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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1901
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- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3363 (Wellstcin.) Zweck zu unterstützen und meinen Antrag anzunehmen. Betrachten Sie nur, in welcher Weise unsere studentischen Korporationen, Turnvereine, Kriegervereine, Sportvereine u. s. w. ihre Vereins abende verbringen. Sie werden zugcben, daß es für diese durchaus wünschenswert ist, sich für ihre Gesangesvortrnge derartige kleine Anthologien zu verschaffen. Sie würden derartige Zusammen stellungen, wenn nicht durchaus unmöglich machen, wenn Sie den K 19 in seiner jetzigen Fassung annehmen würden, so doch wesentlich erschweren. Es würde, soweit es nicht um gemeinfreie Werke sich handelt, für diese studentischen Korporationen, die Vereine u. s. w. ohne Genehmigung der Dichter unmöglich sein, die neueren Gedichte in ihre Liederbücher auszunehmen und daraus zum Vor trag zu bringen. Ich will nicht behaupten, daß es gerade ein außerordentlicher Verlust für die Nation wäre, wenn die -Linden- wirthin-, die -Rodensteiner-, der -Zwerg Perkeo- u. s. w. nicht vorgetragen würden, oder daß man gezwungen würde, die Erlaubnis der betreffenden Dichter zur Aufnahme in die Lieder- sammlungeu vorher einzuholen; es wird aber auch keine schwere Schädigung der Dichter und Verleger sein, wenn solche Lieder ohne Genehmigung in der von mir gewünschten Weise verviel fältigt werden dürfen. Es wird zweifellos, ich will gerade nicht sagen, zur Erbauung, aber zur Erheiterung dieser Vereine bei tragen, für sie vorteilhaft sein, wenn sie die besseren Stücke der modernen Littcratur, ohne sich erst um die Erlaubnis der ge schützten Dichter zu kümmern, in ihre Sammlungen aufnehmen können und damit nicht bloß auf ihr Gedächtnis, das vielleicht nicht über die erste Strophe hinausgeht, angewiesen sind. Wenn ein Gesangverein, ein Turnverein mit seinem kleinen Liederbuche auszieht, in das Scheffelsche Lieder, wie z. B. -Wohlauf, die Luft geht frisch und rein- oder andere geschützte Lieder, wie -Der Mai ist gekommen-, ohne Genehmigung ihrer Dichter aus genommen sind, so ist meines Erachtens nichts dagegen einzu wenden. Ich glaube, die Dichter hätten auch nichts dagegen einzuwenden. Ich meine daher, Sie würden gut thun, meinen Antrag anzunehmen; Sie würden sich dadurch ein Verdienst be sonders um die kleinen Vereine erwerben. Was die formelle Behandlung meines Antrags angeht, so kann er als Eventualantrag zu dem Anträge Hasse gelten. Ich möchte deswegen die Abstimmung in dieser Beziehung dem Herrn Präsidenten anheimgeben. vr. Haffe, Abgeordneter: Meine Herren, zu denjenigen Veröffentlichungen, die nach dem bisherigen Gesetze zulässig waren, gehörten auch die sogenannten Anthologien oder, wie das bisherige Gesetz sagt, Zusammenstellungen -zu einem eigentümlichen litterarischen Zwecke-. Von diesen behauptet die Begründung der Vorlage, daß sie sich nicht bewährt hätten, daß im Gegenteil auf diesem Gebiete Mißbräuche eingerissen seien. Ich muß gestehen, der Beweis hierfür ist an keiner Stelle erbracht worden, weder in der schriftlichen Begründung noch auch in den Kommissions- beratungen. Ich bin im Gegenteil für meine Person der Meinung, daß hier Mißstände nicht vorliegen, daß wenigstens die drei Gruppen der Beteiligten, die Autoren, die Verleger und das Publikum, entgegengesetzter Meinung sind. Es handelt sich hierbei in der That durchaus nicht etwa um eine wirtschaftliche Frage, um das Interesse der Verleger dieser Anthologien an dem Fort bestehen des Rechtszustandes, sondern, wie mein Herr Vorredner schon dargelegt hat, vielmehr um das Interesse der Konsumenten. Ich meine, es handelt sich hier geradezu um ein Kultur- bedürsnis, welches vorliegt, das nur in der bisherigen Weise zweckmäßig befriedigt werden konnte. Es wird behauptet, wenn in eine solche Anthologie das Geistesprodukt eines Verfassers übergeht — es handelt sich hier besonders um Gedichte —, so wird der Betreffende dadurch benachteiligt, indem das kaufende Publikum die vollständige Sammlung seiner Gedichte dann nicht kauft. Dem steht die Behauptung gegenüber, daß der wirksamste Weg der Reklame für eine vollständige Sammlung von Gedichten der llebergang eines Gedichtes oder irgend einer solchen Probe in die Anthologie ist. In der That pflichte ich auch hier dem Herrn Vorredner bei, der da meint, daß ein anderer Weg, um sein litterarisches Bedürfnis zu befriedigen, für viele Schichten der Bevölkerung vollständig ausgeschlossen ist. Es giebt große Teile unseres Volkes, welche litterarische Kritiken überhaupt nicht lesen, und denen man überhaupt nur auf dem Wege der Anthologien nahe kommt. Ich möchte deshalb noch einen Schritt weiter gehen als der Herr Vorredner und Sie bitten, nicht nur die Kommersbücher — darauf kommt doch der Antrag des Herrn Kollegen Wellstein hinaus — in Zukunft hier nicht mit Be schränkungen zu umgeben, sondern überhaupt Zusammenstellungen für besondere litterarische Zwecke. Die Frage, ob die erste oder zweite Jnteressentengruppe, von der ich vorhin sprach, Bedenken habe, ist auf dem Wege der Umfrage erledigt worden, indem eine Leipziger Firma, die hauptsächlich solche Anthologien herausgiebt, bei den Verlegern der Originalwerke und Dichtern eine Umfrage veranstaltet hat. Da hat sich herausgestellt, daß die große Mehrheit der Verleger und die noch größere Mehrheit der Autoren nicht das geringste Bedenken hiergegen haben. Ich könnte Ihnen, wenn ich nicht Bedenken trüge, überhaupt Namen zu nennen, die hervorragendsten Lyriker unserer Zeit nennen, die sich ausdrücklich dafür aus gesprochen haben, daß es unbedenklich sei, solche Zusammen stellungen vorzunehmen, ohne die ersten Autoren zu fragen. Das ist das Entscheidende. Sie glauben in keiner Weise geschädigt zu werden, und ich meine, auch hier soll man Wohlthaten nicht auf drängen. Das Interesse des Publikums wird jedenfalls verletzt, wenn die Vorlage in der Fassung der Kommission angenommen wird. Ich möchte Sie also bitten, über den Antrag des Herrn Kollegen Wellstein hinausgehend, es bei dem bisherigen Rechts zustande bestehen zu lassen, dessen Bedenklichkeit, wenn sie in der That vorhanden gewesen wäre, hätte viel mehr in die Erscheinung treten müssen, als behauptet wird. Indem ich Sie erneut um Annahme meines Antrags bitte, so habe ich absichtlich eine Reihe von Gründen nicht angeführt, die für meinen Antrag sprechen würden, wenn nicht ein anderer Antrag zum A 64 vorläge. Ich nehme an, daß der Antrag zu H 64 angenommen wird. Es handelt sich um den Wunsch, daß auch in einer llebergangszeit von drei Monaten noch Vervielfältigungen vorgenommen werden können auf Grund der bisherigen gesetz lichen Vorlagen — dahin würden auch die Anthologien gehören. Ich bedauere, offen gestanden, daß im Antrag zu ß 64 nicht eine Kautele dafür gegeben ist, daß dieser Druck wirklich in der ge wollten Zeit vorgenommen worden ist. Es wäre vielleicht zweck mäßig, zu verlautbaren, wie dies bei den meisten Druckwerken verlautbart wird, in welcher Zeit der Druck erfolgt ist. Cs ist ja nur eine Minderheit von Veröffentlichungen, bei welcher das Er scheinungsjahr weggelassen wird. Aber ich sehe zunächst davon ab, einen Antrag zu stellen, der vielleicht technische Schwierigkeiten herbeiführen könnte, und ich muß annehmen, daß vielleicht aus anderem Wege, auf indirektem Wege, der Beweis erbracht wird, daß der Druck wirklich in der zugelassenen Zeit erfolgt ist. Würde nämlich der Antrag zu § 64 nicht angenommen, so würden noch besondere Schwierigkeiten aus dem Umstande entstehen, daß etwa durch Stempelung oder auf einem anderen Wege diejenigen Exemplare der Anthologien kenntlich gemacht würden, die vor Erlaß dieses Gesetzes gedruckt würden. Das würde erstens eine Menge oft sehr vornehm ausgestatteter Bücher wertlos machen und würde auch noch zu anderen Weiterungen führen, die daraus sich ergeben, daß die Bücher ja nicht bei dem Verleger, auch nicht bei dem Kommissionär bleiben, sondern beim Sortimenter oft zehn bis fünfzehn Jahre draußen bleiben, so daß später der Beweis nicht erbracht werden kann, ob sie in der oder jener Weise er schienen sind. Also ich setze voraus, daß der Antrag zu 8 64 an genommen wird; aber das hält mich noch nicht ab, trotzdem den von mir gestellten Antrag einzubringen, und ich hoffe, daß, namentlich da auch der Herr Vorredner Kollege Wellstein sich so stellt, daß er meinen für den weitergehenden hält, dieser Antrag Annahme findet, und damit auch der Gedanke und der Wunsch des Herrn Kollegen Wellstein verwirklicht wird. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte mich vor allem gegen den Antrag des Herrn Kollegen vr. Hasse aussprechen. Die jetzige Fassung in dem Gesetz ist 1870 infolge eines Antrags Duncker hineingekommen; es ist nicht un interessant, wie damals der Abgeordnete Duncker diesen Antrag begründet hat. Er hat in der Sitzung vom 10. Mai 1870 sich dahin ausgesprochen: daß er in dem einzelnen Falle die Entscheidung durch den Richter oder Sachverständigen anheimstellen wolle, ob nur eine mechanische Kompilation, nur eine wahrhafte Plünderung einzelner Schriftsteller stattgefunden habe oder nicht. Es handelt sich also nach der Anschauung Dunckers lediglich um einen legislatorischen Versuch, den man mit der Einsetzung dieses vagen Begriffs in das Gesetz machen wollte. Wenn ich nun die Judikatur, vor allem die Judikatur des Reichsgerichts untersuche, so komme ich zu dem Resultat, daß der Versuch, der 1870 mit der Einsetzung dieses Passus gemacht worden, vollständig mißlungen ist. Meine Herren, wenn Sie die einzelnen Entscheidungen, die das Reichsgericht erlassen hat — ich weise hier vor allen Dingen auf die Entscheidungen in Band 1, 3 und 16 in Strafsachen hin — wenn Sie diese Entscheidungen studieren, werden Sie zu der Ueberzeugung kommen, wie schwer auch dieses oberste Gericht des Deutschen Reiches sich gethan hat, um aus diesem vagen Begriff nur irgend etwas herauszubringen. Man sieht all diesen Ent scheidungen an, daß sich thatsächlich mit diesem Begriff nichts an fangen läßt; er ist vage und bleibt vage, und man kann auch in 439*
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