochen, und es ist, wie geschehen, erkannt aus folgenden Gründen: Da die Parteien die in Artikel 272 Nr. 5 des Handels gesetzbuchs bezeichneteu Geschäfte gewerbsmäßig betrieben, so sind sie nach Artikel 4 des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute au- zusehen, und ist deshalb in Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung ihrer Handlungen und Unterlassungen nach Artikel 279 des Handelsgesetzbuchs auf die im Handelsverkehr geltenden Ge wohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Wenn also der von dem Beklagten behauptete allgemeine Gebrauch bei den deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Redaktionen besteht, dann ist er auch in Altwendung zu bringen, da ein solcher allgemeiner Gebrauch dem Kläger bekannt gewesen sein muß und daher anzunehmen ist, daß *) Bergt. Börsenblatt 1899, Nr. 221 vom 22. September. Dem Kläger Lutz war der Eid aufcrlegt worden, daß er von dem Ver merk der Redaktion des -Daheim« an der Spitze von dessen Ab teilung «Vüchertisch«, daß Zuriicksendung der nicht besprochenen Bücher nicht möglich sei, vor Absendung der Bücher nichts ge wußt habe. Siebemmdsechzigster Jahrgang. ! er sich bei Einsendung der Recensionsexemplare an die Be klagte demselben hat unterwerfen wollen, also damit auf Rückgabe der eingesandteu Recensionsexemplare verzichtet hat. Nach dem eidlichen Gutachten des Kaufmanns Engelhorn, dessen Sachkunde als ersten Vorstehers des Börsenvereins der Deutscheit Buchhändler zu Leipzig, außer Zweifel ist, iveshalb auch die von der Beklagten beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen erübrigte, besteht aber ein solcher allgemeiner Gebrauch nicht, wie dies auch hier nach den widersprechenden Ausführungen der Parteien und den von ihnen beigebrachten abweichenden außergerichtlichen Aeuße- rungen der verschiedensten Redaktionen und Verleger zu ver muten war, und nicht zum mindesten aus der von den Beklagten selbst für nötig gehaltenen Bekanntmachung*) an der Spitze der Rubrik »Neuigkeiten vom Büchermarkt« ihrer Zeitschriften »Daheim« und »Monatshefte« erhellt. Aus dieser Bekanntmachung geht viel eher hervor, daß die Beklagte selbst sich bewußt war, daß ein allgemeiner Gebrauch, das sogenannte Recensionsexemplar nicht zurückzusenden, nicht bestehe, und daß sie sich deshalb durch diese Bekanntmachung von der Verpflichtung zur Rückgabe hat befreien wollen. Diese Bekanntmachung kann natürlich für den Kläger nur verbindliche Kraft haben, wenn er sie bei Einsendung der fraglichen Exemplare gekannt hat, denn dann wußte er, daß die Beklagte sich gegen Rückgabe der zur Recension ein gesandten Bücher, auch wenn diese nicht besprochen würden, verwahrte, und unterwarf sich also, wenn er in Kenntnis dieser Bekanntmachung die Bücher zur Recension einsandte, der Folge, daß er die Bücher nicht zurückoerlangen kann. Es kommt also, da der von der Beklagten geltend ge machte allgemeine Gebrauch nicht besteht, auf den über die Kenntnis des Klägers von dem Inhalte der mehrgedachten Bekanntmachung bei Absendung der fraglichen Bücher an getragenen und angenommenen Eid an, der von dem ersten Richter aus zutreffenden Gründen als Ueberzeugungseid normiert ist und zu dessen Umänderung um so weniger Anlaß vorliegt, als Beklagte dafür keinerlei Gründe angeführt hat. Die Folgen der Leistung oder Nichtleistung des Eides sind richtig getroffen und die Berufung daher überall un begründet. Die Entscheidung wegen der Kosten folgt aus § 92 der Civilprozeßordnung. Kleine Mitteilungen. Post. — Wegen der seit Anfang Mai eingetrctenen Aende- rungcn in der Bestellung der Morgenpost ans England in Berlin ist dem -Verein Berliner Agenten- auf seine Eingabe folgender Bescheid von der Oberpostdirektion erteilt worden: -Bis Ende April bestand für die erste Verbindung London- Berlin über Vlissingen, mit der die Londoner Morgenpost be fördert wird, der Fahrplan: ab London 8.30, an Berlin Friedrick straße 7.34 mit Schnellzug 5. Seit dem 1. Mai erfolgt der Abgang aus London 9.15, die Ankunft in Berlin Pots damer Bahnhof mit Schnellzug 9 um 8.48. Während dem entsprechend bis Ende April die englische Post in Berlin an den Werktagen mit der zweiten Briefbestellung abgetragen werden konnte, erreicht sie seit dem 1. Mai bei plan mäßigem Eintreffen erst die dritte Bestellung. Trifft der Zug 9 mit Verspätung hier ein, was im Monat Mai häufig der Fall gewesen ist, so kann die Post aus England sogar erst zur vierten Briefbestellung gebracht werden. Die von Ihnen wie von anderen Kreisen der Berliner Bevölkerung beklagten Ver zögerungen in der Zustellung der englischen Post sind somit nicht durch Minderungen im Postbetriebe, sondern durch die Spätcrlegung der ersten Berbinduug London—Vlissingen—Berlin und durch Zugversäumnis herbeigeführt worden. In letzter Zeit ist der Zug 9 übrigens mit größerer Pünktlichkeit hier an- gekommcn, so daß für die Folge eine regelmäßigere Abtragung der betreffenden Post mit der dritten Bestellung erhofft werden darf.« *) Besagend, daß unbesprochene Bücher von seiten der ge nannten Redaktionen nicht zurückgegeben werden können. 618
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