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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1900
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- 21.03.1900
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- Deutsch
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66, 21. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2247 Nichtamtlicher Teil Staatsvertrag betr. den Urheberrechtsschuh zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn. Der am 16. d. M. vom österreichischen Herrenhause angenommene Staatsoertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche, der am 30. Dezember 1899 in Berlin von den Bevollmächtigten, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs Graf Bernhard von Bülow und dem Botschafter Wirklichen Geheimen Rat Szögyeny- Marich von Mag yar-Szögysn und Szolgaegyhäza, unterzeichnet worden ist, lautet wie folgt: Artikel I. Jedes Werk der Litteratur, der Kunst und der Photo graphie, welches in den Staatsgebieten eines der vertrag schließenden Teile einheimisch ist, wird in den Staatsgebieten des anderen Teiles, wenn es nicht auch dort als einheimisch anzusehcn ist, den dort für Werke gleicher Art durch die inländische Gesetzgebung jeweils gewährten Schutz auf Grund dieses Uebereinkommens genießen. Der vertragsmäßige Schutz wird jedoch nicht gewährt, wenn das Werk dort, wo es einheimisch ist, überhaupt keinen gesetzlichen Schutz genießt. Er soll ferner nicht länger bestehen, als der gesetzliche Schutz dort dauert, wo das Werk einheimisch ist. Artikel II. Als einheimisch gilt ein Werk, wenn auf dasselbe ver möge seines Erscheinungsortes oder vermöge der Staats angehörigkeit oder des Wohnsitzes seines Urhebers die be treffende inländische Gesetzgebung Anwendung findet. Artikel III. Im Verhältnisse zwischen dem Deutschen Reiche und den im österreichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ist der vertragsmäßige Schutz von der Erfüllung nur der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Teiles vorgeschrieben sind, in dessen Ge biet das betreffende Werk einheimisch ist. Dagegen ist im Verhältnisse zwischen den Ländern der ungarischen Krone und dem Deutschen Reiche der vertrags mäßige Schutz davon abhängig, daß hinsichtlich der Be dingungen und Förmlichkeiten nicht nur den Gesetzen und Vorschriften des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet das Werk einheimisch ist, sondern auch den Gesetzen und Vorschriften des anderen Teiles, in dessen Gebiet der vertrags mäßige Schutz gewährt werden soll, entsprochen worden ist. Als Bedingungen und Förmlichkeiten im Sinne dieses Artikels sind insbesondere der Vorbehalt des Uebersetzungs- rechtes und der Beginn der Uebersetzung innerhalb einer bestimmten Frist anzuschen; das Gleiche gilt von dem Vor behalt des Rechtes der öffentlichen Aufführung bei musika lischen Werken. Artikel IV. Das ausschließliche Uebersetzungsrecht dauert hinsichtlich der Sprachen, in denen nicht eine rechtmäßige und voll ständige Uebersetzung herausgegeben worden ist, keinenfalls länger als drei Jahre nach der Herausgabe des Werkes. Bezüglich der Sprachen, in denen eine solche Uebersetzung rechtzeitig herausgegcben ist, endigt das Uebersetzungsrecht erst fünf Jahre nach dieser Herausgabe. Bei Berechnung der Fristen ist das Kalenderjahr der Herausgabe des Werkes oder der Uebersetzung nicht mit zuzählen. Artikel V. Die durch dieses Uebereinkommen gewährleisteten Rechte stehen nicht nur den Urhebern, sondern auch ihren Rechts nachfolgern, mit Einschluß der Verleger, zu, gleichviel ob das Urheberrecht als solches oder nur zur Ausübung auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Damit die Urheber bis zum Beweise des Gegenteiles als solche angesehen und demgemäß von den Gerichten der vertragschließenden Teile zur Verfolgung ihrer Rechte zu gelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Heraus geber, und wenn ein solcher nicht oder nicht mit seinem wahren Namen angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der Herausgeber und der Verleger gelten in diesen Fällen ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel VI. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen in keiner Beziehung das jedem der beiden vertrag schließenden Teile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maß regeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Ver breitung, die Aufführung, die Ausstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen. Jedem der beiden vertragschließenden Teile bleibt gleicher weise das Recht gewahrt, im eigenen Gebiete die Einfuhr solcher Werke zu verbieten, welche nach seinen inneren Ge setzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Mächten als unerlaubte Wiedergabe erklärt sind oder erklärt werden. > Artikel VII. Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens sollen auch auf die vor Beginn der Wirksamkeit desselben vorhandenen Werke Anwendung finden. Jedoch können begonnene Ver vielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubter weise hergestellten verbreitet werden. Desgleichen können die Vorrichtungen zur Verviel fältigung oder Nachbildung (Abdrücke, Abgüsse, Platten, Steine und Formen) deren Herstellung bisher nicht verboten war, zu besagtem Zwecke noch während eines Zeitraums von vier Jahren, vom Beginn der Wirksamkeit des gegen wärtigen Uebereinkommens an, benutzt werden. Die Verbreitung solcher Vervielfältigungen oder Nach bildungen und die fernere Benutzung der bezeichneten Vor richtungen ist aber nur dann gestattet, wenn diese Gegenstände infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ueber einkommens gestellten Ansuchens in einem Inventar ver zeichnet und mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Verwaltungsbehörden getroffen. Die vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Uebereinkommens rechtmäßig zur Aufführung gebrachten dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke können auch ferner frei aufgeführt werden. Artikel VIII. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird durch zehn Jahre von dem Tage ab, an welchem es in Wirksamkeit tritt, in Kraft bleiben. In dem Falle, daß keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe des zehnjährigen Zeitraumes 300*
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