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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
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- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d, deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3355 (vr. Dungs.) von der Gestaltung der thatsächlichen Verhältnisse ab, insbesondere davon, ob die Komponisten mehr, als es bisher der Fall gewesen, Zusammenhalten werden. Was sodann den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Strombeck betrifft, vorzusehen, daß die Uebertragung des Urheberrechts in den Fällen des Z 14 stets besonders und schriftlich erfolgen müsse, so würde damit wiederum meiner Ansicht nach den Autoren nicht geholfen sein; denn schon jetzt werden die Verträge thatsächlich in der großen Mehrzahl der Fälle schriftlich abgeschlossen. Die Folge würde also nur die sein, daß diese Abreden in Zukunft stets schriftlich geschlossen würden, und es würden damit die Kom ponisten nicht günstiger gestellt sein als bisher. Nun hat der Herr Antragsteller allerdings angeführt, es sei die schriftliche Ab fassung notwendig auch mit Rücksicht auf die lange Zeitdauer, auf die hin ein solcher Vertrag zu wirken bestimmt sei. Dieses Argument führt viel weiter; es würde dahin führen, daß man auch für den Verlagsvertrag schriftliche Abfassung fordert. In der That wäre ja nicht abzusehen, weshalb denn für die Uebertragung des Aufführungsrechts, schriftliche Form erforderlich sein sollte, nicht aber für die Uebertragung des Verlagsrechts, die vielleicht ganz unbe schränkt, auf die ganze Dauer des Urheberrechts, erfolgt. Ich möchte hier nicht auf die Gründe eingehen, die davon abgehalten haben, für den Verlagsvertrag die schriftliche Form vorzusehen. Ich möchte nur darauf Hinweisen, daß unser ganzes Civilrecht beherrscht wird durch den Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge, und daß nur aus dringenden Anlässen in bestimmten Fällen Ausnahmen vor gesehen find. Daß hier derartige Gründe vorliegen, wird sich wohl nicht vertreten lassen, und ich glaube auch nicht, daß es den Wünschen der Komponisten und Autoren entsprechen würde, wenn man in dieser Hinsicht in bevormundender Weise die Schriftform zu ihren Gunsten vorschreiben wollte. Ich möchte danach auheim geben, den Antrag des Herrn Abgeordneten Strombeck abzulehnen. vr. Spahn, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte bitten, es auch in dieser Frage bei dem Kommissionsbeschluß zu belassen. An sich möchte ja vielleicht die Stelle für beide Anträge, sowohl für den, der das Ausführungsrecht als nicht mit übertragen ansehen will, wenn das Urheberrecht übertragen ist, als für den, der das Erfordernis der Schriftlichkeit vorschreiben will, im Verlagsrecht sein, das bestimmt, welche Befugnisse auf den Verleger übergehen, wenn er einen Vertrag mit dem Urheber schließt. Der Herr Antragsteller wird wohl damit einverstanden sein, daß wir diese redaktionelle Frage bei der dritten Beratung erledigen können. Sachlich schlagen die Ausführungen des Herrn Regierungs kommissars durch, daß es Sache der Vertragschließenden ist, Vor sorge zu treffen, daß ihr Vertrag so ausgelegt wird, wie sie ihn gewollt haben, und sich vor dem Vertragschlusse klar zu werden, was sie wollen. Wenn nun der Komponist sein Aufführungsrecht mit übertragen will, wenn er sein Urheberrecht überträgt, so geht es mit diesem auf den Verleger über; will er es zurückbehalten, so ist das Sache der Vereinbarung. Cs läßt sich den Parteien nicht vorschreiben, daß die Zurückbehaltung die Regel und die Uebertragung die Ausnahme sein soll. Und was die Schriftform betrifft, so möchte ich zu den Gründen, die angeführt sind, noch den beitragen, daß der Verleger Kaufmann, der Verlagsvertrag Handelsgeschäft ist, und das Handelsgesetzbuch auf dem Stand punkte steht, daß die Schristform für die Geschäfte des Handels verkehrs nicht erforderlich ist. Beim bürgerlichen Gesetzbuche ist die Regel, daß in den Fällen, in denen die Verträge gegenseitige Rechte und Pflichten begründen, die Schriftform nicht verlangt wird, sie wird grundsätzlich nur erfordert, wenn einseitige Leistungen begründet werden. Wir durchbrechen ein Prinzip aus einem Grunde, der nicht dringend ist, und aus diesen Gesichts punkten möchte ich Sie bitten, den Antrag abzulehnen. vr. Rintelen, Abgeordneter: Ich stimme dem Herrn Vor redner bei, daß diese Materie nicht bei dieser Gelegenheit, sondern bei dem Verlagsrecht geregelt werden muß. Ich werde daher gegen denselben stimmen. Ich habe einen Antrag, welcher die selbe Tendenz verfolgt, vorbereitet, den ich demnächst abgeben werde, und der bei den Verhandlungen über das Verlagsrecht zur Verhandlung kommt. Ich möchte nun in einem Punkte — und aus diesem Grunde habe ich hauptsächlich das Wort ergriffen — dem Herrn Kommissar der verbündeten Regierungen widersprechen. Der Herr Kommissar der verbündeten Regierungen hat gesagt, es gehöre das Auf führungsrecht bei den Werken der Tonkunst mit zu dem Verlags recht. Es ist ganz richtig, daß bei einer Anzahl von Verträgen mit musikalischen Verlegern sich die Unsitte eingeschlichen hat — möchte ich beinahe sagen —, sich das ausschließliche Aufführungs recht vorzubehalten. Aber ebensowenig, wie bei dem Verlags recht betreffs eines dramatischen Werkes, eines Trauerspiels u. s. w. zum Verlagsrechte das Recht der ausschließlichen Aufführung ge hört, ebensowenig bei Werken der Tonkunst, bei Oratorien u. s. w. Also dieser Ansicht des Herrn Kommissars der verbündeten Re gierungen möchte ich hier prinzipiell widersprechen. Es ist ganz richtig, daß durch den Vertrag, der demnächst geschlossen wird, über das Aufführungsrecht besonders verhandelt werden kann, und da ist der Vertrag entscheidend; aber wenn die Verleger sagen, das ausschließliche Ausführungsrecht von Werken der Ton kunst gehört mit zu den Verlagsrechten, so habe ich dem schon in erster Beratung widersprochen und gesagt, daß das nur ein Be weis der Begehrlichkeit der Verleger sei. Was den Antrag selbst betrifft, so werde ich, wie gesagt, hier bei diesem Gesetze gegen den Antrag des Herrn Kollegen v. Strom beck stimmen; aber bei Gelegenheit der Beratung des Verlags rechts werde ich die Sache weiter erörtern. v. Strombeck, Abgeordneter: Ich möchte doch ein paar Worte noch entgegnen. Von dem Herrn Kommissar der verbün deten Regierungen ist gegen meinen Antrag auch eingewendet worden, es finde eine Bevormundung statt, wenn die Kontra henten — Komponist und Verleger — gezwungen würden, schrift lich abzuschließen. Ja, meine Herren, da muß man den nämlichen Vorwurf auch dem bürgerlichen Gesetzbuchs machen. Dann bevor mundet das bürgerliche Gesetzbuch z. B. bei der Bürgschaft, wo schriftliche Form vorgeschrieben ist, ebenfalls nicht nur den Kontrahenten, sondern, ich glaube auch sagen zu können, die Kontrahenten; denn häufig wird nicht einseitig eine Bürgschaft geleistet, sondern es werden auch für die Uebernahme der Bürg schaft dem Bürgen irgendwelche Vorteile versprochen. Um nicht weitläufig zu werden, will ich auf andere Fälle im bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingehen. Ich muß aber auf das bestimmteste behaupten: mit dem Schlagworte -Bevormundung- kann man meines Erachtens gegen meine Anträge nicht ankämpfen. Nun muß ick zu meinem Bedauern mit einigen Worten mich auch gegen den Herrn Kollegen l>r. Spahn wenden. Er hat ge sagt, der Verlagsvertrag möchte doch so ausgelegt werden, wie die Kontrahenten, der Komponist und Verleger, es beschlossen hätten. Da hat Herr Or. Spahn gerade den Schwerpunkt meiner Anträge vollständig übersehen. Wenn der Komponist wirklich weiß: du überträgst, wenn du das Urheberrecht überträgst, zugleich das Aufführungsrecht, — so ist es ja gut. Meine Anträge sorgen aber gerade für den in der Praxis später wahrscheinlich nicht selten vorkommenden Fall, daß der Komponist die Tragweite seines Vertrages gar nicht kennt; er überträgt das Urheberrecht, ahnt aber nicht, daß er damit auch das Aufführungsrecht über tragen hat. Ich glaube also, daß die Ausführungen des Herrn Ur. Spahn nicht geeignet sind, meine Anträge als überflüssig er scheinen zu lassen. Was nun die Frage, die Herr vr. Rintelen angeregt hat, be trifft: gehören die von mir vorgeschlagenen Bestimmungen in den Gesetzentwurf über das Verlagsrecht oder in diesen? — so stelle ich das anheim. Ich stimme Herrn Ur. Spahn insofern zu: sollten meine Anträge angenommen werden, so würde ich durchaus nichts dagegen haben, daß sie bei der dritten Lesung wieder aus dem Gesetze entfernt werden; ich habe dann die Hoffnung, daß sie in dem Gesetze, betreffend das Verlagsrecht, Aufnahme finden werden. Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Das Schlußwort hat der Herr Berichterstatter. Or. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, der vorliegende Antrag hat der Kommission nicht zur Be ratung Vorgelegen. Ich glaube aber, mit Rücksicht auf die anderen Erwägungen und Verhandlungen der Kommission mich dahin aussprechen zu dürfen, daß die Kommission den Antrag aus den Gründen, die soeben von Herrn Geheimrat Or. Dungs und dem Vorsitzenden der Kommission, Herrn vr. Spahn, geltend gemacht worden sind, abgelehnt haben würde. Ich erlaube mir nur, kurz auf zwei Punkte hinzuwciscn. Mit dem Verlagsrechte wird ja nicht ohne weiteres das Ur heberrecht übertragen. Es besteht also eigentlich keine Gefahr, daß mit dem Verlagsrecht auch das Aufführungsrecht übertragen wird; nur mit dem Urheberrechte als solchem würde in der That das Aufführungsrecht übertragen werden. Aber das muß ja eben im Verlagsvertrage ausdrücklich vereinbart werden, und durch diese besondere Vereinbarung wird dann der Urheber daraus aufmerk sam gemacht, daß die Rechte des Verlegers weiter gehen sollen, als sie an und für sich nach dem Vertrage auf Uebertragung des Verlagsrechts gehen würden. Ich glaube, Herr Dr. Rintelen hat in dieser Beziehung Herrn Geheimrat vr. Dungs falsch verstanden. Herr Geheimrat Dung? hat nicht gemeint, daß mit dem Verlags rechte auch das Aufführungsrecht gegeben werde, sondern nur ge sagt, daß mit der Uebertragung des Urheberrechts auch das Recht zur öffentlichen Aufführung übertragen werde. Zweitens erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß 437*
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