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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1901
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- 1901-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1901
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3402 Nichtamtlicher Teil. 97. 27. April 1901. svr. Arendt.) Wo sind die juristischen Kriterien (sehr richtig!), aus Grund deren ein Richter feststellen soll, ob das in den einzelnen Fällen zutrifft oder nicht? Der Vorgang war in der Kommission der, daß man sich zunächst darüber verständigte: ja. es ist richtig, wir müssen hier dieser Vervollkommnung der Technik, wie sie uns im Pianola vorgesührt ist, Rechnung tragen, und es muß demgemäß eine Ausnahme sestgestellt werden; darum soll sich nun eine Unterkommission Hinsehen und dafür eine glückliche Fassung finden. Die erste Fassung wich ctivas ab; da hieß es in einer dem persönlichen Vortrag entsprechenden Weise . Worauf cs aber ankommt, ist. daß diejenige mechanische Wiedergabe der Musik abgeschlossen werden soll, welche gleichwertig ist mit der von Menschen selbst ausgeführten künstlerischen Musik; denn man wird nie von einer Kunst sprechen, wo die Musik aus einem mechanischen Wege ausgcführt wird. Diese un glückliche Fassung also gebe ich preis, bin aber der Meinung, daß die Interessen, die hier in Frage kommen, so wichtige sind, daß wir zunächst für die Aufrechterhaltung dieser unglücklichen Fassung einzutreten haben und nicht sv weit gehen können wie der Herr Abgeordnete Richter, weil wir sonst in der That wieder zu ernsten Schädigungen der Komponisten kommen können; denn cs kann dann dahin kommen, daß die mechanische Musik schließlich die wirkliche verdrängt oder in großem Maße cinschränkt. Wohin aber die unglückliche Fassung dieses Paragraphen führt, dafür möchte ich mir noch erlauben, ein Beispiel anzuführen. Der Herr Abgeordnete Richter hat schon hervorgehoben, daß durch den ersten Teil des Paragraphen auch die Phonographen getroffen werden. Jetzt herrscht in der Industrie der Phonographen eine erhebliche Erregung, indem sie die Befürchtung aussprechen, daß sic durch den zweite» Teil des § 22 gleichfalls getroffen werden würden. Daran hat kein Mensch gedacht, als dieser Paragraph ausgestellt wurde; man hat lediglich die der Kunst gleichwertige mechanische Leistung treffen wollen. Aber ich gebe zu, wenn man nur de» Wortlaut des Paragraphen, wie er sich jetzt gestaltet hat, ins Auge saßt und berücksichtigt, lediglich die Worte »hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art des persönlichen Vortrages«, dann kann man das vielleicht schließlich auch auf den Phonographen anwenden. Ich teile diese Ansicht nicht; ich bin der Meinung, daß die Herren der phonographischen In dustrie sich mit Unrecht beunruhigen. Da wir aber diese Beunruhigung in der Industrie haben, möchte ich mir erlauben, die Bitte an den Herrn Staatssekretär auszusprechen, daß er durch eine Deklaration, die er sreund- lichst darüber giebt, zu einer Beruhigung dieser nicht unwichtigen Industrie beitragen möge. Im übrigen glaube ich, daß, so unsympathisch mir der Wortlaut ist, ich doch die Herren bitten möchte, auf dem mittleren Wege der Kom missionsvorschläge zu bleiben, mit Rücksicht aus die Berner Konvention und die dadurch geschaffene internationale Lage den Antrag Traeger ab zulehnen, und mit Rücksicht daraus, daß in der That die Fortschritte der Technik so weitgehende sind, daß wir einen gewissen Schutz den Kompo nisten nach dieser Richtung hin nicht versagen können, auch dem Antrag Richter Ihre Zustimmung zu verweigern. Dagegen möchte ich die Hoff nung aussprechen, daß cs bis zur dritten Lesung gelinge» möge, für den Wortlaut des Paragraphen eine klarere und den praktischen Verhältnissen besser Rechnung tragende Fassung zu finden. Or. Nieberdinp, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, ich beantworte die Anfrage, die der letzte Herr Redner an mich gerichtet hat, in Uebereinstimmung mit ihm dahin, daß die Phonographen, an die wir bei Abfassung des Gesetzes wohl gedacht haben, unter den ersten Satz des § 22 allerdings fallen, daß sie dagegen nicht fallen unter den Schlußteil des zweiten Satzes dieses Paragraphen. Sie gehören nach unserer Auffassung nicht zu denjenigen Instrumente», die nach Art eines persönlichen Vortrags ihren musikalisch-mechanischen Vortrag gestalten; sie bleiben also trotz dieses Zusatzes im Sinne der Vorlage und des Kommissionsbeschlusses, wie ich glaube hinzufügen zu dürfen, von Ansprüchen der Komponisten und ihrer Verleger befreit. Or. Spahn, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, auch in diesem Falle bei dem Kommissionsbeschlusse stehen zu bleiben. Herr Abgeordneter Traeger hat in der Frage der Kennzeichnung der Unterschiede, die sich bei den verschiedenen mechanische» Instrumenten zeigen, Bedenke» aufgeworfen, die an sich nicht berechtigt sind. Nach der Berner Konvention, wie sie ihre Auslegung durch das Reichsgericht ge funden hat, waren freigcgeben nur die Drehorgeln. Wie die Bestimmung seinerzeit zu stände gekommen ist, darüber existieren Gerüchte, aber keine bestimmte Kunde; man weiß nur, daß im letzten Moment diese Begün stigung der Schweizer Industrie in die Berner Konvention hineinge- kommcn ist. und zwar infolge eines Entgegenkommens gegen die Schweizer Bevollmächtigten zu den Verhandlungen, die den Wunsch aussprachen, für ihre Industrie in Bezug aus diese Instrumente eine gewisse Aus nahmestellung zu erlangen. Nun hat sich ergeben, daß die sämtlichen anderen Gerichte außerhalb Deutschlands die Konvention nicht in dem engen Sinne ansgclegt habe» wie das Reichsgericht, und dadurch ist unsere Industrie in ihrer Thätigkeit im Innern sowohl wie in Bezug aus den Export benachteiligt. Für die Industrie mechanischer Musikwerke spielt nun der deutsche Absatzmarkt keine besondere Rolle mehr, insofern es sich um den Absatz von Instrumenten und nicht nur um den der beweg lichen Bestandteile handelt; es kommt für Deutschland hauptsächlich nur noch der Absatz von Scheiben und Platten in Betracht, die für bereits gelieferte Instrumente nachzuliefern sind, damit diese aus dem Standpunkt der neueren Kompositionen erhalten werden. Aber unsere Fabriken mechanischer Musikwerke liefern Instrumente noch in großer Zahl in das Ausland. Wenn nun von der guten Stellung dieser Industrie geredet morden ist, so besteht sie darin, daß keine Fabrik eine entsprechende Divi dende verteilt; die höchste Dividende, die verteilt worden ist, beträgt 8 Prozent, ist aber zur Hälfte ans dem Reservcsonds genommen, sodaß sic aus 4 Prozent zurückgeht, und der Erfinder der Scheiben und Platten. Lochmann, ist in diesem Jahre nicht in der Lage, eine Dividende zu verteilen. Von einer »blühenden Industrie, die des Schutzes nicht be darf, kan» also nicht die Rede sein. Da nun die Industrie der mecha nischen Musikwerke eine große Zahl von Personen beschäftigt, so habe» wir keinen Anlaß, diese Industrie durch das Ausland ruinieren zu lassen, ohne daß Mir dadurch den Komponisten etwas nützten! Denn wen» die Instrumente in Deutschland nicht fabriziert werden, werden sie im Ausland fabriziert, und von dort bei uns cingeführt. Im Ausland bedarf der Fabrikant der Zustimmung der Komponisten nicht, auch nicht bezüglich der bei uns geschützten Musikwerke. Eine Kontrolle der Scheiben und Platten bei ihrer Einführung in Deutschland ist aber unmöglich. Meine Herren, nun liegt auch, glaube ich, ein bedeutender Unter schied zwischen diesen mechanischen Musikinstrumenten und den Instru menten, für die die Kompositionen geschrieben werde». Man schreibt Kompositionen für Klavier, man schreibt solche für die Orgel, man hat auch Kompositionen für Trommeln und Pauken: aber daß man für mechanische Musikinstrumente Kompositionen geschrieben habe, das habe ich noch nicht gehört. Es liegt nun der Unterschied vor, daß wir es bei den mechanischen Musikwerken mit Aufführungen zu thun habe», an die der Komponist bei seiner Komposition gar nicht denken wollte; deshalb hat er auch kein besonderes Recht auf Schutz gegen diese Aufführung seiner Komposition durch solche Werke, weil die Industrie durch sie das nicht wiedcrgiebt, was der Komponist komponiert hat. Die Aufführung durch mechanische Musikwerke ist auch kein musikalischer Genuß. (Widerspruch.) Darin unterscheide ich mich von dem Herrn Ab geordneten Richter, welcher dieser Art Musik ein Lob gespendet hat. Meine Herren, wenn wir statt der Klaviermusik solche mechanischen Musik instrumente neben, über und unter uns hören müßten (Heiterkeit), so märe »ns das noch viel unerträglicher als der Klavierlärm. Ich habe solche Instrumente gehört. Das sind allerdings Töne, die einer Melodie entspreche»; aber man wird nicht sagen können, daß seien musikalische Aufführungen, die uns die Kompositionen zum Verständnisse brächten. Man kann sich aus ihnen kein Bild von den Feinheiten einer Kompo sition mache»; die zarten Modulationen fallen vollständig weg. Deshalb meine ich, wir sollten uns in dieser Frage für die Komponisten nicht un berechtigt ereifern, sondern die Industrie der mechanischen Musikwerke sich entwickeln lassen für die Kreise, welche die Kompositionen nicht durch In strumente aufgeführt hören können, für die sie komponiert sind. Nun beruht — das müssen wir festhalten — unsere Industrie nach ihrer Entwicklung in Deutschland wesentlich darauf, daß ein Metallkamm durch in die Scheiben eingestanzte Erhöhungen oder durch Zähne bewegt wird. Dies ist nun eine ganz andere Mechanik als diejenige, welche bei dem Pianola zur Anwendung kommt, und durch diesen Unterschied wird der Kommissionsbeschluß bezüglich des Pianolas gerechtfertigt. Hier wird thatsächlich das Instrument, für das eine Komposition gemacht ist. gespielt, nur geschieht es nicht durch die Hand des Spielers, sondern ver mittelst eines von ihm bewegten mechanischen Instruments. Es kommt dadurch ein anderer Ton zu stände als bei den mechanischen Musik instrumenten, denn sein Ton entspricht dem vom Komponisten gewollten Ton. Nun brauchen wir ein besonderes Interesse für das Pianola im Deutschen Reichstag nicht zu bethätigen; denn es ist in Amerika patentiert. Mir ist gestern von einem Leipziger Fabrikanten ei» Schreiben zugegangen. Der Mann bezeichnet sich als einen kleinen Fabrikanten von Musikinstru menten. Nach dein unausgesprochenen Inhalt seines Briefes scheinen wir für das Pianola im Reichstag Reklame gemacht zu haben; denn er teilt mir mit, es würden von Amerika aus zahlreiche Pianolas nach Europa gebracht. Wenn wir nun das Pianola auch den mechanischen Musikwerken gleich behandeln, so wenden wir den Amerikanern einen Verdienst zu und schädigen unsere Industrie. Nun wird Herr Traeger uns entgegnen, und cs scheint auch Herr Richter auf diesem Standpunkt zu stehen, mir würden die Entwickelung unserer Industrie mechanischer Musikwerke hemmen. Das ist nicht der Fall. Die Industrie, soweit sie auf dem Prinzip der mechanischen In strumente beruht, kann sich bis zur höchsten Vollendung entwickeln. Aber wen» ein Instrument aufhört, ein mechanisches Musikwerk zu sein, wenn dazu übergegangen wird, die menschliche Thätigkeit zum Spiel hera»- znzichcn, ähnlich wie beim Klavierspicl, gleichviel, ob diese Thätigkeit sich auf die Hand oder ans Hand und Fuß und Kops erstreckt, so ist das etwas anderes, weil ein so gespieltes Instrument sich von einem mechanische» Musikwerk unterscheidet, und deshalb muß hier eingesetzt werden. Nun wird an der vorgeschlageuen Bestimmung in Bezug auf die
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