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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1867
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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3372 Nichtamtlicher Theil. 3« 301, 30. December. Zu 13. Das Letztere gilt auch bei solchen Gegenständen, welche nur bedingt zur Postbeförderung zugelassen sind. Zu §. 14. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind für unsere Leser so wichtig, daß wir ausnahmsweise den ganzen Inhalt derselben wiedergeben. Er lautet: Drucksachen. I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe kön nen befördert werden: alle gedruckte, lilhographirte, metallo- graphirte, Photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffen heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener oder broschirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copiermajchine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schma lem Streif-oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengesaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Be schränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. III. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Ge- schästsavise, Preiscourante, Familienanzeigen u. dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papiere angesertigt sein und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maße eines Postanweisungsfor mulars oder eines gewöhnlichen Briefcouverts ab weichen. IV. Die Adresse kann aus dem Streif- oder Kreuzbande, oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse bei- gesügt werden. V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet ,' werden, sofern sie von demselbenAbsender herrühren und über haupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Tare geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlä- gen versehen sein. VI. Circulare rc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Bande versendet werden. VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die er mäßigte Tare ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Ferti gung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze — mit Aus- . nähme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, bezieh ungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber- kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u.s.w. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerk samkeit des Lesers aus eine bestimmte Stelle hin zulenken, sollen jedoch gestattet sein. VIII. Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zu sätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders. IX. Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebil dern, Landkarten w. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holz schnitt, Lithographie,Mahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergesiellt sein. X. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handelscircularen ist, außer den nach Absatz VII. anwendbaren Zusätzen, die hand schriftliche Eintragung derPreise, sowie des Na mens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden gestattet. XI. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugcfügt, auch kann denselben das Manu script bei gelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch aus besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. XII. Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Tare nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zu rückgestellt werden. XIII. Drucksachen müssen srankirt sein und dürfen das Gewicht von >4 Pfund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarkeji zu verwenden. Zu §. IS. Auch die Bestimmungen dieses Paragraphen sind so eingreifend, daß sie hier im Zusammenhänge mitgetheilt sein mögen. Sie lauten: Waarenproben (Waarenmuster). I. Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beför derung mit der Briefpost festgesetzte ermäßigte Tare werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eige nen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet. II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streisband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Ta peten rc. -Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeignete» Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar ange hängt sein. III. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsortes, den Vermerk „Proben" („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders; die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Maaren; die Nummern und die Preise. IV. Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese An gaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. V. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftliche» Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. VI. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizu schließen oder anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förm lich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und den-
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