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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
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- 1901-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
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- Deutsch
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3356 Nichtamtlicher Teil. -L 96, 26. April 1901. (vr. Esche.) dieser Antrag insoweit einseitig ist, als er nur das Recht der öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst dem Urheber Vorbehalten will. Folgerichtig müßte weitergegangen und gesagt werden, daß in dem bezeichneten Falls auch das Recht der Auf führung von Bühnenwerken dem Urheber Vorbehalten bleibt. Ich bitte also, die Anträge abzulehnen und die Beschlüsse der Kommission anzunehmen. Präsident: Wir kommen zur Abstimmuug über den tz 14. Ich werde zunächst abstimmen lassen über das Amendement v. Strombeck auf Nr. 245 der Drucksachen all 1, welches dem Z 14 eine Nr. 4 anfügen will. Dann werde ich abstimmen lassen über den Antrag v. Strombeck auf Nr. 245 der Drucksachen aä 2, welcher einen zweiten Absatz dem tz 14 hinzufügen will, und zwar werde ich hier nach dem Wunsche des Herrn Antragstellers zunächst darüber abstimmen lassen, ob die beiden Worte -besonders und- für den Fall der Annahme des Amendements aufrecht erhalten werden sollen, und dann über das Amendement, wie es sich nach der vorhergehenden Abstimmung gestaltet hat; schließlich über den Z 14, wie er sich aus den vorhergehenden Abstimmungen ge staltet haben wird. — Hiermit ist das Haus einverstanden. Ich bitte also diejenigen Herren, welche nach dem Antrag v. Strombeck auf Nr. 245 der Drucksachen all 1 dem 8 14 am Schluffe hinzufügen wollen: -4. für die öffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement v. Strombeck aä 1 ist abgelchnt. Wir kommen nun zu dem Amendement aä 2; hier werde ich zuerst die Eventualabstimmung vornehmen. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Fall der Annahme des Amendements v. Strombcck all 2 in demselben die Worte -besonders und- auf recht erhalten wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; die Worte sind gestrichen. Wir kommen nunmehr zu dem Amendement selbst. Ich bitte diejenigen Herren, welche das Amendement v. Strombeck aü 2, lautend: dem tz 14 als Absatz 2 zuzufügcn: -Die Uebertragung des Urheberrechts muß hinsichtlich obiger Befugnisse schriftlich erfolgen- annehmen wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht). Auch das ist die Minderheit. 8 14 ist unverändert geblieben nach den Beschlüssen der Kom mission. Wenn niemand widerspricht, werde ich annehmen, daß er in dieser Fassung vom Hause angenommen ist. — Dies ist der Fall, da niemand widerspricht. Ich eröffne nunmehr die Diskussion über 8 15, — schließe die selbe, da sich niemand zum Worte meldet, und erkläre beim Mangel eines Widerspruchs den 8 15 für angenommen. Ich eröffne nunmehr die Diskussion über tz 16. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schräder. Schräder, Abgeordneter: Meine Herren, ich habe mir das Wort nur erbeten, um eine Aufklärung über einen Ausdruck zu erbitten, der in 816 sich findet. Cs heißt nämlich dort am Schluß: -Zulässig ist der Abdruck von anderen amtlichen Schriften-. Ich bin darüber unklar, was unter -anderen amt lichen Schriften» zu verstehen ist. Ich habe auch in den Verhand lungen der Kommission keine Aufklärung darüber gefunden. -Amt liche Schriften- kann sehr vielerlei bedeuten. Gehören z. B. dahin, um ganz bestimmte Fragen zu thun, die Veröffentlichungen des Statistischen Amts? Die sind herausgegeben amtlich von dem Statistischen Amte. Ebenso die Veröffentlichungen des Reichs- Cisenbahnamts, die Veröffentlichungen des Reichs-Gesundheits amts. Kurz, gehören solche Werke, die herausgegeben sind im Namen des Reichs oder im Namen von Staatsbehörden, unter diese Bestimmung? Sind dies amtliche Schriften, deren Verviel fältigung ohne weiteres zulässig ist? oder ist das nicht die Absicht? Wenn es nicht die Absicht ist, dann ist nach meiner Meinung not wendig, etwas andere Worte hier zu gebrauchen als nur diesen allgemeinen Ausdruck; denn zweifellos sind die bezeichneten Schriften amtliche: sie sind geschrieben im Amte, vom Amte und sind herausgegeben durch das Amt. Also ist, bitte, zu überlegen, ob nicht in dieser Beziehung eine Aenderung notwendig ist, wenn eben nicht die Absicht ist, alles, was amtlich publiziert ist, nun mehr auch der Vervielfältigung preiszugeben. Daran würde sich die zweite Frage schließen, ob sich diese Bestimmung auch bezieht auf die bereits veröffentlichten Publi kationen. Wäre das der Fall, so würde möglicherweise dadurch in Rechte der Verleger eingcgriffen werden. Also diese Frage scheint mir der Klärung bedürftig zu sein, und ich erwarte zunächst Ausschluß von dem Herrn Vertreter der Kommission, deni Herrn Referenten. vr. Spahn, Abgeordneter: Meine Herren, es war seitens der verbündeten Regierungen beantragt, für die amtlichen Schriften zuzulassen, daß ein Nachdrucksverbot aufgesetzt werden dürfe. Dieser Antrag wollte eine Neuerung gegenüber dem seit herigen Zustand. Nun war die Kommission der Ansicht, zwingende Gründe zu dieser Neuerung lägen nicht vor; sie lehnte deshalb diesen Antrag ab und hat damit zum Ausdruck gebracht, daß es bei dem bisherigen Zustande belassen werden solle. Der bisherige Zustand hat nun zu den Zweifeln und Bedenken, die Herr Ab geordneter Schräder hcrvorhebt, Anlaß nicht gegeben. Nun glaube ich auf Grund des bisherigen Zustandes sagen zu können, soweit es sich um Schriften handelt, die hergcstellt werden von den Be hörden zum amtlichen Gebrauche, liegen amtliche Schriften im Sinne unseres Entwurfes vor, aber nicht weiter. Wenn z. B. das Statistische Amt in seiner Zeitschrift für Statistik statistische Publikationen veröffentlicht, so ist das eine Thätigkeit, die die einzelnen Beamten entwickeln. Es ist nicht eine Thätigkeit, die für das Amt als solches erfolgt, und deshalb fallen solche Publi kationen statistischer Art, die das Statistische Amt veröffentlicht, nicht unter die amtlichen Schriften, lieber die Publikationen des Reichs-Gesundheitsamts und des Reichs-Eisenbahnamts bin ich nicht genügend informiert, um sagen zu können, daß sie nicht zum Zweck amtlichen Gebrauches erfolgen. Wenn das der Fall ist, so fallen sie unter die amtlichen Schriften; wenn nicht, sind sie nicht frei. Und was die Frage betrifft, inwieweit durch diese Bestim mungen in bestehende Rechte der Verleger eingegriffen werde, so glaube ich, sie beantwortet sich verneinend deshalb, weil der bis herige Rechtszustand übereinstimmte mit dem, welcher durch die vorgeschlagene Bestimmung für die Zukunft aufrecht erhalten wird. vr. Dungs, Kaiserlicher Geh ei merOber-Regierungs rat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kom missar des Bundes rats: Ich kann nur bestätigen, daß die Auffassung, die soeben von dem Herrn Abgeordneten vr. Spahn dargelegt worden ist, durchaus dem Standpunkte entspricht, den die verbündeten Regierungen bei Einbringung des Entwurfs ein genommen haben. Es war keineswegs die Absicht, die Nachdruck freiheit bezüglich amtlicher Schriften auszudehnen. Bisher ist freigegeben der Nachdruck, wie es im Gesetze vom 11. Juni 1870 heißt, öffentlicher Aktenstücke. Dieser Ausdruck ist etwas zu weit gehend, insbesondere nach der Richtung, daß in den öffentlichen Aktenstücken sich ja auch häufig Schriftwerke befinden, die von Privatpersonen herrühren, und an denen das Urheber recht gewahrt bleiben muß, z. B. Gutachten, die von Privatperso nen erstattet worden sind. Aus diesem Grunde ist der Ausdruck »amtliche Schriften- gewählt worden. Es war aber keineswegs die Absicht, hiermit den Kreis der freigegebenen Schriften zu er weitern. Gemeint sind aber nur die Schriften, die für den amt lichen Gebrauch bestimmt sind, nicht etwa auch Schriften, die von einer Behörde herausgegeben werden, die aber, wie rein wissen schaftliche Werke, sich von vornherein an das Publikum und nicht an die Adresse einer Behörde wenden. Schräder, Abgeordneter: Ja, das was eben von dem Herrn Kommissar ausgesührt worden ist, halte ich für ganz ver nünftig. Es steht nur leider nicht in dem Gesetze drin. Ich gehe zurück auf die früheren gesetzlichen Bestimmungen. Darin steht: es ist nicht Nachdruck, wenn nachgedruckt werden Gesetzbücher, Ge setze, amtliche Erlasse, öffentliche Aktenstücke und Verhandlungen aller Art. Das war also ganz bestimmt beschränkt auf wirklich amtliche Papiere. Nun beantragt die Regierung in ihrem Ent würfe eine Aenderung, welche dahin geht: »Abdruck anderer amt licher Schriften«. Darunter können gewiß auch Dinge fallen, wie Publikationen des Statistischen Amts. Damit solche aber nicht dem Nachdruck unterliegen sollten, war ausdrücklich in der Vor lage der verbündeten Regierungen ausgesprochen, daß sie durch Vorbehalt gegen den Nachdruck geschützt werden könnten. Diese Bestimmung ist von der Kommission gestrichen. Nun steht in dem Gesetze nichts als das Wort -amtlicher Schriften-, und wenn Sie Sprachkundige fragen, so werden diese Ihnen erklären, daß eins amtliche Schrift eine jede Schrift ist, die von einem Amte aus geht; daß aber eine amtliche Schrift nur eine solche sein soll, die zum amtlichen Gebrauche bestimmt ist, das ist in dem Ausdruck nicht enthalten. Wenn das ausgesprochen werden soll, dann, meine ich, ist es notwendig, es ausdrücklich zu sagen, also zu sagen: -Schriften, die zum amtlichen Gebrauche bestimmt sind-, und ich behalte mir vor, einen solchen Antrag zur dritten Lesung zu stellen, um heute die Verhandlungen nicht hinauszuziehen. Aber was bis jetzt in dem Gesetz steht, ist den größten Miß deutungen ausgesctzt und würde, wenn es heute rückwirkend angenommen wird, wahrscheinlich — ich kenne die betreffende Vcr- lagsgeschichte nicht — eine Anzahl Verleger, die die Sachen bisher verlegt haben, schädigen, zum Beispiel denjenigen des amtlichen
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