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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
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- 26.04.1901
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- Deutsch
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3354 Nichtamtlicher Teil. -K 96, 26. April 1901. (v Strombeck.) tragung des Urheberrechts dem Komponisten nicht vor das aus schließliche Recht zur öffentlichen Aufführung seines Werkes. Ich bitte Sie, daß Sie dieses für den Komponisten gerade so überaus wichtige Recht ihm ebenfalls Vorbehalten, und ich bitte Sie daher, meinen Antrag zu Nr. 1 anzunehmen. Geschieht das, dann wird dadurch für viele Fälle der praktische Erfolg erreicht, daß die Verleger wegen des Aufführungsrechts mit dem Komponisten Rücksprache nehmen müssen, so daß in diesen Fällen der Komponist eine gewisse Rechtsbelehrung dahin erhält, daß er über das Aufführungsrecht noch zu disponieren hat. Indessen muß ich anerkennen, daß mein Antrag unter Ziffer 1 auf Nr. 245 der Drucksachen den Komponisten nicht in allen Fällen in der von mir gewünschten Weise und in dem nötigen Umfange schützt. Es könnten die Verleger — ihre Zahl wird ja nur gering sein —, die die Rechtsunkenntnis eines Komponisten ausnutzen wollen, in dem Verlagsvertrag z. B. die Klausel wählen: »Ich, der Komponist, übertrage alle meine gesetzlichen Rechte dem Verleger so und so.- Auch dagegen möchte ich den Kom ponisten, wenn es möglich ist, gesetzlichen Schutz gewähren; ich habe deshalb in meinem Anträge zu 2: Die Uebertragung des Urheberrechts muß hinsichtlich obiger Be fugnisse besonders und schriftlich erfolgen, — das Wort -besonders- eingeschaltet, wodurch ich verhüten wollte, daß durch generelle Klauseln, wie die eben von mir erwähnte, der Verleger sich das Aufführungsrecht sichern kann, ohne daß der Komponist es weiß. In der Kommission war statt des Wortes -besonders- vorgeschlagen in einem früheren Paragraphen — ich kann das Nähere aber übergehen —, es sollte das Aufführungs recht nur -ausdrücklich- übertragen werden können. Ich stelle anheim, ob das Wort -ausdrücklich- dem Worte -besonders- vor zuziehen ist; ich meine, es ist das von mir jetzt vorgeschlagene Wort -besonders- vorzuziehen. Es sind damals Einwendungen gegen das Wort -ausdrücklich- gemacht worden, namentlich von seiten der verbündeten Regierungen, und ich bin auch nur aus diesem Grunde auf das Wort -ausdrücklich- nicht wieder zurück gekommen; ich muß aber anerkennen, daß auch die von mir vor geschlagene Fassung, also das Wort -besonders», gewisse Bedenken gegen sich hat. Es ist mir nicht gelungen, jetzt für die zweite Lesung eine Wortfassung zu finden, mit der ich den von mir er wähnten Zweck des Schutzes der Komponisten besser erreichen kann. Sollte der Reichstag meinen Antrag mit den Worten -besonders und» annehmen, so bitte ich, daß das nur in der Weise geschieht, daß, wenn irgend möglich, in der dritten Lesung eine bessere Fassung gefunden wird. Ich möchte aber, damit nicht etwa mein ganzer Antrag an diesen von mir selbst anerkannten Bedenken scheitert, mir erlauben, an den Herrn Präsidenten die Bitte zu richten, daß er die Güte haben wolle, bei der Abstimmung hin sichtlich des Antrags unter 2 auf Drucksache Nr. 245 eventuell zunächst durch die Fragestellung zu ermitteln, ob die Worte -be sonders und- für den Fall der Annahme meines Antrages stehen bleiben oder gestrichen werden sollen. (Zuruf.) — Ich bitte um Enschuldigung, wenn ich mich eben dem Herrn Präsidenten zuge wendet habe; es mußte mir aber daran liegen, daß der Herr Präsident, das, was ich wünschte, genau verstehen kann. — Wenn also die Worte -besonders und- durch die eventuelle Abstimmung, die ich eben erbeten habe, gestrichen werden sollten, so würde mein Antrag zu 2 lauten! Die Uebertragung des Urheberrechts muß hinsichtlich obiger Be fugnisse — nämlich der Befugnisse zu 1 bis 4 im Z 14 — schriftlich erfolgen. Damit komme ich zur Motivierung, weshalb ich für diese vier Punkte, die der § 14 enthält, eine schriftliche Abfassung ver lange. Ich bin im allgemeinen ein entschiedener Gegner davon, daß die Abschließung von Verträgen durch allerhand Formen er schwert werde; das paßt in unsere modernen Verhältnisse nicht hinein. Die Bedürfnisse des praktischen Lebens erheischen meiner Auffassung nach, daß unnötige Formalitäten beim Abschluß von Verträgen vermieden werden. Aber hier glaube ich, daß gerade das praktische Bedürfnis dafür spricht, den Verlagsvertrag, wenigstens soweit er die Punkte 1 bis 4 des H 14 betrifft, schrift lich abzuschließen. Es kommt nämlich in Betracht, daß die Schutz rechte, welche unser Entwurf dem Urheber von Schrift- und Ton- werkcn gewährt, nicht bloß während der Lebenszeit des Urhebers dauern, sondern daß auch noch 50 Jahre nach dessen Tode der Schutz gewährt werden soll. Da werden nun, wenn kein schrift licher Vertrag vorliegt, nach dem Ablaufe von Jahrzehnten sehr leicht in zahlreichen Fällen Ungewißheiten, Unklarheiten über das vor Jahrzehnten Vereinbarte entstehen, die dann zu unangenehmen, recht schwierigen Prozessen führen. Dem möchte ich Vorbeugen, und deswegen bitte ich Sie, meine Herren, daß Sie meinem An träge auch in der Beziehung zustimmen, daß hinsichtlich der in 8 14 enthaltenen Punkte der Verlagsvertrag schriftlich abgefaßt werden muß. Meine Herren, ich erlaube mir nun noch in redaktioneller Be ziehung in Bezug auf meine Anträge einiges zu sagen. Hinsicht lich der Wortfassung meines Antrags zu 1, der also verlangt, daß im Falle der Uebertragung des Urheberrechts dem Komponisten dennoch die ausschließliche Befugnis der öffentlichen Aufführung seines Werkes der Zukunft verbleiben soll, brauche ich nichts zu sagen. Dagegen gestatte ich mir in Bezug auf Nr. 2 zu bemerken: ich habe mich hinsichtich der Wortfassung angeschlossen an die Wortfassung im H 33 des bürgerlichen Gesetzbuchs. Ich habe über die Folgen, welche eintreten, wenn der Verlagsvertrag nicht schrift lich abgeschlossen wird, nichts gesagt, mit Rücksicht auf § 125 des bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser 8 125 schreibt nämlich vor, daß, wenn eine gesetzlich erforderliche Form nicht beachtet ist, der Ver trag nichtig sein soll. Cs wäre also überflüssig gewesen, in meinem Anträge über die Rechtsfolgen der Unterlassung schrift licher Abfassung noch etwas zu sagen. Nun darf rch vielleicht noch auf ein kleines Bedenken eingehen, welches mir bereits gestern von einem Herrn Kollegen geäußert wurde. Der betreffende Herr stellte die Ansicht auf, mein Antrag zu 2 wegen der schriftlichen Abfassung gehöre nicht in dieses Gesetz hinein, sondern in das Gesetz über das Verlagsrecht. Ich räume ein, daß die von mir vorgeschlagene Bestimmung auch dort ihren Platz hätte finden können. Aber eine unbedingte Notwendigkeit, erst in dem Gesetze über den Verlag meinen Vorschlag aufzuneh men, sehe ich nicht ein; denn auch der von den verbündeten Regie rungen vorgeschlagene, von der Kommission angenommene 8 11 greift in das Verlagsrecht ein, nicht formell, aber materiell. Ist es zulässig, materielle Bestimmungen über das Verlagsrecht in unseren Gesetzentwurf über das Urheberrecht aufzunehmen, dann sehe ich nicht ein, weshalb es unzulässig sein sollte, auch formelle Vorschriften im Zusammenhangs mit dem materiellen Inhalt in unseren Gesetzentwurf aufzunehmen. Ich bitte also um Annahme meiner Anträge. Vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungs rat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kom missar des Bundesrats: Meine Herren, es ist anzuerkennen, daß die Anträge des Herrn Abgeordneten v. Strombeck die gleiche wohlwollende Absicht verfolgen, wie der 8 14 in der von der Kommission beschlossenen Fassung. Es soll dadurch den Autoren, insbesondere den nicht mit Rechtskenntnis und Geschäftserfahrung ausgerüsteten Autoren für den Fall der Uebertragung des Urheber rechts zu Hilfe gekommen werden. Es soll einer zu weitgehenden Auslegung des Vertrags oorgebeugt werden. Ich glaube indes nicht, daß die wohlwollende Absicht des Herrn Antragstellers durch die Zusätze, deren Aufnahme er wünscht, erreicht wird. Ich glaube auch nicht, daß innerlich sich diese Zusätze rechtfertigen lassen. Was zunächst den Antrag betrifft, dem 8 11 eine besondere Nummer 4 hinzuzufügen, wonach in der Uebertragung des Urheber rechts im Zweifel nicht die Uebertragung des Aufführungsrechts u finden ist, so berührt er sich mit dem Gedanken, der dem Z 14 er jetzigen Fassung zu Grunde liegt, nur äußerlich. 8 11 sieht gewisse Fälle vor, in denen von dem Urheberrecht ein nicht ganz gewöhnlicher Gebrauch gemacht wird; er setzt voraus, daß zunächst mit dem Werke, um dessen Verwertung es sich handelt, eine Be arbeitung vorgenommen wird: eine Uebersetzung, eine Dramati sierung, eine musikalische Bearbeitung. Es soll der Auslegung vorgebeugt werden, daß in der Uebertragung des Urheberrechts ohne weiteres zu finden sei das Recht, auch derartige Bearbeitungen vor zunehmen und zu verwerten. Da dem Erwerber des Urheberrechts ein solches Recht nicht ohne weiteres zugestanden werden kann, und anderseits es doch vermieden werden muß, daß das Recht der Bearbei tung überhaupt nicht ausgeübt werden könnte, bestimmt 8 11. daß diese Rechte dem Urheber Vorbehalten bleiben sollen. Bei dem Rechte der öffentlichen Aufführung eines Werkes handelt es sich um eine ganz andere Frage. Bei Werken der Tonkunst ist die öffentliche Auf führung eine ganz gemeingebräuchliche Art der Verwertung des Ur heberrechts. Darauf ist das Werk von vornherein berechnet. Es bedarf auch nicht irgend einer Bearbeitung behufs der öffentlichen Auffüh rung. Es weiß also der Komponist sehr wohl, daß, wenn er das Ur heberrecht überträgt, damit selbstverständlich auch das Aufführungs recht mit übertragen ist, und es hieße, dem Willen der Parteien geradezu Gewalt anthun, wenn man sagen wollte, im Zweifel sei das Aufführungsrecht nicht übertragen, das müsse immer noch besonders stipuliert werden. Ein praktischer Erfolg würde damit auch nicht erreicht sein; denn es ist ja selbstverständlich, daß der Verleger, der sich das Urheberrecht übertragen läßt, immer noch besonders stipulieren würde, daß auch das Aufführungsrecht ihm mit übertragen sein soll. Die Frage, ob das Aufführungsrecht in Zukunft, wie es bis jetzt allerdings vielfach der Fall war, bei Werken der Tonkunst dem Autor verbleibt oder auf den Verleger übergeht, hängt nicht von den gesetzlichen Bestimmungen, sondern
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