Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18671230
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186712303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18671230
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1867
- Monat1867-12
- Tag1867-12-30
- Monat1867-12
- Jahr1867
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
HL 301, 30. Decembcr. Nichtamtlicher Theil. 3371 12022. Srönes, F. E., die christlich-fromme Haushaltung. Ein kathol. Be- lehrungs- u. Erbauungsbuch rc. 5. u. 6. Lfg. gr. 8. Geh. ä 6 N-f 12023.6rLltLin-011o'8 3U8sülii-licti68 Lelirbuck der Oüewie. 5. öd. -Vu8- fükr!icti68 1-clirbuck der o?A3ni8cli6ii Oliewie. Von II. Kolbe. 3. öd. 2. ^btb. beard. von H. v. KekIinA. 1. u. 2. IfA. Ar. 8. Oek. ' 1 ^ D i tlä d 12024. Andrä, I. C., Grundriß der Weltgeschichte f. höhere Bürgerschulen rc. 12025 L 3 ^^d * ^ U b K bl i k KI Ar. 8. Oeb. * 1 ^ 12026. Louei', 01»., 8iebenbürA6n. bsnd u. 1-eute. I)eut8eke vom Vers. 3Utori8. ^U8A. Ar. 8. In engl. Kinb. * 5 ^ 12027.-j-Bourguin, L. A., der rechte Weg. Eine ErzLhlg. Uebersetzt von H. W. v. Ehrenstein, gr. 16. In Comm. Geh. * 2 N-f Laurent, r., Ktud68 8ur l'bi8toire de l'bumanite. Lome XIII. 1.3 revo- lution fr3n^3i86. 1. Partie. Ar. 8. 6ek. * 2^ ^ I'erle, M3. devant le conArö8 de Oeneve var un diplomate proletaire. er. 8. Oek. * ^ Vo!x, la. de 6uern686x- Victor IluAo ä Oaribaldi. 16. Oeb. * U ^ Nichtamtlicher Theil. Die neuen Postcinrichtungen des Norddeutschen Bundes. III.») Das Reglement vom 11. December 1867. Die Bestimmungen dieses Reglements sind bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bcstandtheil des zwi schen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwal tung des Norddeutschen Bundes anderseits eingegangenen Vertra ges zu erachten und es darf vorausgesetzt werden, daß die Geschäfts welt dieses Reglement als ein nothwendiges Jnventarienstück ihrer Bureaus und Comptoirs betrachten und anschaffen werde. Einer näheren Darlegung des Inhalts bedarf es daher hier nicht. Da aber das Reglement im Wesentlichen den Inhalt des bisher in Gel tung gestandenen Reglements für den Postvereins-Verkehr, sogar dem Wortlaute nach, reproducirt, so wird es von Interesse sein, die hauptsächlicheren Aendcrungen, insbesondere die neu hinzuge kommenen Bestimmungen, kurz hervorgehoben zu sehen. Während das Postvereins-Reglement sich nur auf die Versen dung von Briefen, Geldern und Packereien erstreckte, umfaßt das neue Reglement inAbschnittll—IV. auch dieEstasettenbeförderung, die Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten, sowie die Extrapost- und Courier-Beförderung, und endlich ist dem Ganzen auch noch eine Zusammenstellung der reglementarischen Tarifbestim mungen, welche im gesammtcn Umsange des norddeutschen Post bezirks gleichmäßig Anwendung finden, beigefügt. Wir geben nun zu Abschnitt I., welcher von der Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien handelt, nachstehend einige wich tig erscheinende Bemerkungen nach der Ordnung der Paragraphen, und dürfen dagegen den Inhalt der Abschnitte II—IV. hier ohne weitere Besprechung lassen. Zu §. 1. Das Gewicht der Sendungen in Bries- oder ähn licher Form soll ein halbes Pfund nicht übersteigen. Zu §. 3. Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe u. s. w. zu kleben. Zu 8. 4. Der Begleitbrief zu einem Packete soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen. Zu §. 5. Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Pet schafts versehen werden, welches zur Versiegelung des Packets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellcn. Aus Begleitbriefen zu Packeten ohne Werthsdeclaration ist aber auch ein farbiger Stempelabdruck zulässig, insofern derselbe dem zum Verschlüsse des Packets dienenden Petschaftsabdrucke in Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. Zu §. 7. Ein Auskleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. aus Sendungen mit declarirtem Werthe ist ') II. S. Nr. 27». unzulässig; bei Sendungen ohne dcclarirten Werth muß dieselbe, soweit sie nicht auf die Sendung selbst geschrieben wird, mit Kleb stoff der ganzen Fläche nach aufgeklcbt werden. Zu §. 8. Bei der Versendung von courshabenden Pa pieren und Documenten ist der Courswerth, welchen diesel ben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypo thekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgülti gen neuen Ausfertigung des Documcnts oder zur Beseiti gung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht ge schehen , so darf dennoch aus einer irrthiimlich zu hohen Declaration Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theils der Assecuranz- gebühr nicht hergeleitet werden. In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werthsdeclaration des Inhalts nicht zu finden. Zu§.S. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Ver sendung bestimmterGegenständekanneinevorschriftsmäßigeVerpackung derselben nicht gefunden werden. Ueberhaupt istdasZusammenbinden mehrerer förmlicher Packete nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als ein Packet durch die Post versandt werden sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein. Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. Ebenso ist bei vernähten Packeten und bei ver nagelten Kisten stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung derHaltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint. Wenn in Folge sehlerhaftcrVerpackung einerSendung während ihres Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Postanstalt die von dem Adressaten ausgelegten Kosten erstatten, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträglich übernimmt. Zu §. 11. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versendet werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Zu §. 12. Unter die von der Postbesörderung ausgeschlos- senenGegenstände gehören namentlich auch Pyropapier, Sprengöl oder Nitroglycerin, Petroleum und Kienrußschwärzc. Die Postan stalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Ge genstände enthalten, welche von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, vom Ausgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen. 500'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder