Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000321
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190003214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000321
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-03
- Tag1900-03-21
- Monat1900-03
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 66, 21. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2249 ist das Verletzende! Hätte man das an anderer Stelle gebracht, so wiirdc diese Verletzung nicht eingetreten sein. Hier ist davon gesprochen worden, daß man in der Versamm lung schlecht unterrichtet gewesen sei über die gesetzlichen Be stimmungen. Ich bin erstaunt, zu hören, daß man hier bei manchen so schlechte Unterrichtungen findet. Wenn etwas unter strenger Kontrolle steht, so sind es Anstalten wie der Wintergarten und ähnliche, von denen der Herr Abgeordnete Roeren wieder gesprochen hat. Die Gewerbeordnung giebt jederzeit der Polizei das Recht, jede Vorstellung zu inhibieren, die auch nur gegen die guten Sitten geht. Wenn die Polizei ihre Macht nicht anwendet, oder unverständig anwendet — kann man dann Künstlern die Meinung bcibringcn, daß die Polizei in künstlerischen Dingen besonders bewandert sei? Wenn man Bilder, wie die Böcklinschen, aus den Schaufenstern entfernt als unzüchtig — sollen unsere Künstler daraus entnehmen, daß sie bei künftiger Handhabung dieses Gesetzes auf Gerechtigkeit gegen die Kunst zu rechnen hätten? Ganz gewiß werden diese Vorgänge und solche Vorgänge, wie daß man in Kunsthandlungen nachforscht, ob nicht etwa Dinge vorhanden sind, die der Polizei angezeigt werden können, die Herren stutzig machen. Ich brauche nicht auszuführen, wie dehnbar diese Bestimmungen sind; das hat in vorzüglicher Weise Herr Bassermann gethan, und was in der Audienz bei dem Herrn Reichskanzler gesprochen ist, — so wohlmeinend es auch war, es ist doch mit vollem Recht aus geführt, daß an alles das, was dort gesagt war, sich kein Gericht zu binden braucht. Meinen Sie, daß ein Richter, der nicht hohe Kunstansichten hat, sich durch das beeinflussen läßt, was hier im Palais des Reichskanzlers gesprochen worden ist? Der Mann wird sich vielmehr auf sein Gefühl, also auf das Gefühl des normalen Menschen, zurückzichen. Natürlich hält sich der Richter für den normalen Menschen (Heiterkeit.) und wird nach seinem persönlichen Urteil entscheiden, und wenn dieses Urteil in einem Falle ein erleuchtetes sein kann, so in einem anderen Falle auch wieder ein thörichtes! Alle Achtung vor dem Richterstand! Aber Sie werden zugeben: Richter sind Menschen. Noch ein Stück menschlicher sind aber die Polizisten. Die Polizei wird spazieren gehen und suchen, ob sie etwas findet, was sie als scham los betrachten kann. Sie werden sagen: hinter der Polizei steht der Richter. Ist es aber angenehm für den Künstler, wenn der Polizist bei ihm erscheint und sagt: entferne dies oder jenes, oder ich muß dich anzeigen, weil du schamlose Dinge zeigst. Unsere Kunst will sich ganz gewiß dem Urteil des deutschen Volkes unter werfen, aber nicht dem Urteil eines Einzelnen, am wenigsten eines Mannes, dem sie ein künstlerisches Urteil nicht Zutrauen kann. Was über die Kunst entscheidet und mit Sicherheit entscheidet, das ist die allgemeine Meinung des Volks, die sich vielleicht nicht im ersten Augenblick feststellt — dabei kann auch mancher Irrtum unterlaufen, genau wie beim Richter —, aber dieses Urteil wird exequiert nicht durch Gefängnisstrafe, das wird excquiert durch Achtung oder Nichtachtung, und es ist noch nicht dagewesen, daß ein Künstler oder eine Künstlerin einen dauernden Ruhm behalten hat, denen man mit vollem Recht vorwersen könnte, daß sie auf dem Gebiet der Sittlichkeit schwer gefehlt hätten. Diesem Urteile wollen unsere Künstler und Schriftsteller sich gern unterwerfen. Das, meine Herren, waren die Worte, die ich noch nachzutragen hatte zu den Ausführungen über die Protestversammlungen und über die Auffassung unserer Künstler. Ich fürchte, das, was Sie heute hier gehört haben, wird die Herren in ihrem Argwohn und ihrer Befürchtung nur noch bestärken; sie werden aus den Verhandlungen hier entnehmen, daß aus jener Seite doch nicht das Verständnis für unsere Kunst vorhanden ist, das vorhanden sein sollte, und es würde ein schwerer Schaden für unsere Kunst sein, wenn sie wirk lich in der Weise behandelt werden sollte, wie man fürchtet. Aber nicht allein die Künstler und Schriftsteller sind jetzt stutzig geworden. Wenn Sie die Namen lesen, die unter den Ein gaben stehen, wenn Sie hören, welche Männer sich an den Ver sammlungen beteiligt haben, so werden Sie darunter Männer der verschiedensten Stände finden — und warum? Weil sie sich mit Recht sagen: das, was jetzt hier geschieht, ist nur ein Symptom, eine Vollendung dessen, was schon angefangen, und ein Anfang dessen, was noch kommen soll. (Sehr richtig! links.) Sie sagen ganz mit Recht: der enge, selbstgerechte Geist, der sich in diesen Anträgen und demnächst in den Beschlüssen aussprechen wird, das ist der Geist, den wir nicht wollen, der aber mit aller Kraft dahin strebt, die Herrschaft über das deutsche Volk zu be kommen. (Unruhe rechts.) Das zu verhindern, meine Herren, dafür ist ein großer Teil von Männern gerade jetzt hervorgetreten, die der Politik so fern ge standen haben, wie irgend wer. Sie sehen jetzt ein, daß es sich Sieben»ndi'echziffter Jahrgang. handelt um eine wahre Bedrohung der geistigen Freiheit des deutschen Volkes (lebhafter Widerspruch und große Unruhe rechts und in der Mitte — sehr richtig! links); denn diese Leute wissen, daß diese Maßregel nicht die erste ist, daß eine ganze Reihe von Dingen geschehen sind und geplant werden, die auf diesem Wege vorgearbeitet haben und noch weiter gehen sollen. Wenn einer einmal: »Bravo Heinze!» gerufen haben sollte — nun, meine Herren, es giebt vielleicht Leute, die da denken, wir sind der lox Heinze dankbar dafür, daß sie uns ein Licht auf gesteckt hat über das, was vorgegangen ist und was noch Vor gehen soll. Wenn, wie es wahrscheinlich ist, der Kompromißantrag gegen unsere Stimmen angenommen werden sollte, meine Herren, so wird es eben ein Schritt weiter sein auf dem Wege, den Sie be schritten haben; es wird aber zugleich ein Schritt weiter sein auf dem Wege der Erkenntnis der Notwendigkeit, diesen Bestrebungen mit aller Macht entgegenzutrcten, Bestrebungen, die alles in sich vereinigen, was geistige, wirtschaftliche und politische Reaktion ist. (Sehr richtig! links. Lachen rechts.) Dagegen wird hoffentlich das deutsche Volk sich energisch erheben. (Lebhaftes Bravo links. Vereinzeltes Zischen rechts.) Gröber, Abgeordneter: Die Herren Vorredner, welche gegen die Kommissions anträge und die Reichstagsbeschlüsse zweiter Lesung gesprochen haben, haben namentlich mit dem Cinwande operiert, daß durch die Ausdehnung der Strafvorschriften über die unzüch tigen Bilder und Schriften hinaus auf Bilder und Schriften, welche das Schamgefühl gröblich verletzen, in unser Strafrecht ein vager Begriff eingeführt werde, der in der Praxis zu den unangenehmsten Folgen führen müsse. Meine Herren, wenn wir diese Frage ganz richtig prüfen wollen, dann müssen wir uns doch umsehen, wie es in anderen Gesetzgebungen auf diesem Gebiet aussieht. Wir leben doch nicht allein in der Welt; die beklagenswerten Vorkommnisse, wegen welcher wir unser Strafgesetz verschärfen wollen, hat man auch anderwärts beklagt und hat dagegen zum Teil in den letzten Jahrzehnten verschärfte Gesetze eingeführt. In dieser Beziehung ist es doch von besonderem Interesse, meine Herren, wenn ich Ihnen mitteilen kann, welche Bestimmungen z. B. in dem niederländischen Strafgesetzbuch von 1881 darüber enthalten sind, also in einem ganz modernen Strafgesetzbuch. Der Artikel 239 desselben lautet: Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldbuße bis zu dreihundert Gulden wird bestraft: 1. öffentliche Verletzung der Schamhaftigkeit; 2. Verletzung der Schamhaftigkeit, bei welcher ein anderer wider Willen zugegen ist. Artikel 240: Wer eine in sittlicher Beziehung anstößige Abbildung oder ein solches Flugblatt, dessen Inhalt er kennt, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt oder zur Verbreitung vorrätig hält, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geld buße bis zu dreihundert Gulden bestraft. Artikel 451: Uebertretungen, betreffend die Sittlichkeit: Mit Haft bis zu drei Tagen oder Geldbuße bis zu fünf zehn Gulden wird bestraft: 1. wer öffentlich unanständige Lieder singt; 2. wer öffentlich unanständige Reden hält; 3. Wer an einem von dem öffentlichen Wege sichtbaren Orte unanständige Worte oder Zeichnungen anbringt. Also, Sie sehen, meine Herren, dieses moderne Strafgesetzbuch geht recht weit mit diesen Strafbestimmungen. Unanständigkeiten, Verletzungen der Schamhaftigkeit, anstößige Schriften u. s. w. werden bedroht. Das Strafgesetzbuch des Staates New Uork vom Jahre 1881 ferner enthält ebenfalls sehr ausführliche Bestimmungen, die schon in der Kommission citiert worden find. Ich begnüge mich deshalb, nur so viel hier mitzuteilen, daß die Strafbestimmungen sich nicht bloß gegen -unzüchtige- Bücher, Zeichnungen und Bilder, sondern auch gegen die »unanständigen- Schriften, Bilder, Photo- graphieen u. s. w. sich wenden; also auch hier eine Erweiterung der Strafbestimmung über den Begriff des Unzüchtigen hinaus. Wetter enthält das italienische Strafgesetzbuch von 1889 — also ein noch neueres Strafgesetzbuch, und zwar ein ganz liberales — im Artikel 470 folgende Strafbestimmung unter der Ueberschrist -Verletzung des öffentlichen Anstandes-: Wer sich öffentlich schamlos nackt zeigt oder aber durch Reden, Singen oder andere Akte den öffentlichen Anstand verletzt, wird mit Haft bis zu einem Monat oder mit Buße von zehn bis zu dreihundert Lire bestraft. Und nun lassen Sie mich noch auf andere gesetzgeberische Vorgänge Hinweisen, welche zeigen, daß man auch noch in anderen als den ^ bisher genannten auswärtigen Staaten ein Bedürfnis zur Ver- 301
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder