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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1901
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- 1901-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1901
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- Deutsch
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3400 Nichtamtlicher Teil. ^ 97, 27. April 1701. (Traeger.) was würde man da sagen? Und hier liegt der Fall nicht einmal so, daß dieser Industrie auf die Beine geholfen werden muß, sondern ssie steht auf sehr festen und sicheren Beinen. Nun ist aber der Kommission, bezw. ihrer Mehrheit, das kleine Malheur passiert, daß die Auskunft, die sie getroffen hat, eigentlich direkt gegen die Industrie gerichtet ist. Meine Herren, es muß doch das Bestreben jeder Industrie sein und war es bisher auch das der musikalischen Justrumentenindustrie, diese Instrumente immer mehr zu vervollkommnen. Wenn Sic nun deduzieren, daß die Abgabe an die Komponisten eine große Belästigung und Gefährdung dieser Industrie ist, dann müssen Sie doch zugeben, daß Sie mit der Besteuerung gerade der vervollkommneten Instrumente die weitere Vervollkommnung der Industrie hindern. Das scheint mir so logisch zu sein wie nur irgend etwas. Meine Herren, dieser Vermittelungsvorschlag, der schließlich in der Kommission durchgegangen ist, zeugt ja von dem sehr löblichen Willen, es allen Teilen recht zu machen. Wer aber dieses löbliche Bestreben hat, der macht es gewöhnlich keinem Teile recht, und ich meine also, Sie werden zu wenig gethan haben nach Ansicht der Musikinstrumentenfabrikeu für sie, und Sie werden zu viel gegen sie gethan haben nach Ansicht der Komponisten. Ich meine also, man sollte es bei dem bisherigen Rechtszustand, unter dem die betreffende Industrie groß und blühend geworden ist, dem Rechtszustand also, daß man die festen Melodien, um mich so aus zudrücken, nicht rührt, dagegen die beweglichen Bestandteile für gebühren pflichtig erachtet, belassen. Nun, meine Herren, schlage ich Ihnen vor, den zweiten Satz, welcher beginnt mit: „Diese Vorschrift findet u. s. w." — der erste Satz bezieht sich aus die feste», nicht auswechselbaren Instrumente — zu ersetzen durch die Fassung: Diese Vorschrift findet auf auswechselbare Bestandteile keine Anwendung, und mein hochverehrter Gegner Richter hat Ihnen den Antrag gestellt, Sie sollen sagen: Diese Vorschrift findet auch auf auswechselbare Bestandteile Anwendung. (Heiterkeit.) Ich glaube, wir hätten, jeder von seinem Standpunkt und nach seiner Absicht, einfach beantragen können, den zweiten Satz einfach zu streichen; aber — darin beruht unsere Gemeinsamkeit — ich glaube, unsere Anträge beruhen aus der uns beiden gemeinsamen Aengstlichkeit vor den Juristen. (Heiterkeit.) Herr Richter fürchtet, daß, wenn er das nicht hinzufügt, die Jurisprudenz die alte Scheidung vielleicht ausrecht erhalten könnte, und ich fürchte mich, daß, wenn mein Antrag, d. h. der Satz, daß diese Vorschrift keine Anwendung findet, nicht angenommen wird, irgend eine andere Jurisprudenz schließlich einmal diesen ersten Satz auch auf diese Bestandteile ausdehnen könnte. Also in jedem Fall haben wir beide das gemeinsame Verdienst (große Heiterkeit), nach beiden Seiten Klarheit zu schaffen. Meine Herren, Sie werden sich zu entscheiden haben; ich meine aber, wenn Sie es wohl meinen mit den Komponisten, dann stimmen Sie für meinen Antrag, und dann warne ich Sie vor dem Antrag Richter. (Große Heiterkeit.) Richter, Abgeordneter: Meine Herren, mein verehrter Freund hat Sic aufgesordert, den Mut zu haben, sich der besseren Erkenntnis in diesem Fall anzuschließen; ich bitte Sic umgekehrt, sich dieser angeblich besseren Erkenntnis in diesem Falle zu verschließen. Allerdings haben wir gemein eine Aengstlichkeit vor der Auslegung der Juristen, und deshalb habe ich in meinem Anträge ausdrücklich bestimmt, daß die Befreiung von Genehmigung auch auf die auswechselbaren Noten sich bezieht. Ich habe mich dabei angeschlosscn an die Fassung der Regierungs vorlage. Mein Antrag ist auch hier nichts weiter als die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. Aus der äußersten Rechten des Autorenrechts steht mein Freund Traeger, und in der Mitte steht die Kommission, so die Stellung. Nun hat der Herr Kollege Traeger sich auf die Berner Konvention berufen und gesagt, zu der Zeit seien diese auswechselbaren Noten und Platten noch nicht erfunden. Ganz richtig! Aber daß die Teilnehmer der Berner Konvention der Ansicht sind, daß ihre Bestimmungen auch auf die auswechselbaren Noten Anwendung finden sollen, das geht daraus hervor, daß aus einem neuen Kongreß derselben Teilnehmer im Jghrc 1896 der Antrag, die auswechselbaren Noten auszuschlicßen, von der Berner Konvention ausdrücklich abgelehnt wurde. Alle anderen Staaten sind allerdings übereinstimmend der Meinung, daß man keinen Unter schied machen könne zwischen den festen und den auswechselbaren Noten. Diese Partei Traeger-Oertcl-Müller (Meiningen) (Heiterkeit) hat sich fort gesetzt bei allen Beratungen auf das internationale Recht bezogen. Hier schweigen Sie ganz still (sehr richtig!) in diesem Fall; denn das inter nationale Recht ist überall ein Ihnen entgegenstehendes. In allen Län dern ist ohne weiteres die Uebertragung der Musikstücke ohne Genehmigung sowohl auf feste als ans auswechselbare Noten gestattet. Es wird uns ausdrücklich mitgeteilt aus den von Ihnen ungezogenen Mnsikländern Frankreich, Italien, Belgien, Oesterreich-Ungarn, und außerdem wird uns mitgeteilt, daß in England, wo das Recht noch nicht bestand, in einem Gesetzentwurf ausdrücklich anerkannt wurde dieses Recht der Freiheit, ohne Genehmigung des Autors Stücke auf die auswechselbaren Noten zu über tragen. Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, daß die Berner Konvention von 1886 nur auf feste, nicht auf auswechselbare Noten Be zug nehmen soll. Das ist eine sonderbare Entscheidung, die ja nicht ver einzelt steht beim Reichsgericht und mit dem direkten Wortlaut der Kon vention sich in Widerspruch befindet. Es kommt indessen ganz und gar- nicht darauf an, wir haben cs hier nicht mit der Rechtsauslegung z» thun, sondern haben das Recht zu schaffen, was wir für richtig finden, und auf die Auslegung des Reichsgerichts kann man nur insofern Bezug nehmen, als man sehr vorsichtig in der Abfassung solcher Gesetze sein muß. (Sehr richtig! links.) Der Herr Kollege Traeger hat es als sein Prinzip hingestellt, wie er sagte, das Urheberrecht möglichst zu schützen, das müsse unsere Ausgabe sein. Es ist gar nicht unsere Aufgabe; ich schütze das Eigentumsrecht nur so weit, als es mit den allgemeinen Interessen im Einklang steht, und weil ich der Meinung bin, daß das Privateigentum damit im Ein klang steht, unterscheide ich mich von den Herren aus der rechten Seite (Zurufe) — auf meiner rechte» Seite. (Heiterkeit.) Wir sind aber doch im allgemeinen der Ansicht, daß auch das Privatrecht an körperlichen Dingen nur so weit gelten soll, als es nicht dem allgemeinen Interesse widerspricht. Warum sollen wir uns also hier darauf versteifen, das Ur heberrecht möglichst zu schützen! Nun sagt der Herr Kollege Traeger, daß diese auswechselbaren Noten doch mit den auf Papier gedruckten gewöhnlichen Noten ganz identisch und damit analog sind, und man müßte deshalb dasselbe Recht darauf übertragen. Warum denn bloß auf die auswechselbaren? In der Unter scheidung zwischen auswechselbaren und festen Noten ist gar kein Prinzip, das ist nur eine rein mechanische Unterscheidung, und mit Recht sagen die Fabrikanten dieser Instrumente, daß diese auswechselbaren Noten sich wesentlich von den festen dadurch unterscheiden, daß sie billiger sind und im Falle der Beschädigung wieder leichter hergestellt werden können. Nun ist das eigentümliche dieser Instrumente mit auswechselbaren Noten das, daß sic eine deutsche Erfindung sind; gerade die soll hier erschwert werden. Die andere Erfindung, die der festen Noten, ist eine schweizerische Erfindung. Die deutsche Erfindung hat einen großen Erfolg gehabt; darauf beruht die große Ausfuhr aus Deutschland nach Rußland und England, gerade auf den Instrumenten mit auswechselbaren Noten. Diese würde nun hier geschädigt werden. Hier handelt es sich wirklich um eine internationale Schädigung, wenn das Recht des Herrn Kollegen Traeger normiert wird. Denn die ausländischen Werke kommen herein aus Ländern, wo keine Genehmigung des Autors erforderlich ist, und wenn ein solches Werk über die Grenze kommt, kann der Zollbeamte ihm nicht ansehen, ob da der Autor in Frankreich oder sonst wo die Ge nehmigung dazu erteilt hat, und umgekehrt wird durch die Besteuerung und noch mehr durch die Formalitäten dabei den deutschen Werken mit den auswechselbaren Noten die Konkurrenz mit dem Auslande erschwert. Denn es ist ja hier statistisch angesührt, daß gerade ein großer Teil dieser deutschen Instrumente in das Ausland ausgeführt wird. Meine Herren, an sich ist für mich die Frage, ob eine Industrie not- leidend ist, für die Normierung der Gesetzgebung durchaus nicht in erster Reihe maßgebend. Es ist aber auch gar nicht richtig, was der Herr Kollege Traeger behauptet hat, daß diese Industrie auf sehr gesunden, starken, wie er sich ausdrückte, Beinen stehe. Wir haben hier eine Ein gabe, die Sie wahrscheinlich gar nicht gelesen haben, eine Eingabe des Vereins deutscher Musikwerkfabrikantcn, die neueren Datums ist, die eine Statistik giebt, und sagt: es ist nur eine einzige Fabrik in der ganzen Branche, die hohe Dividenden giebt, — und darauf beruft man sich. Die Eingabe führt aber auch noch eine andere Fabrik an, die seit Jahren nicht ein einziges Prozent Dividende giebt; sie hat ihr Aktienkapital zu sammengelegt, sic hat den Reservefonds angegriffen. Von zwei anderen gleichfalls mit großem Aktienkapital arbeitenden Gesellschaften hat die eine im Jahre 1897 10 Prozent, im Jahre 1898 sogar 12 Prozent, 1899 aber nur 4 Prozent bezahlt und wird diesmal wahrscheinlich gar nichts geben; die andere hat seit 1887 nicht nur keine Dividende zahlen können, sondern thatsächlich ihren Reservefonds in Anspruch nehmen müssen und das wesentlich wegen der großen Abgaben an die Verleger aus Grund der Entscheidungen des Reichsgerichts. Diese Entscheidungen haben diese Industrie verkümmern gemacht. Die letzterwähnte Fabrik hat 40 000 Mark au die Verleger zahlen müssen; 300000 Mark haben die Fabriken im ganzen abgeben müssen an die Verleger für die Erlaubnis solcher aus wechselbaren Bänder. Hier dagegen wird es immer so dargestellt, als ob es sich bloß um eine Rekognitionsgebühr handle, die gar nicht ins Gewicht fiele. Herr Kollege Traeger sagt: was macht es, wenn diese 15 Pfennige bezahlt werden für ein Stück? Das kann aber ein erheb licher Prozentsatz sein zu dem Preise, der jetzt besieht. Erwägen Sie noch eins: es handelt sich hier nicht bloß um die eigentlichen mechanischen Musikinstrumente, auch der Phonograph, der jetzt so große Verbreitung findet, wird nach meiner Meinung von allen diesen Bestimmungen getroffen; denn es handelt sich doch auch hier um Vorträge von Instrumental- und Vokalmusik, und cs kommt hier auch die auswechselbare Platte in Anwendung, nur daß die Musik etwas rauh und schroff ist im Gegensatz zu den Musikinstrumenten. Dann sagt der Herr Kollege Traeger: das Bestreben muß sei», ein
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