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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1900
- Sprache
- Deutsch
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74. 30. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2531 Ganz Moskau. Adreß- u. Nachschlagebuch f. 1900. 3 R. Gedenkbuch f. d. Jahr 1900. 2 R. Gemälde, die, der Londoner Nationalgallerie m. erklär. Text. 12 Lfgn. 75 R. Gestütckalender f. 1900. 1 R. Gorbunow, Szenen a. d. Volksleben. Fürs Theater u. für Familien- abcnde. 8. Aufl. 1 R. Grcgorovius, F., Geschichte d. Stadt Athen im Mittelalter. A. d. Deutschen. 3 R. 50 K. Haacke, W., Die Entstehung der Thierwelt. A. d. Deutschen. 7 R. Handels- u. Industrie-Kalender, Sibirischer, f. 1900. 2 R. Hesse, G., Technologie der Metalle. Ein Handbuch f. technische u. Handwerkerschulen. Mit Atlas v. 53 Tafeln. 2. Aufl. 4 R. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Neue Postordnung. — Aus der soeben verkündeten Post ordnung vom 20. März 1900 (Reichsanzeiger Nr. 76 v. 27. März) haben wir gestern ein Stück (Drucksachen X) hier mitgeteilt. Nach stehend sei noch das Folgende hier wiedergegeben: Postkarten. 8 7. I. Die Postkarten müssen offen versendet werden. II. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 für je 10 Stück verabfolgt. III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zu lässig; sie dürfen in Form, Größe und Papierstärke nicht wesent lich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift »Postkarte» tragen. IV. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Verscndungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die ausgeklebten Zettel rc. der ganzen Fläche nach be festigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände den Post karten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Teile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einsachc Postkarten entsprechen; die Antwort karte muß als solche bezeichnet sein. VI. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§ 37), im Frankierungsfalle 5 für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. VII. Für unzureichend frankierte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. Drucksachen. 8 8. I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papvro- graphic, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigesügt sein. II. Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nacheinander angewendete Ver- vielsältigungsverfahren (I), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt sind. III. Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind aus geschlossen die mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. IV. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, ein geliefert werden. a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger. V. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt oder in einem offenen Um schlag oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet, eingeliefert werden, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band rc. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden. VI. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 ow in der Länge und 10 em im Durchmesser nicht überschreiten. VII. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung -Postkarte» tragen. Gedruckte rc. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im H 7. VIII. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren über einstimmende Aufschrift enthalten. IX. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waren proben siehe H 11. X (vgl. Nr. 73 d. Bl.) XI. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. XII. Drucksachen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (tz 37): bis 50 Z einschließlich 3 H, über 50 bis 100 x ,, 5 >ß, „ 100 „ 250 A „ 10 -Z, „ 250 ,. 500 § ., 20-). „ 500 8 bis 1 1^8 „ 30 Unfrankierte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung. XIU. Für unzureichend frankierte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter I und II entsprechende Drucksachen anzusehen: 1. die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandteile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift er achtet werden können,mit welcher die Versendung erfolgen soll; 2. die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen er scheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. XV. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exem plare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- rc. Exemplare ist Sache des Verlegers. XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform Zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförde rung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XVII. Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ff« -ß. Ein bei Berechnung des Gesamt betrags sich ergebender Bruchteil einer Mark wird nötigen Falles auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. Pakete. 8 12. I. Den Paketen muß eine Postpaketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. II. Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete ge hören; jedes Nachnahmepaket (Z 19) muß jedoch von einer be sonderen Postpaketadreffe begleitet sein. Hl. Es ist nicht zulässig, Einschreibepakete (Z 13) oder Pakete mit Wertangabe (ß 14) zusammen mit gewöhnlichen Paketen auf eine Postpaketadresse zu versenden. IV. Gehören mehrere Pakete mit Wertangabe zu einer Post paketadresse, so muß auf dieser der Wert eines jeden Pakets be sonders angegeben sein. V. Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Postpaketadresse zu versenden, vorübergehend aufheben. VI. Formulare zu Postpaketadressen können durch alle Post anstalten bezogen werden. Für Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 H für je zehn Stück abgelassen. VII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen über einstimmen. VIII. Der an der Postpaketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mitteilungen benutzt werden. IX. Die Postpaketadresse, sowie die zur Frankierung des 340»
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