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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18671230
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selben Absender zu einem Versendungsobject gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des 8- 14. entsprechen. VII. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von '.4 Pfund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. Zu §. 17 — 19. Neu sind die Bestimmungen über Postanwei sungen, Depeschenanweisungen und Postvorschußsendungen. Zu 8- 20. Als Vermerke, auf deren Grund eine Bestellung von Sendungen durch Erpressen erfolgen soll, werden namentlich folgende angeführt: durch Erpressen zu bestellen, xer expreß, per «xpi-688 zu bestellen, per expreß zu befördern, durch besondern Boten zu bestellen, sofort zu bestellen. Dagegen sipd Bezeichnungen wie: eito, eiti83imo, pressant, dringend, eilig rc., nicht als das Ver langen der Erpreßbestellung ausdrückend anzusehen. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur erpressen Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Land be stell bezirke der Au fg ab e-Po st an statt wohnen, haben die Post anstalten sich nicht zu befassen. Ebenso wenig haben die Postan stalten Versendungen mittelst erpresser Voten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine Postanstalt befindet. Zu §. 21—24. Neu sind die Bestimmungen über Behand lung reglementswidrig beschaffener Sendungen, ferner über Ort und Zeit der Einlieferung (Dienststunden, Schlußzeiten). Zu 8- 25. In allen denjenigen Fällen, in welchen die ge schehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in Empfang genom men zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene Einliefe rung nicht aus den Briefen oder Karlen ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen erachtet werden muß. Zu 8- 26. Wie die Postsendungen zu spediren sind und durch welche Postanstalt die Ablieferung derselben an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der Postbehörde bestimmt. Zu 8- 27. Zur Zurückforderung und Zurücknahme einer Sendung wird derjenige für legitimirt erachtet, der den Einliefe rungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, das Petschaft, mit welchem der Brief oder das Packet versiegelt worden ist, und ein von derselben Hand, von welcher die Originaladresse der Sen dung geschrieben ist, geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Post anstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken ent richtete Fratico zurückgegeben. Doch bleibt im Falle der Frankirung durch Marken dem Absender überlassen, sich wegen Erstattung des betreffenden Betrages an die Oberpostdirection des Bezirks, bez. an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde zu wenden. Zu §. 29—35. Neu ausgenommen sind die Bestimmungen bei Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten, ferner über den Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, sowie über den Umfang der Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Auf- gabe-Postanstalt, insbesondere auch über die Zeit der Bestellung und darüber, an wen die Bestellung geschehen muß, weiter die Bestim mungen über Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. Zu 8- 36. Zu denjenigen Fällen, in welchen Postsendungen für unbestellbar zu achten, sollen auch noch diejenigen gehören, wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen worden ist, und wenn eine Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücks spiele enthält, au welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sen dung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einemPackete seitens des Adressaten beziehungsweise seines Bevollmäch tigten ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich zu achten. Zu 8- 37—39. Noch sind neu ausgenommen die Bestimmun gen über die Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Postorte, über Verfügungen mit Behäudigungsschein, sowie endlich über die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. Zu 8- 40. Die zu diesem ersten Abschnitte des Reglements gehörigen reglementarisch zu treffenden Tarifbestiminungen, soweit dieselben in dem gesummten Umfange des norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden, sind, wie schon erwähnt, in der Anlage zum Reglement enthalten. Rücksichtlich der localen Gebührensätze für Bestellung der Sladtbriefe und der Packete, bez. der Werthsendungen, durch Factage-Bo- ten, sowie für die Land brief-Bestellung bewendet es bisauf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. Berzeichniß der in Preußen steuerpflichtigen (außerhalb Preußen erscheinenden) gangbarsten deutschen Zeitschriften für 1866, soweit solche dem Buchhandel angehören; nebst Angabe des betreffenden Steuerbetrages. (Nach dem Preis-Courant des K- Zeituugs-Comtoir in Berlin.) Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Nürnberg . — 15 S-k Blätter, historisch-politische. München — - 12 - Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Leipzig . . — - 25 - Buchhändler-Zeitung, süddeutsche. Stuttgart .... — - 15 - Centralblatt, literarisches. Leipzig — - 15 - Chr^I^en^B^ote. ^ Slutt^arl . ^ . — - 9^ - ^agd-Zeitmig. Wien ^ — - 15 Kirchen- und Schulblatt, evangelisches. Stuttgart . . — - 15 - Kunst-Chronik. Leipzig — , 13^ - Lehrerzeitung, allgemeine deutsche. Leipzig — - 15 - Modenzeitung, allgemeine. Leipzig. Mit einfachen Kupfern — - 15 - — do. Mit Doppel-Kupfern — - 15 - Pilger aus Sachsen. Dresden — -11 - Punsch. München — - 11^4 - St. Galler-Blätter. St. Gallen — - 11^4 - Schul-Zeitung, sächsische. Leipzig — - 15 - Signale für die musikalische Welt. Leipzig — - 15 - Theater-Chronik, Hamburger. Hamburg — - 15 - Ueber Land und Meer. Stuttgart — - 15 - Vvlksdote, christlicher. Basel — -4 - ! Wespen. Hamburg - - 14 - Wochenblatt der Zeitschrift der k. k. Gesellschaft der Aerzte in Wien. (Wien.) Leipzig — - 15 - Wochenschrift, Prager medizinische. Prag — - 15 - — Wiener medizinische. Wien — - 15 - H""°uw-s-n. - - 2 . Zeitung, agronomische. Leipzig — - 15 - — des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. Leip zig . - - — - 15 - — illnstnrte. Leipzig — - 15 - — allgemeine, des Iudenthums. Leipzig — - 12 - — allgemeine Wiener medicinische. Wien — - 15 - — Leipziger allgemeine musikalische. Leipzig - - 15 -
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