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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1900
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- 15.06.1900
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- Deutsch
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4552 Nichtamtlicher Teil. 136, 15. Juni 1900. dem Gedächtnis; nicht auf das Begreifen des innern Zu sammenhangs, sondern auf die Einprägungen der äußerlichen Unterscheidungen; nicht auf die Erkenntnis des Wesens der Rechtsinstitute, sondern auf die Erlernung ihrer fremden Er scheinung hinarbeitet-. Die populär-juristische Litteratur erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des bürgerlichen Rechts und des Prozesses, berücksichtigt aber das heimische Recht nur im geringen Umfange und hat fast ausschließlich das fremde, römisch-kanonische Recht im Auge. Die Schriften zerfallen in: 1. einleitende und mehr theoretische; 2. alphabetische Sammlungen; 3. die Bücher über die Stammbäume und die Verwandtschaftsverhältuisse; 4. prozessualische und Notariats schriften. Es folgen sodann der »Klagspiegel« und der »Layenspiegel« in Verbindung mit den übrigen Arbeiten von Sebastian Brant, Thomas Murner und Ulrich Molitor. Endlich finden sich zahlreiche Sammelwerke und die Schriften der geistlichen Jurisprudenz.*) Von den vielen Beweisen für vorstehendes seien hier nur einige Beispiele angeführt. Die von Sebastian Brant bearbeiteten »Lxpositiouss ownium titulorum IsZalium« sind in neun Ausgaben gedruckt worden; von demselben Schrift steller wurden drei Ausgaben des »Oaeeialupis äs woäo stuäsnäi« herausgegeben, von dem außerdem noch drei andere Ausgaben erschienen. Die kanonischen Rechtsquellen, das Oserstum, die »Dekretalien« und das »lliiösr ssxtus« erschienen in sechs Ausgaben. Der »Lroesssus I-uoiksri oontra Ossum« erschien in einundzwanzig verschiedenen Ausgaben, deutsch und lateinisch, von denen eine Anzahl mit Holzschnitten verziert waren. Letztere Erleichterung des Studiums geht ja — von den Zierleisten einiger neueren juristischen Werke abgesehen — den modernen Preßerzeugnisseu leider ab. Vom »Klagspiegel« und dem »Layenspiegel«, deutsch geschriebenen Rechtsbüchern, wurden eine ganze Anzahl verschiedener Ausgaben, nament lich in Straßburg, veröffentlicht. Es erschienen ferner: von 1486—1500 gegen zehn Ausgaben des »Vosadularium iuris utriusqus« und gegen fünfundzwanzig der »llsotura Ooüannis ^närsas supsr arboribus oovsanquinitatis«; doch sind bei allen diesen Zahlen diejenigen Ausgaben nicht mitgezählt, die von den deutschen Druckern in Frankreich, Italien und den Niederlanden auf den Markt gebracht wurden. Auch für die Existenz von praktischen Handbüchern haben wir einen Beweis in verschiedenen Ausgaben von Werken wie »Utriusqus iuris rubrioas iu oräiusm alpbabsti rsäaetas« und »Illorss lsguru sseuoäuw oräinsm alpüabsti«, während als Spezialität noch zu erwähnen sind die verschiedenen Bücher »Von Unholden und Hexen«. Die vorhcrgegangene Blüteulese giebt nur einen kleinen Bruchteil der erschienene» Bücher au, deren Verbreitung man anderseits auch nicht zu hoch schätzen darf. So scheinen den Studenten die Bücher oftmals noch zu teuer gewesen zu sein, denn Luther wird für seinen juristischen Eifer noch be sonders belobt, weil er sich während seines Studiums der Rechtswissenschaft in Erfurt (um 1506) ein Lorpus iuris ge kauft hatte. Auch sonst fehlte es an den Universitäten an Büchern. So versuchte der jüngere Basilius Amerbach noch 1552—1553 in Tübingen vergeblich, sich ein Oorpus iuris zu leihen, und später mußte m Padua sein Präzeptor erst sür eine derartige Gelegenheit sorgen. Erst durch den Venediger Drucker Aldus Mauritius, der billige Klassiker in handlichem Formate herausgab, wurde es in dieser Beziehung besser. Nach den Meßkatalogcn des deutschen Buchhandels, die aber kein unbedingt zuverlässiges Bild geben, erschienen seit deren erstem Auftreten 1564—1600 (über die vorhergehende Zeit sind kaum annähernd richtige Zahlen anzugeben): 2767 Werke; dagegen erschienen von 1868—1899*) 57657 deutsche juristische Bücher und davon allein im Jahre 1899 2038. Es mußte eben mit der Entwickelung der Kultur und der Wissenschaft auch das entsprechende Handwerkszeug sich ent wickeln und vermehren. Daß dies aber möglich war, ver dankt auch die Rechtswissenschaft zum nicht geringen Teile Gulenberg, der -den Gedanken kühn befreit aus dem Jahrtausend alten Sklaven bande, und Fittiche dem freien Wort verliehn, daß es durchfliegt die Zeiten und die Lande». Julius Eichenberg, Berlin. Kleine Mitteilungen. Einkommensteuer in Preußen. — Die nachfolgenden Entscheidungen des k. preußischen Ober-Verwaltungsgerichts teilt der Senatspräsidcnt Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Fuisting in Nr. 11 der Juristenzeitung (Berlin, Otto Licbmann) vom 1. Juni d. I. mit: Betreibt ein Steuerpflichtiger mit anderen Personen zusammen in offener Handelsgesellschaft ein gewerbliches Unternehmen, so stellt der ihm daraus erwachsende Gewinnanteil sich als gewerbliches Einkommen im Sinne des ß 14 des Einkommensteuergesetzes dar. Es kann daher auch nicht zweifelhaft sein, daß er, falls die Gesell schaft in einem Geschäftsjahre mit Verlust gearbeitet hat, den auf ihn entfallenden Verlustanteil nach denselben Grundsätzen wie den in einem von ihm allein betriebenen Gewerbe erlittenen Verlust bei der Ermittelung seines steuerpflichtigen Einkommens von den Einkommensbcträgen aus anderen Quellen abzuziehen befugt ist. (Urt. XII. a. 9 v. 21. Sept. 1899.) — Bei Entnahme von Geldbeträgen für Privatzweckc aus der Geschäftskaffe kommt es nicht daraus an, wieviel der Stcuer- pflicktige für seinen Lebensunterhalt bedarf, sondern darauf, wie viel er zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse sür sich und seine Angehörigen aus den Geschäfts-Einnahmen thatsächlich ver wendet hat. Kann dies durch einwandfreie Buchführung nach- aewiesen werden, so ist jede Schätzung ausgeschlossen. Muß in Ermangelung eines solchen Nachweises Schätzung erfolgen, so ist zu prüfen, welche Geldmittel dem Steuerpflichtigen aus anderen Einkommensquellen, aus der Inanspruchnahme seines Kredits re., zur Verfügung gestanden haben und welche Beträge er hiernach für seine Bedürfnisse noch nötig gehabt und deshalb unter Be rücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse nach vernünftigem Ermessen aus den Geschästseinnahmen verbraucht hat. (Urt. IV. b. 60 v. 26. Okt. 1899.) — Es ist unrichtig, grundsätzlich — ohne Prüfung der thatsäch- lichen Verhältnisse und ohne Darlegung der im Einzelfalle maß gebenden Gründe — den Buchungen «nes Kaufmannes über die aus der Geschäftskasse für Hausyaltszweckc entnommenen Geld beträge lediglich wegen mangelnder Führung eines besonderen Haushaltskontos die Beweiskraft abzusprechen. (Urt. IV. b. 328 v. 5. Okt. 1899.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Oöutsebo 8praoüs unä luttsratur. Obsrsstv.unAsn. ^ntiqu.- IlataloA dir. 247 von Llottlisb 0 niq « r in 8tutt§art. 8". 98 8. 2727 Xrn. Vsrrsieünis äsr VsriaZs-unä kartis-^rtilrsl von Osüar Osrsollsl in 8tuttgart. Nit Xsttobarprsissn. rlrn 8oülu8s vis8snseüaktlieüs Pbsrsiebt äsr aukASnowmsnsn IVsrlrs. 8". 25 sinssitig bs- ärueüts lllättsr. Nonatlivbsr Vn'/.siqvr übsr Xovitatsn unä tlntiquaria ans clsm 6sbists äsr Nsäioin unä Xaturvisssosoüakt ?.u bsrisbsn äuroü (klatr kür Xukäruolr äsr lürma). Vsrla^ äsr Nirssllvvalä'sollsn LueübanälunA in Lsrlin. 1900, ^r. 5, Nai. 6r. 8°. 8. 33—40. Havarien. Lüollsr unä HibiläuvASn ?.ur luttsratur, Ossebiobts, üooZrapüis unä Uoiitilc Lazwrns. Nonaosnsia, Xreöivg, Ls- risbts, Oallrssbsriellts, Verband! ungon unä 2sitsobriktsn äsr bistorisebsn Vsrsins nsbst dlaebtraA. 111. Antiquariats-Katalog von Urisäriob 111übsr, LuobbanälnnA unä Antiquariat in Nünollsn. 8°. 91 8. 1937 Nrn. I. klaturvvisssnsebaktsn, Vstronoinis. II. Natbsinatilr. III. lanä- u. Vorstwisssnsebakt, >laqä, 8port, Oartsnwirtsobakt. .-Vnti- quariats-llataloq dir. 128 von R. I-s vi, biuvbbanäinnq u. Anti quariat in -Stuttgart. 8". 4^8. 921 Xrn. h Kapp, a. a. O. S. 328. ') Nach -Mühlbrcchts Wegweiser». 22. Jahrgang.
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