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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1901
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- 1901-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1901
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- Deutsch
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3398 Nichtamtlicher Teilt (Bcckt) (Coburgs.) des Gesetzes über das Urheberrecht in unsere Hände gelangt ist. Dort hieß es im Z 19: Als Nachdruck ist es nicht anznschen, wenn ein Schrift werk nach seinem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung damit abgedrnckt wird--. Nun hat die neue Vorlage dies insofern abgeändert, als dort gesagt ist: kleinere Teile einer Dichtung oder Gedichte von geringerem Umfang. Das würde doch ungeheure Schwierigkeiten bei Anwendung des Gesetzes geben für de» Richter, wenn er unterscheiden soll: was ist ein Gedicht von geringerem Umfang? Ist das ein Gedicht von nur einer Seite oder ein solches, das zwei, drei, vier Seiten einnimmt? Das ist doch unter Umstanden auch ein Gedicht, was einen Bogen cinniinmt! Es besteht also, wie gesagt, eine große Schwierigkeit, in dem betreffenden Falle zu unterscheiden. Auch bei sogenannten kleineren Teilen einer Dichtung ist unter diesen Umständen schwer zu bestimmen, ob sic kleiner oder größer sind. Da fragt es sich nun doch: ist es denn eigentlich notwendig, daß eine solche Unterscheidung zwischen größeren und kleineren Teilen, größeren und kleineren Gedichten gemacht wird? Und das muß ich eben ganz ent schieden bestreiten. In dieser Beziehung hat der erste Entwurf ganz richtig angenommen: wenn ein Schriftwerk als Text zu einem Werk der Tonkunst mit diesem in Verbindung gebracht werden soll, dann ist es doch ganz gleichgültig, ob dieses Schriftwerk größer oder kleiner ist; denn dabei kommt cs nicht auf das Schriftwerk und den Text des Schriftwerks an, sondern auf die Komposition; das Schriftwerk ist Nebensache bei dieser betreffenden Komposition. Wir haben aber auch, wie ich ja das aus dem Gesangs leben weiß, Kompositionen, welche eben doch größere Gedichte zur Unter lage für das betreffende Tonwerk haben: ich habe schon in der Kom mission darauf verwiesen, daß wir z. B., wobei ich selbst mitgesungen habe: --Schön Ellen- von Bruch, -»Das Thal des Espingo- von Rhein berger, Colnmbns- von Zöllner und noch eine ganze Menge ähnlicher Kompositionen, bei denen man nicht sagen kann, daß die Unterlage für die Komposition ein kleineres Gedicht ist; aber, wie gesagt, darauf kann es doch wirklich nicht ankommen bei der Verbindung mit der Komposition. Es ist doch ganz ausgeschlossen, daß etwa ein Bühncnwerk als solches, daß ein Drama ganz durchkomponiert wird. Da wird ein neues Produkt geschaffen, das Gedicht kommt dabei nicht in Betracht; auch wenn ein großes Epos in Betracht gezogen werden wollte, gilt dies; denn es wird doch ganz gewiß nicht das ganze Epos sür die Komposition ver wendet werden, vielmehr wird, wenn ein solches verwendet wird, doch stets nur ein Teil eines solchen zur Komposition gebracht. Und da glaube ich, im Interesse der richtigen Konstruktion unseres Gesetzes, und um den Richter nicht in Verlegenheit zu bringen, sowie nicht Auslegungen zur Geltung zu bringen, welche mit unseren Intentionen durchaus in Wider spruch stehen, ist es doch das Richtigste, wenn wir überhaupt sagen: -»ein Schriftwerk--; dabei habe ich gegenüber dem früheren Entwurf noch hinzu gesetzt: --oder ein Teil desselben nach seinem Erscheinen als Text ge nommen wird«. Damit ist der Gedanke vollständig ausgedrückt, und damit sind die Schwierigkeiten vermieden, welche bei der Interpretation von kleineren oder größeren Teilen von Gedichten an sich gegeben sind. Ich bitte Sie also, nehmen Sie diesen Antrag an; ich bin überzeugt, er enthält eine Verbesserung dieses Gesetzes. vr. Esche, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, den Antrag Bcckh abzulehnen. Wie bereits der Herr Abgeordnete Beckh ausgeführt hat, hat er diesen Antrag schon in der Kommission gestellt (Zuruf links) — nicht ganz in derselben Forni, er hat ihn in der Kom mission etwas wcilergehcnd gestellt; jetzt ist noch die Bestimmung aufge nomine», daß auch, wen» cs sich um Teile solcher Schriftwerke handelt, die gewünschte Befugnis zugelassen werden soll. Es ist ja richtig, daß mit Rücksicht aus die eigentümliche Musikpflege in Deutschland den Dichtern zugemutet wird, ein Zugeständnis den Komponisten zu machen, insofern, als, ohne daß es ihrer besonderen Genehmigung bedarf, ihre Lieder ab- gcdruckt werden dürfen als Text zu einem neuen Äerke der Tonkunst in Verbindung mit diesem. Weiter zu gehen, liegt aber, wie in der Kom mission von verschiedenen Seiten ansgeführt wurde, kein Bedürfnis vor. Sind es wirklich tüchtige Komponisten, so werden die Dichter auch größerer Dichtungen kein Bedenke» tragen, ihre Dichtungen zum Abdruck mit deren Kompositionen freizngeben. Auch die gefragten Komponisten, die doch in dieser Frage das maßgebende Urteil haben, die Interessenten sind, haben sich damit einverstanden erklärt, daß diese Vergünstigung sür sie nur auf kleinere Dichtungen beschränkt wird. Ich bitte Sie deshalb, in Ucber- eiustimmung mit dem Kommissionsbcschluß, den Antrag des Herrn Ab geordneten Beckh auch heute abzulchnen. vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Buudesrats: Meine Herren, ich kann mich den zutreffende» Aus lassungen des Herrn Abgeordneten Or. Esche nur vollkommen anschließcn und bitte, den Antrag des Herrn Abgeordneten Beckh abzulehncn. Ich wollte nur nur erlauben daraus hiuzuweisen: würde der Antrag ange nommen, dann wäre es, was thatsächlich geschehen ist — wie ich annchme, mit Genehmigung des Dichters —, zulässig, die --Versunkene Glocke« von Gerhard Hauplmanu vollständig in Musik zu setzen. Das geht weit über das Bedürfnis, das die Vorschrift erfüllen soll, nämlich die Lieder komposition zu fördern, hinaus. Kirsch, Abgeordneter: Meine Herren, wir kommen hier bei dem Urheberrechte zu verschiedenen Begriffen, wenn wir den 8 19 Ziffer 3 vergleichen mit der Bestimmung in § 20. In dem Z 19 Ziffer 3 ist eine Fassung enthalten, die darauf hinausläuft, daß Werke einer Sammlung, die ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, vervielfältigt werden dürfen. In dem Z 20 im Schluß satz finden Sie eine Bestimmung, die meines Erachtens ähnlich hätte lauten müssen, in der im Gegensatz zu der Beschassenheit der Samm lung auf die Gattung der Dichtung hingewiesen ist. Meines Erachtens wäre cs richtiger gewesen, auch in den Z 20, letzter Absatz, eine mit der Bestimmung im A 19 übereinstimmende Bezeichnung einzusetzen. Es kommt doch auf die Beschassenheit der Dichtung, aus den Inhalt der Dichtung wesentlich an, weniger auf die Gattung. Meines Erachtens kann in unserer Zeit ein lyrisches Gedicht ebenso gut in die Musik über tragen werden wie etwa ein Epos oder ein Spottgedicht, und wir haben Beispiele von allen möglichen Kompositionen derartiger Gedichte. Ich hätte es deshalb sür richtiger gehalten, auch in dem Z 20, letzter Absatz, nicht die Gattung der Dichtung in die Erscheinung treten zu lassen, sondern es auch hier aus die Beschaffenheit, also wesentlich auf den Inhalt des einzelnen Gedichts ankommen zu lassen. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Der Herr Berichterstatter verzichtet auf das Schlußwort. Wir kommen zur Abstimmung. Ich werde zunächst abstimmen lassen über den Antrag des Herrn Abgeordneten Beckh (Coburg) auf Nr. 248 der Drucksachen, welcher den ersten Satz des § 20 durch eine andere Fassung ersetzen will; da»» über den Z 20, wie er sich nach der vorhergehenden Abstimmung gestaltet haben wird. — Hiermit ist das Haus einverstanden; wir stimmen so ab. Ich bitte also diejenigen Herren, welche im Z 20 den ersten Satz durch die Fassung Beckh (Coburg) auf Nr. 248 der Drucksachen ersetzen wollen, sich von den Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement Beckh ist abgelehnt. Ich werde ohne besondere Abstimmung annehmen, wenn niemand widerspricht, daß der Z 20 nach den Beschlüssen der Kommission nunmehr angenommen ist. — Da niemand widerspricht, ist dies der Fall. Ich rufe auf den tz 21. — Es meldet sich in der eröffneten Dis kussion niemand zum Wort; ich schließe dieselbe und konstatiere, wenn niemand widerspricht, die Annahme des § 21 nach den Beschlüsse» der Kommission. — Nunmehr eröffne ich die Diskussion über den Z 22. Zu demselben liegen vor das Amendement Traeger auf Nr. 237 der Drucksachen und der Antrag des Herrn Abgeordneten Richter auf Nr. 253 der Drucksachen aä 1. Zurückgezogen ist das Amendement Dietz und Genossen auf Nr. 233 ack 1 der Drucksachen. Das Wort hat der Herr Berichterstatter. Or. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, ich will zunächst ganz kurz über den Sachstand berichten und erst dann, wenn die vorliegenden Anträge begründet sind, werde ich mir erlauben, aus diese cinzugchen. Der § 22 hat i» der Kommission, wie ja auch der Bericht ausweist, zu den lebhaftesten Auseinandersetzungen Veranlassung gegeben. Ich habe mir schon gestattet, in meinen einleitenden Bemerkungen darauf hinzu weisen, daß bei aller Sympathie, die in der Kommission herrschte für die Industrie der mechanischen Musikwerke, sich die Kommission doch schließ lich nach den eingehendsten Auseinandersetzungen überzeugt hat, daß der Paragraph, wie ihn die Vorlage brachte, nicht bestehen bleiben kann, vor allem durch die Erwägung, daß Erfindungen wie das Pianola und andere kommen werden, die unsere Komponisten, die Musikalienverleger und aus übenden Musiker in ganz beträchtlicher Weise schädigen, wenn auch ihnen die Komposition zur Uebertragung freigcgebcn werde. Es ist nachge wiesen worden, daß diejenigen Kompositionen, die ans die Walze kommen, nicht mehr gekauft, nicht mehr aufgeführt werden, und zwar dann um so weniger, wenn die Wiedergabe durch solche Instrumente erfolgt, aus denen sie mit künstlerischer Klangwirkung vorgctragen werden. Aber nicht nur diese Erwägungen haben dazu geführt, sondern es ist den Kommissions mitgliedern durch Augenschein und, wenn ich so sagen darf, auch durch Ohrenschmaus diese Ueberzengung beigebracht worden. Es ist auch von anderer Seite darauf hingewicsen worden, daß die Durchbrechung des Prinzips, auf dem das Urheberrechtsgesetz beruht, keine Notwendigkeit ist, wenn man die wirtschaftliche Lage der betreffenden Industrie berücksichtigt, und zwar nach ihren eigenen Zeugnisse», die mitgetcilt worden sind auf Grund der Berichte der Handels- und Gewerbekammer zu Leipzig. In derselben Weise spricht sich neuerdings der in der »Leipziger Zeitung« vom 15. März d. I. mitgeteilte Bericht über die Ostervormesse aus. Ja, es wurde sogar darauf hingewiesen, daß, wenn man die Tonwerke frei- giebt für diese mechanischen Musikwerke in Rücksicht auf die neuen Er findungen des Auslandes, unsere jetzt in Deutschland bestehende Industrie nur geschädigt werde. Ta sie in der Technik noch nicht so weit ent-
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